Rechtspopulismus und das Überleben der
liberalen Demokratie: Zwei Argumente gegen ein Recht auf Einwanderung

Right-Wing Populism and the Survival of Liberal Democracy: Two Arguments Against a Right to Immigrate

ROLAND KIPKE, UNIVERSITÄT BIELEFELD

Zusammenfassung: In dem Artikel entwickle ich zwei Argumente gegen ein Recht auf Einwanderung. Sie gehen aus vom Zusammenhang zwischen unkontrollierter Einwanderung sehr vieler Menschen, dem so herbeigeführten Aufschwung des Rechtspopulismus und der durch ihn bestehenden Bedrohung der liberalen Demokratie. Ein Recht auf Einwanderung würde zu unkontrollierter, massiver Einwanderung führen und damit die liberale Demokratie bedrohen. Ein solches Recht sollten wir nicht annehmen, weil die liberale Demokratie einen hohen Wert darstellt und weil ihre Deformation die Bedingungen für die Umsetzung dieses Rechtes zerstören würde.

Schlagwörter: Migration, Recht auf Einwanderung, Rechtspopulismus, Menschenrechte, liberale Demokratie

Abstract: The paper presents two arguments against a right to immigrate. The arguments are based on the empirical link between uncontrolled, large-scale immigration, the rise of right-wing populism that it provokes, and the threat that the latter poses to liberal democracy. A right to immigrate would lead to uncontrolled, large-scale immigration and thus threaten liberal democracy. Therefore, we should not assume a right to immigrate because of the value of liberal democracy and because the deformation of liberal democracy would destroy the conditions for the implementation of this alleged right.

Keywords: migration, right to immigrate, right-wing populism, human rights, liberal democracy

1 Einleitung

Haben Menschen ein Recht auf Einwanderung oder haben Staaten das Recht, Kontrolle über ihre Grenzen auszuüben und somit potentielle Immigranten auszuschließen? Diese Frage bestimmt maßgeblich die philosophische Debatte über Migration. Die Befürworter eines – bislang nirgendwo staatlich anerkannten – Rechts auf Einwanderung begründen dies insbesondere mit universeller Gleichheit und dem Recht auf individuelle Autonomie (Carens 1987; Cole 2011; Oberman 2016). Die Gegner machen unter anderem das Recht auf Assoziationsfreiheit und den Schutz einer nationalen Identität stark (Wellman 2008; Miller 2016).

Auf beiden Seiten spielt zudem die Demokratie eine wichtige Rolle. Während Befürworter eines Rechts auf Einwanderung das demokratietheoretische „principle of all affected interests“ ins Feld führen (Cole 2000, 186 f.; Abizadeh 2008), begründen Gegner das Recht auf Ausschluss mit dem Recht auf demokratische Selbstbestimmung (Moore 2015, Kap. 9; Miller 2016). Außerdem stellen viele Autoren konsequentialistische Überlegungen mit Bezug auf die Demokratie an. Zum einen diskutieren sie die mögliche Bedrohung der liberalen Demokratie durch Immigranten mit illiberalen Einstellungen (Joshi 2018; Weltman 2020). Zum anderen geht es um die Gefährdung der liberalen Demokratie durch einen Aufschwung undemokratischer politischer Kräfte.

Dieses letztere Problem wird zwar von vielen angesprochen, aber nirgendwo innerhalb der Philosophie der Migration angemessen berücksichtigt. Entweder es findet nur am Rande Erwähnung (Miller 2016, 131), oder ausführlichere Überlegungen dazu werden angestellt, münden aber nicht in einem systematischen Argument gegen ein Recht auf Einwanderung (Blake 2020, 48 f., 137-142; Santi Amantini 2022). Oder die Bedenken werden als rein hypothetisch oder spekulativ angesehen (Christiano 2008, 938; Hidalgo 2019, 79) und damit als Grund zur Begrenzung von Einwanderung ausdrücklich verworfen (Hidalgo 2019, 77-80). Oder eine Begrenzung wird lediglich für extreme Ausnahmesituationen für legitim gehalten (Carens 1987, 259 f.) oder nur in praktischer Hinsicht, aber nicht prinzipiell (Carens 1992, 32).

Es ist Zeit, dieses Problem gründlicher und mit stärkerer Berücksichtigung der Empirie anzugehen. Denn was bislang oft als hypothetisches Szenario behandelt wurde, ist inzwischen in vielen Ländern eingetreten: eine Bedrohung der liberalen Demokratie durch einen Aufschwung des Rechtspopulismus, bei dem Einwanderung eine zentrale Rolle spielte. Ich glaube, dass sich aus diesem Zusammenhang zwei starke Argumente gegen ein Recht auf Einwanderung ergeben. Diese empirisch gestützten Argumente werde ich in diesem Artikel entwickeln.

Beide Argumente gehen von der Beobachtung aus, dass eine weitgehend unkontrollierte Einwanderung sehr vieler Menschen fast immer zu einer Stärkung rechtspopulistischer Parteien führt. Diese Parteien zeichnen sich, bei allen Unterschieden, durch ein problematisches Verhältnis zu einigen Kernelementen der liberalen Demokratie aus. Erhalten sie legislative und exekutive Macht, besteht die ernsthafte Gefahr, dass sie die liberale Demokratie beschädigen. Da die Begrenzung von Einwanderung für rechtspopulistische Parteien fast durchgehend ein zentrales oder sogar das zentrale Anliegen ist, führt starke und unkontrollierte Einwanderung mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu, dass sie bei Wahlen Mehrheiten gewinnen und politische Macht erhalten. Eine unkontrollierte, massive Einwanderung wiederum wird mit der Durchsetzung eines Rechts auf Einwanderung sehr viel wahrscheinlicher.

Vor dem Hintergrund dieser Faktenlage lauten die zwei Argumente in nuce: Erstens sollten wir ein Recht auf Einwanderung ablehnen, weil seine Durchsetzung die liberale Demokratie zerstört, die einen hohen Wert hat. Zweitens ist ein Recht auf Einwanderung selbstzerstörerisch, weil es im Falle seiner Realisierung mit der liberalen Demokratie die Voraussetzungen seiner eigenen Realisierung untergräbt.

So gehe ich vor: Zunächst erläutere ich die wesentlichen Begriffe und empirischen Zusammenhänge (2). Auf dieser Grundlage entfalte ich die zwei Argumente (3). Schließlich verteidige ich die Argumente ausführlich gegen eine Reihe möglicher Einwände (4).

2 Liberale Demokratie, Menschenrechte, Rechtspopulismus und Einwanderung

In diesem Abschnitt erläutere ich die Begriffe sowie die empirischen Zusammenhänge, die Grundlage der Argumentation sind: liberale Demokratie, Menschenrechte, der Zusammenhang von liberaler Demokratie und Menschenrechten, Rechtspopulismus, dessen Verhältnis zur liberalen Demokratie und zu Einwanderung, um welche Art von Einwanderung es geht und was ein mögliches Recht auf Einwanderung damit zu tun hat.

Die Argumentation dieses Artikels dreht sich schwerpunktmäßig um das Fortbestehen der liberalen Demokratie, wie sie vor allem in westlichen Staaten heutzutage mehr oder weniger besteht. Nach verbreitetem Verständnis sind liberale Demokratien Gemeinschaften politischer Selbstbestimmung, die der Freiheit und Gleichheit ihrer Mitglieder verpflichtet sind. Sie zeichnen sich aus durch freie Wahlen zwischen verschiedenen politischen Parteien, allgemeines Wahlrecht, Gewaltentrennung, Rechtsstaatlichkeit, und insbesondere Bürgerrechte und politische Freiheiten, die als positivrechtliche Realisierung der Menschenrechte gelten können. Über das politische System hinaus gehören dazu eine lebendige, pluralistische Zivilgesellschaft und eine vielfältige und freie Presselandschaft als Ausdruck und Voraussetzung der politischen Freiheit. Diese Auflistung von Merkmalen ist nicht erschöpfend für jede existierende und mögliche liberale Demokratie. So könnte sie zum Beispiel durch Elemente direkter Demokratie oder eine egalitärere Ressourcenverteilung vertieft werden (Barber 1984; Schäfer 2015).

Die liberale Demokratie steht also in engem Zusammenhang mit den Menschenrechten. Menschenrechte verstehe ich, wie weithin üblich, als primär moralische Rechte mit universeller Geltung und hoher Priorität, die positivrechtlich umgesetzt werden können und sollen (Nickel und Etinson 2024). Die Universalität ist für unser Thema von besonderem Interesse. Dass Menschenrechte universell gelten, heißt nicht nur, dass ihre Geltung von jedem anzuerkennen ist, sondern vor allem auch, dass jeder einzelne Mensch Träger dieser Rechte ist. Und das bedeutet, dass es möglich sein muss, dass alle Menschen diese Rechte für sich in Anspruch nehmen. Dem steht bei den etablierten Menschenrechten im Prinzip nichts entgegen.

Die enge Beziehung zwischen liberaler Demokratie und Menschenrechten besteht nicht nur aufgrund des Rechtes auf politische Mitwirkung, wie es etwa die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte konstatiert (Art. 21) und per definitionem allein in einer Demokratie gewährleistet ist. Vielmehr ist allein die liberale Demokratie dazu fähig, das Ganze der Menschenrechte zu achten, insbesondere bürgerliche und politische Recht wie das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit, das Recht auf Privatheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Recht auf faire Gerichtsverfahren und viele andere. “Democracies are the natural allies of human rights.“ (Simmons 2009, 25) Es geht also nicht allein um das offizielle Bekenntnis zu solchen Rechten, sondern um den institutionalisierten Willen und die Fähigkeit, diese Rechte zu achten. Das gelingt durch eine Begrenzung exekutiver Macht, politische Partizipation, die Möglichkeit des Protests, die Verantwortlichkeit and Abwählbarkeit von Regierungen, eine unabhängige Justiz, die Bindung ans Recht, eine freie, kritische Presse usw. – also durch genau das, was die liberale Demokratie auszeichnet (Davenport und Armstrong 2004; Bueno de Mesquita et al. 2005; Bellinger 2017). Diese konstitutive Menschenrechtsorientierung verleiht der liberalen Demokratie einen hohen Wert. In diesem Sinne spreche ich im Folgenden vom „Wert der liberalen Demokratie“.

In autoritären Systemen sind insbesondere sämtliche Freiheitsrechte nicht ausreichend gesichert oder werden nicht einmal offiziell anerkannt. Undemokratische Staaten haben überhaupt nicht den Anspruch, sich umfassend an den Menschenrechten zu orientieren. Menschenrechtsabkommen, die sie dennoch unterzeichnet haben, bleiben für sie letztendlich bedeutungslose Fremdkörper und werden entsprechend fortdauernd verletzt. Kurzum, ohne liberale Demokratie keine ausreichende Achtung der Menschenrechte (Buchanan 2003, Kap. 3; Sen 2009; Kap. 16; Christiano 2011; Gaus 2011, Kap. 22; Dahl 2015, Kap. 5; Gilabert 2020).

Zwar wäre theoretisch ein politisches System möglich, das nicht-demokratisch ist und trotzdem die Menschenrechte achtet (mit Ausnahme der Rechte auf politische Beteiligung) (Cohen 2006). Doch das bleibt eine bloß theoretische Möglichkeit. „Given the overwhelming wealth of historical evidence about the tendency to bias and abuse of political power” (Gilabert 2020, 285), ist es unvernünftig, die Achtung der Menschenrechte von einem anderen politischen System als dem der liberalen Demokratie zu erwarten.

Existierende liberale Demokratien haben selbstverständlich ihre Defizite. Doch das ist ebenfalls kein stichhaltiges Argument gegen den Wert der liberalen Demokratie. Sofern die Defizite in der mangelhaften Berücksichtigung von Menschenrechten gesehen werden, handelt es sich insbesondere entweder um soziale und wirtschaftliche Rechte oder um die richtige Regelung von Migration. Ersteres ist wichtig, hat aber keinen Einfluss auf die Argumentation dieses Artikels, da ein Recht auf Einwanderung nicht zu den sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechten, sondern zu den Bürgerrechten gehören würde. Das zweite hingegen, die richtige Regelung von Migration, ist dasjenige, was hier in Frage steht. Vor allem aber ist der Anspruch auf die Achtung der Menschenrechte allein der liberalen Demokratie eingeschrieben. Es ist keine andere politische Ordnung in Sicht, die die Achtung aller Menschenrechte garantieren kann.

Zwar wurde viel diskutiert über eine Spannung zwischen Demokratie und den Rechten des Einzelnen (z.B. Mill 2011, Kap. 4). Doch diese Spannung besteht in erster Linie, wenn unter Demokratie allein die Volkssouveränität oder die Mehrheitsregel verstanden wird. Die liberale Demokratie zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie eine solche Verabsolutierung der Mehrheitsregel wie überhaupt jede unbegrenzte Machtausübung vermeidet. Diese Begrenzung der Macht dient dem Schutz und der Entfaltung des Einzelnen, das heißt der Achtung der Menschenrechte. Zugleich ist die demokratische Willensbildung der Ort, an dem die Einzelnen als Freie und Gleiche politisch angemessen zur Geltung kommen und wo die Menschen-rechte interpretiert und mit Leben gefüllt werden (Habermas 1996, Kap. 3; Gaus 2011, Teil II; Besson 2011).

Die liberale Demokratie ist in erster Linie zum Schutz der Rechte ihrer Bürger verpflichtet und oft nur dazu fähig. Die politischen Rechte kommen sogar, nach vorherrschender Auffassung und verbreiteter Praxis, per se nur den Mitgliedern des demos zu. Doch insofern die liberale Demokratie den Menschenrechten verpflichtet ist, ist sie immer auch auf die Anerkennung der Rechte aller Menschen ausgerichtet (Besson 2011, 30 f.). Nicht zufällig sind es hauptsächlich liberale Demokratien, die internationale Menschenrechtsabkommen und entsprechende internationale Organisationen entwickelt und unterstützt haben.

Nur wegen dieser universalistischen, menschenrechtlichen Ausrichtung sind die grundlegenden Rechte möglicher und tatsächlicher Immi-granten für liberale Demokratien überhaupt ein Thema. Gäbe es ein Recht auf Einwanderung, das ja als hochrangiges moralisches Recht aller Menschen gedacht wird, das nach rechtlicher Umsetzung verlangt, also als Menschenrecht (Carens 1992), wäre seine Achtung realistisch gesehen nur von liberalen Demokratien zu erwarten. Selbstverständlich ist die globale Achtung der Menschenrechte auch seitens liberaler Demokratien faktisch oft lückenhaft. Doch erneut gilt: Wenn es überhaupt ein politisches System gibt, von dem die Achtung eines Rechtes auf Einwanderung zu erwarten wäre, dann allein die liberale Demokratie.1

Die liberale Demokratie verdient umso entschiedenere Verteidigung, als ihre Entwicklung und ihre mentale Verankerung in der Bevölkerung lange Zeit benötigt haben. In vielen Ländern konnte eine Demokratisierung nur gegen starke Widerstände erfolgen, oft sind die Versuche gescheitert. Es ist daher keineswegs übertrieben, die liberale Demokratie als einen zerbrechlichen Schatz zu betrachten, der mit aller Kraft gegen seine Feinde geschützt werden muss.

Der Rechtspopulismus ist seit geraumer Zeit die größte Bedrohung vieler liberaler Demokratien.2 Der Begriff „Rechtspopulismus“ ist keine Selbstbezeichnung, sondern wird meist von anderen in kritischer Absicht benutzt. Ich verwende ihn, weil es der heutzutage übliche ist, um die politischen Akteure zu benennen, um die es hier geht. Nach dem wissenschaftlich vorherrschenden Verständnis zeichnet sich der Rechtspopulismus durch ein dualistisches Bild der Gesellschaft aus, demzufolge sich “das wahre Volk” und „die anderen“ gegenüberstehen. Die „anderen“ können eine abgehobene politische Elite sein oder Fremde oder beide. Für dieses „wahre“ Volk, das oft als ethnisch homogen vorgestellt wird, beanspruchen die Rechtspopulisten zu sprechen, ihm wollen sie Geltung verschaffen (Albertazzi und McDonnell 2015, 4 f.; Müller 2016; Mudde und Rovira Kaltwasser 2017, Kap. 1). Daher stehen sie dem skeptisch gegenüber, was ihnen zufolge das Volk daran hindert, zur Geltung zu kommen: innen der Pluralismus, Minderheitenrechte und überhaupt Institutionen, die dem Mehrheitsprinzip Grenzen auferlegen, außen internationale Verpflichtungen und der Einsatz für universale Menschenrechte. Sie wollen vermeintlich nationale Interessen stärker gewichten und lehnen massenhafte Einwanderung strikt ab.

Wenn ich von Rechtspopulisten spreche, sind damit in erster Linie entsprechende Politiker und Parteien gemeint. Denn sie sind es, die politische Macht erlangen können. Zur rechtspopulistischen Parteienfamilie gehören – Stand 2025 – unter anderem die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), die Britische Reform UK, der französische Rassemblement National (RN), die Alternative für Deutschland (AfD), die ungarische Fidesz – Magyar Polgári Szövetség (Ungarischer Bürgerbund), die polnische Prawo i Sprawiedliwość (PiS, Recht und Gerechtigkeit) sowie erhebliche Teile der US-amerikanischen Republican Party.

Der Rechtspopulismus wird theoretisch vom Rechtsextremismus abgegrenzt, der sich u.a. durch explizite Demokratiefeindschaft und offenen Rassismus auszeichnet (Ahmed und Pisoiu 2020; Zafirovski 2023). Faktisch aber sind die Übergänge fließend. Rechtspopulisten weisen personelle und ideologische Überschneidungen mit dem Rechtsextremismus auf. Diese latente Nähe zum Rechtsextremismus ist stets mit zu bedenken, wenn es um die Auswirkungen des Rechtspopulismus auf die Demokratie geht.

Das Verhältnis der Rechtspopulisten zur liberalen Demokratie ist zumindest ambivalent. Einerseits verstehen sich die Parteien als demokratisch; sie bejahen Volkssouveränität und Mehrheitsprinzip. Andererseits tendieren sie dazu, sich selbst als einzig legitime Repräsentanten des Volkes zu sehen; sie stehen Minderheitenrechten und dem gesellschaftlichen Pluralismus kritisch gegenüber und hadern mit dem Rechtsstaat und den checks and balances – also Kernelementen der liberalen Demokratie. Insgesamt könnte man sagen, dass der Rechtspopulismus “is not against democracy; rather it is at odds with liberal democracy.” (Mudde und Rovira Kaltwasser 2017, 95; vgl. Lacey 2019, 84) Demnach neigen Rechtspopulisten, ob explizit oder implizit, zu einer illiberalen Demokratie.

Andere halten diese Einschätzung noch für verharmlosend. Nach dieser Sichtweise „werden für die Demokratie konstitutive Rechte wie Meinungs- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt oder punktuell entzogen, mit dem Ergebnis, dass die Demokratie an sich Schaden nimmt.“ (Müller 2016, 75) Diese antidemokratische Tendenz spiegelt sich auch in der unkritischen oder sogar positiven Haltung mancher Rechtspopulisten gegenüber autoritären Systemen in anderen Ländern.

Wie auch immer man das Verhältnis der Rechtspopulisten zur Demokratie beschreibt, entscheidend ist letztlich nicht ihre Haltung, sondern ihre tatsächliche Wirkung, wenn sie politische Macht errungen haben (cf. Mounk 2018, 35). Und da lässt sich empirisch eindeutig feststellen, dass sie der liberalen Demokratie erheblichen Schaden zufügen (Huber und Schimpf 2017; Lacey 2019; Haggard und Kaufman 2021; Gricius 2022; Ruth-Lovell und Grahn 2023). Ein bekanntes Beispiel ist Ungarn. Hier haben die Rechtspopulisten unter Führung von Viktor Orbán schon vor Jahren den Staat „in Besitz“ genommen (Müller 2016, 70), das heißt eigentlich unparteiische Beamtenstellen mit loyalen Personen besetzt, die Unabhängigkeit der Justiz untergraben, staatliche Medien auf Linie gebracht, unabhängige Medien gegängelt oder geschlossen, missliebige NGOs und Forschungseinrichtungen unter Druck gesetzt. Nach Einschätzung der NGO Freedom House ist Ungarn inzwischen nur noch „partially free“ und das am wenigsten freie Land innerhalb der Europäischen Union (Freedom House 2024).

In den USA rüttelte der rechtspopulistische Präsident Donald Trump bereits in seiner ersten Amtszeit an den Grundfesten der Demokratie, indem er seine Abwahl nicht akzeptierte, die Ergebnisse zu seinen Gunsten zu manipulieren versuchte und in einem versuchten Staatstreich seine Anhänger zur Stürmung des Kapitols aufgestachelte. Die zweite Trump-Regierung hat von Anfang an ungezügelt darauf hingewirkt, sich den Staat Untertan zu machen (Levitsky and Way 2025).

Der Rechtspopulismus verformt und unterminiert also die liberale Demokratie. Und er bahnt den Weg für ihre weitere Zerstörung. Was auf eine illiberale oder bloß elektorale Demokratie reduziert wurde, lässt sich leicht weiter in die Richtung eines autoritären Systems lenken. Doch schon der Verlust eines anspruchsvollen Niveaus liberaler Demokratie untergräbt die Achtung von Menschenrechten (Davenport und Armstrong 2004; Bueno de Mesquita et al. 2005; Halmai 2020; Adhikari et al. 2024).

Die rechtspopulistischen Parteien haben teilweise unterschiedliche Ziele und Forderungen, doch ein Thema eint sie alle: Migration. Die Ab-lehnung von Einwanderung, genauer gesagt: von unkontrollierter, massiver Einwanderung steht bei sämtlichen rechtspopulistischen Parteien im Zentrum. Entsprechende Forderungen nehmen zumeist einen obersten Platz in den Wahl- und Parteiprogrammen ein.

So ist es nicht verwunderlich, dass die Rechtspopulisten durch unkontrollierte, massive Einwanderung erhebliche Zustimmung erfahren und Wahlen gewinnen. Sehr viele sozialwissenschaftliche Studien zeigen den Zusammenhang zwischen den Zahlen an Immigranten und der Salienz dieses Themas einerseits und den Wahlergebnissen rechtspopulistischer Parteien andererseits. Das gilt für verschiedene Länder, unter verschiedenen kulturellen Bedingungen und zu verschiedenen Zeiten (Arzheimer 2009; Barone et al. 2016; Halla et al. 2017; Podobnik et al. 2017; Dennison und Geddes 2019; Dinas et al. 2019; Edo et al. 2019; Norris und Inglehart 2019, Kap. 6; Tomberg 2021; Pieroni 2023).

Sofern es um die Wirkung von Einwanderung auf die Wahlerfolge von Rechtspopulisten geht, spielt die Motivation der Immigranten eine geringe Rolle, also ob sie Arbeit oder allgemein bessere Lebensbedingungen suchen, ob sie vor individueller Verfolgung oder vor Krieg fliehen. Andererseits geht es nicht um jede Einwanderung, sondern allein um die unkontrollierte Einwanderung sehr vieler Menschen. Diese beiden Merkmale sind eng miteinander verknüpft. Weil die Einwanderung unkontrolliert ist, kommen sehr viele Menschen. Unterlägen die Zahlen an Immigranten der Kontrolle des aufnehmenden Staates, wären sie zumeist moderat, insbesondere bei der Einwanderung aus ökonomischen Gründen. „Unkontrollierte Einwanderung“ bedeutet nicht das Fehlen jeglicher Kontrolle. So etwas gibt es nirgends; jeder Staat verfügt zumindest über einige Kontrollmaßnahmen wie eine Visumspflicht und eine Registrierung von Immigranten. „Unkontrollierte Einwanderung“ bedeutet, dass das Aufnahmeland die entscheidenden Variablen nicht kontrolliert: wie viele und welche Menschen einwandern. Was „sehr viele Menschen“ bedeutet (im Folgenden: massive Einwanderung), ist natürlich unscharf und hängt zum einen von der Bevölkerungszahl des aufnehmenden Landes ab. 200.000 Immigranten sind für ein Land wie die USA etwas anderes als für ein kleines Land wie Österreich. Zum anderen hängt es von der Sichtweise der Bevölkerung des Landes ab, die in einer Demokratie jedoch von zentraler Bedeutung ist.

Der Fokus auf unkontrollierte, massive Einwanderung ist nicht nur wichtig, weil dies die Art von Einwanderung ist, gegen die sich Rechtspopulisten wenden und von der sie profitieren. Vielmehr ist unkontrollierte, massive Einwanderung auch dasjenige, was für den Fall eines staatlich anerkannten Rechtes auf Einwanderung zu erwarten wäre – und zwar in
noch stärkerem Maße. Unkontrolliert wäre Einwanderung unter dieser Bedingung per se, denn die Kontrolle seitens des aufnehmenden Staates fiele damit weg. Über eine Einwanderung würden allein die potentiellen Migranten als Inhaber des Rechtes entscheiden. Und dass die Einwanderung unter dieser Bedingung massiv wäre, ist nicht notwendig, aber überaus wahrscheinlich, solange sich die Lebensbedingungen in den verschiedenen Regionen der Welt so krass unterscheiden, solange Menschen in vielen Ländern keine Chance auf ein gutes Leben für sich sehen, solange Menschen durch kriegerische Konflikte bedroht sind und solange sie wegen ihrer Überzeugungen, ihrer Lebensweise oder ihrer Gruppenzugehörigkeit verfolgt werden. Solange dies so ist, haben sehr, sehr viele Menschen gute Gründe, sich für die Migration in ein anderes Land zu entscheiden. Unter den Bedingungen eines Rechts auf Einwanderung wäre eine solche Entscheidung zwar nicht leicht, aber bedeutend leichter. Denn viele Sorgen würden keine Rolle mehr spielen: die Angewiesenheit auf lebensgefährliche Fluchtrouten und kriminelle Schleuser, die Angst vor Zurückweisung und Abschiebung, die Sorge vor langwierigen, undurchschaubaren bürokratischen Prozeduren, die Sorge, als Bittsteller auftreten zu müssen, die Sorge vor einem jahrelang ungesicherten Aufenthaltsstatus. All das fiele weg, weil man sich auf ein Recht berufen könnte.

Jetzt haben wir alle Elemente beisammen, um die zwei Argumente gegen ein Recht auf Einwanderung zu entfalten.

3 Die zwei Argumente gegen ein Recht auf Einwanderung

Wenn all das so ist, d.h. wenn erstens unkontrollierte, massive Einwanderung mit großer Wahrscheinlichkeit Rechtspopulisten an die Macht bringt; wenn zweitens solche Rechtpopulisten mehr oder weniger zerstörerisch auf die liberale Demokratie einwirken; wenn drittens dieser liberalen Demokratie ein hoher Wert zukommt, weil sie das einzige politische System ist, das alle Menschenrechte zu achten vermag; wenn viertens die liberale Demokratie dasjenige politische System ist, von dem die Anerkennung eines Rechtes auf Einwanderung zu erwarten wäre; und wenn fünftens die Anerkennung eines Rechtes auf Einwanderung mit großer Wahrscheinlichkeit zu unkontrollierter, massiver Einwanderung führt, dann sollten wir ein solches Recht ablehnen. Und zwar aus zwei Gründen:

Argument I: Da die staatliche Anerkennung eines Rechtes auf Einwanderung mit großer Wahrscheinlichkeit zur Zersetzung der liberalen Demokratie führt und diese Demokratie einen hohen Wert hat, sollten wir ein solches Recht um der Demokratie willen ablehnen.

In evaluativer Hinsicht beruht dieses Argument auf dem Wert der liberalen Demokratie, der sich ihrer Funktion für die Achtung der Men-schenrechte verdankt. Das heißt, dieses Argument steht auf einem ebenso liberalen und universalistischen Standpunkt, wie er für ein Recht auf Einwanderung in Anspruch genommen wird.

Doch spricht das Spannungsverhältnis zwischen liberaler Demokratie und einem Recht auf Einwanderung nicht einfach für gewisse Einschränkungen eines solchen Rechts, wie wir sie von anderen Rechten kennen und weithin als gerechtfertigt ansehen? Das wäre eine plausible Überlegung, wenn dem vermeintlichen Recht auf Einwanderung nur ein anderes Recht gegenüberstünde. Doch dies ist nicht der Fall. Das Argument setzt wohlgemerkt nicht ein Menschenrecht auf Demokratie voraus, das zwar begründungstheoretisch anspruchsvoller als ein Wert wäre (und deshalb heftig umstritten ist, vgl. Cohen 2006; Pevnick 2020), aber auch normativ enger, da es sich nur um ein Recht unter anderen handeln würde. Der Wert der Demokratie ergibt sich vielmehr aus der Vielzahl der Menschenrechte, letztlich aus ihrem Gesamtpaket. Das vermeintliche Recht auf Einwanderung und der Wert der liberalen Demokratie spielen deshalb nicht in derselben moralischen Liga. Wenn der überragende Wert der liberalen Demokratie durch solch ein Recht ernsthaft bedroht ist, muss dieses einzelne Recht ausgeschlossen werden.

Wer von den Menschenrechten und damit vom Wert der liberalen Demokratie nicht überzeugt ist, wird das Argument natürlich nicht überzeugend finden können. So jemand wird jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach auch einem Recht auf Einwanderung nichts abgewinnen können.

Argument II: Da die staatliche Anerkennung eines Rechtes auf Einwanderung mit großer Wahrscheinlichkeit zur Zersetzung der liberalen Demokratie führt, würde es damit die Voraussetzungen seiner eigenen Realisierung unterminieren. Ein moralisches Recht, das im Fall seiner Implementation die Bedingung von deren Möglichkeit beseitigt, ist selbstzerstörerisch und kann es daher nicht geben.

Dieses Argument bringt keinen Wert der Demokratie ins Spiel. Es arbeitet allein mit der selbstzerstörerischen Wirkung eines Rechts auf Einwanderung, das mit hoher Wahrscheinlichkeit zu unkontrollierter, massiver Einwanderung und in der Folge zu einer Machtübernahme durch Rechtspopulisten führen würde, die die liberale Demokratie beschädigen und damit die Voraussetzung für die Durchsetzung eben dieses Rechts auf Einwanderung zerstören würden.

Selbst wenn die unkontrollierte, massive Einwanderung und ihre problematischen Folgen nicht einträten, wäre dieses Recht inkohärent. Denn ein Recht auf Einwanderung gilt seinen Befürwortern als universelles moralisches Recht, was bedeutet, dass es jedem Einzelnen möglich sein muss, von ihm Gebrauch zu machen. Ein universelles Recht, das faktisch nur ein Recht für einige sein kann, widerspricht sich selbst. Es ist dann eben kein universelles Recht und man sollte das auch nicht behaupten.

Die beiden Argumente sind offensichtlich von unterschiedlicher Beschaffenheit und Kraft. Das erste Argument bewegt sich in einer grundsätzlichen Abwägung zwischen verschiedenen moralischen Gesichtspunkten. Hier steht ein angenommenes Recht auf Einwanderung einem anderen moralischen Gesichtspunkt gegenüber, nämlich dem Wert der liberalen Demokratie. Das Argument plädiert dafür, der liberalen Demokratie den Vorzug zu geben, weil ihr ein überwältigender Wert als Verkörperung und Garantie der Gesamtheit der Menschenrechte zukommt. Im Prinzip kann man das anders gewichten. Insofern ist Argument I nicht zwingend.

Argument II hingegen nimmt keine Abwägung zwischen verschiedenen moralischen Gesichtspunkten vor, sondern erweist ein Recht auf Einwanderung als selbstzerstörerisch. Dieses Recht zerstört sich selbst, weil im Fall seiner staatlichen Anerkennung – und die Annahme eines Menschenrechts ist immer auf diese Anerkennung ausgerichtet – und nachfolgender Inanspruchnahme die Voraussetzungen ebendieser Anerkennung zerstört werden. Hier geht es nicht um den Wert der liberalen Demokratie, sondern allein um ihre Funktion als notwendige Bedingung für die Anerkennung eines Rechts auf Einwanderung. Argument II entzieht solch einem Recht also komplett den Boden.

Wenn das zweite Argument insofern stärker ist, sollten wir uns dann nicht darauf beschränken und das erste Argument fallen lassen? Nein, das erste Argument hat seinen Eigenwert, weil es moralischer Art ist und sich insofern auf demselben Boden bewegt, auf dem auch die Anhänger eines Rechts auf Einwanderung stehen (Carens 1996). Es zeigt mithin, dass auch im Rahmen einer moralischen Argumentation die Bejahung eines Rechts auf Einwanderung höchst fragwürdig ist. Das zweite Argument hingegen ist zwar zwingender, arbeitet aber mit normativ neutralen Annahmen.

Auch Befürworter eines Rechts auf Einwanderung halten unter bestimmten Umständen eine Beschränkung von Einwanderung für gerechtfertigt. Worin unterscheiden sich diese Überlegungen von den Argumenten I und II? Der Unterschied liegt darin, dass in den Augen dieser Autoren meist nur extreme Ereignisse eine Einschränkung rechtfertigen. Joseph Carens nennt „chaos and the breakdown of order” (Carens 1987, 259), Phillip Cole spricht von “clear and overwhelming evidence of national or international catastrophe” (Cole 2011, 306). Das sind sehr viel strengere Bedingungen als die Deformation der liberalen Demokratie, um die es in den Argumenten I und II geht. Die öffentliche Ordnung ist in Polen und Ungarn unter der Herrschaft der Rechtspopulisten nicht zusammengebrochen. Vor allem sind Beschränkungen von Einwanderung für diese Autoren nur als Ausnahme gerechtfertigt, während sie nach den Argumenten I und II grundsätzlich gerechtfertigt sind. Im einen Fall wird ein Recht ausnahmsweise eingeschränkt, im anderen Fall gibt es ein solches Recht gar nicht erst.

4 Einwände

Die Argumentation dieses Artikels dürfte eine Reihe von Einwänden provozieren, deren Diskussion den Ansatz weiter schärfen wird. Die Einwände 1 bis 4 drehen sich hauptsächlich um die empirischen Zusammenhänge; die Einwände 5 bis 9 behandeln methodologische Fragen; die Einwände 10 bis 15 sind normativer und argumentationslogischer Art. Wenn ich von der „Argumentation“ oder der „Argumentation dieses Artikels“ spreche, sind die Argumente I und II in Abschnitt 3 gemeint.

Einwand 1: Die Annahmen zum empirischen Zusammenhang von Einwanderung und Rechtspopulismus, die der Argumentation zugrunde liegen, stimmen nicht. Unkontrollierte, massive Einwanderung führt gar nicht zu einem Erstarken des Rechtspopulismus, weil er a) ganz andere Ursachen hat, wie etwa ungerechte und undemokratische Verhältnisse, oder b) auch andere Ursachen hat.

Zu a) Die erste Variante dieses Einwands ist die am weitesten reichende. Wäre sie richtig, würde sie die Argumentation an entscheidender Stelle schwächen. Diese Variante ist allerdings auch die gewagteste. Die Behauptung lautet, dass der Rechtspopulismus sich zwar vordergründig gegen Einwanderung stelle, aber eigentlich mit Ungerechtigkeit und undemokratischen Strukturen hadere. Rainer Forst etwa sieht die eigentliche Ursache darin, dass das Versprechen, als Gleicher unter Gleichen zu gelten, nicht eingehalten wird (Forst 2024). Diese Interpretation läuft auf die Behauptung hinaus: Die Rechten wollen eigentlich auch links sein, sie wissen es nur nicht. Das dürfte ein linksliberale Phantasie sein. Denn es gibt keine belastbaren Daten, die die Annahme solcher „eigentlichen“ Ursachen des Rechtspopulismus stützen. Im Gegenteil, zahlreiche Studien zeigen, dass rechtspopulistisches Wahlverhalten kaum durch sozioökonomische Faktoren erklärbar ist. Die Parteien sind gerade auch in den wohlhabendsten Ländern erfolgreich, und ihre Wähler finden sich in allen sozialen Schichten (Ivarsflaten 2008; Schwander und Manow 2017; Rooduijn 2018; Santana et al 2020; Stoetzer et al. 2021; Tomberg et al. 2021; vgl. auch Berman 2021).

Zugunsten von Variante a könnte man allenfalls anbringen, dass die Erfolge rechtspopulistischer Parteien sich nicht immer proportional zur Stärke der Einwanderung verhalten. So haben sie teilweise besonders Erfolg in Ländern, die kaum Migranten aufgenommen haben (Dustmann et al. 2019). Doch solche Daten sprächen nur dann gegen den Zusammenhang zwischen dem Migrationsthema und der Stärke des Rechtspopulismus, wenn die Wähler bei ihren politischen Präferenzen ausschließlich die aktuelle Einwanderung in ihr Land oder ihre Region vor Augen hätten. Das aber ist nicht der Fall. Polen zum Beispiel nahm zwar bis zum russischen Angriff auf die Ukraine im Jahr 2022 kaum Immigranten auf, doch andere EU-Ländern durchaus, und innerhalb der EU gab es kaum Grenzkontrollen. Zudem wurde die polnische Regierung seitens der EU erheblich unter Druck gesetzt, Flüchtlinge in ihr Land zu lassen. So konnte die rechtspopulistische PiS mit der Angst vor ungewollter Einwanderung Erfolge bei den Wählern verbuchen. Für den Zuspruch zu rechtspopulistischen Parteien ist also nicht nur die faktische Einwanderung vor Ort entscheidend, sondern ebenso die Salienz des Themas (Czymara und Dochow 2018; Dennison und Geddes 2019). Aber die Salienz hängt wiederum von der wahrgenommenen oder erwarteten Einwanderung ab.

Zu b) Gegen die zweite Variante des Einwands ist hingegen wenig zu sagen – außer dass sie die Argumentation dieses Artikels nicht auszuhebeln vermag. Zweifellos ist Rechtspopulismus nicht monokausal (Stockemer et al. 2020; Berman 2021). Aber heißt das nicht, dass es ihn ebenso ohne starke Einwanderung gäbe? Gewiss, aber das Problem, um das es hier geht, ist nicht Rechtspopulismus an sich, sondern Rechtspopulismus, der politische Macht erlangt. Als zentrales Motiv für Wahlentscheidungen pro rechtspopulistische Parteien kann Einwanderung als derjenige Faktor gelten, der diese Parteien an die Macht bringt. Zudem ist zu bedenken, dass sozio-ökonomische Sorgen auch im Verbund mit Immigrationsskepsis auftreten können, zum Beispiel in der Sorge vor höheren Mieten wegen massiver Einwanderung (Dancygier 2010; Gidron und Hall 2019; dagegen allerdings: Norris und Inglehart 2019, 195).

Einwand 2: Die Darstellung unterschlägt einen wichtigen Zusammenhang. Oft sind die Wahlerfolge von Rechtspopulisten in Regionen höher, in denen weniger Migranten leben. Das spricht gegen die Argumentation.

Die Beobachtung ist teilweise richtig, aber die Schlussfolgerung ist falsch. Tatsächlich zeigt sich teilweise, dass Rechtspopulisten dort weniger Erfolg haben, wo bereits viele Migranten mit Einheimischen zusammenleben, z.B. in Großstädten (Dustmann et al. 2019; Schaub et al. 2021). Dieser Befund bestätigt die Kontakthypothese, nach der Kontakte zwischen den Angehörigen verschiedener Gruppen Vorbehalte abbauen können (Allport 1954). Nach anderen Studien wiederum mindert Kontakt die Vorbehalte nicht bei potentiellen Wählern rechtspopulistischer Parteien (Homola und Tavits 2018). Auf jeden Fall ändern die Befunde nichts an der Tatsache, dass unkontrollierte, massive Einwanderung den Rechtspopulisten insgesamt enorme Wahlerfolge beschert. Die ethnische und kulturelle Diversität ist in den meisten liberalen Demokratien heute größer als früher, und dennoch haben die Rechtspopulisten Zulauf wie noch nie, insbesondere wegen unkontrollierter, massiver Einwanderung. Der Kontakt hat Einfluss, kann die Immigrationsskepsis und den Erfolg der Rechtspopulisten aber nicht ausgleichen oder gar übertrumpfen.

Eine hohe Zahl von Migranten oder Menschen mit Migrationshintergrund schützt noch aus einem weiteren Grund nicht gegen rechtspopulistische Wahlerfolge. Es gibt nämlich Hinweise darauf, dass sie oft selbst skeptisch gegenüber weiterer Immigration eingestellt sind, und, sofern wahlberechtigt, nicht selten für rechtspopulistische Parteien votieren (Sommer und Franco 2025) – und zwar umso mehr, je weiter die eigene Einwanderung (oder die der Vorfahren) in der Vergangenheit liegt (Neureiter und Schulte 2024; Fraga et al. 2025).

Einwand 3: Wenn demokratische Parteien eine restriktive Einwanderungspolitik verfolgen, stärken sie damit letztendlich die Rechtspopulisten, weil eine solche Politik deren Markenzeichen ist. Insofern steht auch eine philosophische Position, die eine Begrenzung von Einwanderung rechtfertigt, im Verdacht, den Rechtspopulismus ungewollt zu unterstützen.

Der Einwand mag raffiniert erscheinen, weil er die Sorge, die der Argumentation dieses Artikels zugrunde liegt, gegen sie selbst wendet. Doch genau deshalb kann mit diesem Einwand etwas nicht stimmen. Wenn unkontrollierte, massive Einwanderung nachweislich zum Erstarken des Rechtspopulismus führt, kann eine Verminderung von Einwanderung nicht ebenso zu einem solchen Erstarken führen. Was die Auswirkungen einer Übernahme restriktiverer migrationspolitischer Positionen seitens der demokratischen Parteien angeht, sind die empirischen Befunde uneindeutig (Meguid 2005; Krause et al. 2023). Wahrscheinlich müssen wir zwischen einer tatsächlichen Verringerung der Einwanderung und einer bloßen Änderung der politischen Agenda demokratischer Parteien unterscheiden. Während eine bloße Änderung der Agenda den Rechtspopulismus nicht schwächt, dürfte dies eine erhebliche Verringerung der Einwanderung durchaus tun. Zudem stärken demokratische Parteien den Rechtspopulismus sicherlich, wenn sie sich in dessen rhetorischem Arsenal bedienen. Indem demokratische Parteien die Sprache der Entwertung, stereotyper Verächtlichmachung und Dämonisierung von Migranten übernehmen, machen sie tatsächlich diejenigen salonfähig, die in dieser Sprache und diesem Denken zuhause sind. Das ist jedoch ein anderer kausaler Zusammenhang als der, den der Einwand behauptet.

Außerdem ist daran zu erinnern, dass die Verneinung eines Rechts auf Einwanderung jenseits der politischen Philosophie keine extreme Position, sondern umfassender Konsens ist. Alle relevanten politischen Kräfte in liberalen Demokratien wollen Einwanderung begrenzen. Sie unterscheiden sich lediglich in Art und Umfang der angestrebten Begrenzung. Es ist also die Position pro Recht auf Einwanderung, die in der politischen Wirklichkeit extrem ist. Der Einwand hat damit die noch absurdere Implikation, dass jede faktische oder geplante Migrationspolitik, egal welcher Couleur, den Rechtspopulismus stärkt.

Einwand 4: Der kausale Zusammenhang zwischen starker Einwanderung und dem Erstarken des Rechtspopulismus besteht zwar, die Sorge vor einer Zerstörung der liberalen Demokratie ist jedoch weitgehend unberechtigt. Denn dazu wird es a) entweder gar nicht erst kommen, oder b) entsprechende Maßnahmen rechtspopulistischer Regierungen können nach ihrer Abwahl revidiert werden.

Der Optimismus dieses Einwands mag sympathisch erscheinen, aber ich sehe nicht, wie er sich rechtfertigen ließe.

Zu a) Dass rechtspopulistische Regierungen dazu neigen, demokratische Institutionen zu missachten und zu schwächen, ist eine offensichtliche Tatsache (s. Abschnitt 2). Selbstverständlich hängt der Erfolg und die Eingriffstiefe ihrer Maßnahmen von kontingenten Faktoren ab, die sich je nach Land unterscheiden und nicht im Einzelnen vorauszusehen sind (Lacey 2019). Das ändert nichts an ihrer grundsätzlich destruktiven Tendenz. Es muss auch gar nicht erst zu einer kompletten Zerstörung der liberalen Demokratie kommen (wo auch immer die Schwelle dafür liegt), damit die Argumentation greift. Bereits eine teilweise Deformation der liberalen Demokratie ist höchst bedauerlich, deformiert mit großer Wahrscheinlichkeit ihre menschenrechtliche Orientierung und bereitet den Boden für einen weitergehenden Umbau zu einem autoritären System.

Zu b) Dass es zumindest schwer ist, Deformationen der Demokratie rückgängig zu machen, zeigt das Beispiel Polen (nach der Abwahl der PiS-Regierung 2023). Eine vollständige Wiederherstellung der liberalen Demokratie nach Abwahl einer rechtspopulistischen Regierung ist zwar möglich, eine Garantie dafür gibt es jedoch nicht. Im Gegenteil, geschwächte institutionelle Gegengewichte, eine vereinheitlichte Medienlandschaft, eine parteiische Richterschaft sowie die Gewöhnung breiter Bevölkerungsschichten an die neue Ordnung können hohe Hürden darstellen.

Einwand 5: Die Argumentation verwechselt Moral und Recht miteinander. Sie beansprucht, sich gegen ein moralisches Recht zu wenden, richtet sich tatsächlich aber nur gegen die Folgen seiner positivrechtlichen Verankerung. Diese treffen das moralische Recht jedoch nicht.

Nein, eine solche Verwechslung liegt hier nicht vor. Selbstverständlich unterscheiden sich Moral und Recht. Aber die Postulierung eines moralischen Rechtes ist keine spekulative Fingerübung, sondern drängt auf seine faktische Anerkennung und – im Falle von Menschenrechten – seine positivrechtliche Umsetzung. Daher ist das, was mit der Umsetzung einhergeht, auch für das postulierte moralische Recht von Belang.

Einwand 6: So gut sich der Zusammenhang zwischen Einwanderung, Rechtspopulismus und Gefährdung der Demokratie belegen lässt, basiert die Argumentation doch nur auf den Konsequenzen von Einwanderung und einem Recht darauf. Moralische Rechte sollten wir aber nicht auf konsequentialistische Überlegungen gründen.

Die Rechtfertigung von Rechten ausschließlich auf Konsequenzen zu stützen, hieße in der Tat, eine umstrittene philosophische Position zu vertreten. Aber die negativen Folgen unkontrollierter, massiver Einwanderung für die liberale Demokratie gegen ein Recht auf Einwanderung ins Feld zu führen, ist kein Plädoyer für solch einen rein konsequentialistischen Ansatz. Auch deontologische Ansätze ziehen konsequentialistische Überlegungen heran. Die Argumente dieses Artikels sind also aus verschiedenen theoretischen Perspektiven akzeptabel. Auch in der Philosophie der Migration werden häufig konsequentialistische Argumente angeführt, für und gegen ein Recht auf Einwanderung (Bauböck 2011; Cole 2011, Kap. 14; Miller 2008; Wellman 2011, Kap. 5).

Einwand 7: Selbst wenn wir bei der Entscheidung über ein mögliches Recht auf Einwanderung die Folgen prinzipiell berücksichtigen dürfen, sind die Zusammenhänge zwischen Einwanderung, Rechtspopulismus und der Bedrohung der liberalen Demokratie lediglich kontingente Tatsachen, die eine solche Entscheidung nicht rechtfertigen können. Wir sollten Grundrechte nicht auf bloß mögliche zukünftige Entwicklungen und zeitgebundene Phänomene stützen.

Mit der Behauptung, dass es sich um bloß mögliche Entwicklungen handelt, weist z.B. Javier Hidalgo die Sorge vor einer Zerstörung demokratischer Institutionen zurück: „While this is possible, it’s also speculative. And we can’t justify restricting important freedoms on the basis of mere speculations.“ (Hidalgo 2019, 79) Doch die Argumentation hat nichts Spekulatives an sich. Im Gegenteil, die Auswirkung von unkontrollierter, massiver Einwanderung auf Wahlerfolge rechtspopulistischer Parteien lässt sich ebenso gut belegen wie die demokratiezersetzende Wirkung solcher Parteien, wenn sie an die Macht kommen. Wir müssen bei der Bestimmung moralischer Rechte von dem ausgehen, was wir aus Vergangenheit und Gegenwart wissen.

Auch der Hinweis auf die vermeintliche Zeitgebundenheit des Rechtspopulismus verfängt nicht. Er mag als junges Phänomen erscheinen, ist tatsächlich aber Jahrzehnte alt. Bereits in den 70er, 80er und 90er Jahren des 20. Jahrhunderts haben rechtspopulistische Parteien Zulauf gehabt und sich den Kampf gegen Einwanderung auf die Fahnen geschrieben, wie zum Beispiel der Front National in Frankreich, die Fremskridtspartiet in Dänemark, Die Republikaner in Deutschland oder One Nation in Australien (Mudde 2007, Kap. 2; Betz 2021). Die Parteien und die Akteure ändern sich, das Phänomen bleibt – und es wächst vor allem wegen zunehmender Einwanderung.

Die Anreize für Einwanderung sind genauso wenig kurzlebig. Leider müssen wir auf lange Sicht mit Kriegen, politischer Verfolgung, korrupten Regimen und schlechten wirtschaftlichen Perspektiven in vielen Regionen der Welt rechnen. Der Klimawandel wird Konflikte und Armut wahrscheinlich noch verschärfen. Die extreme Ungleichheit zwischen den liberalen Demokratien des Westens und vielen Ländern des globalen Südens werden damit noch lange Zeit bestehen bleiben. Sogar ein wachsender Wohlstand in diesen Ländern wird wahrscheinlich zunächst zu verstärkter Migration führen, weil sie für die betroffenen Menschen dann erst erschwinglich wird (Clemens 2020).

Wenn bereits das derzeitige Ausmaß der Zuwanderung in vielen demokratischen Ländern zu einem massiven Anstieg des Rechtspopulismus geführt hat, wäre ähnliches und gravierenderes unter den Bedingungen eines anerkannten Rechts auf Zuwanderung zu erwarten. Bei der Bestimmung dessen, was ein Recht sein soll, müssen wir Entwicklungen antizipieren, die nicht zwangsläufig eintreten, aber sehr wahrscheinlich sind. Ein Aufschwung des Rechtspopulismus aufgrund unkontrollierter, massiver Einwanderung gehört dazu.

Das bedeutet, dass es keinen schlichten Gegensatz zwischen kontingenten und notwendigen Entwicklungen gibt, wie ihn der Einwand suggeriert. Vielmehr müssen wir zwischen verschiedenen Stufen der Kontingenz unterscheiden. Während sehr kontingente Entwicklungen tatsächlich keine Rolle spielen dürfen, müssen wir durchaus Entwicklungen berücksichtigen, die einen niedrigen Grad an Kontingenz aufweisen, d.h. sehr wahrscheinlich sind.

Einwand 8: Auch wenn die rechtspopulistische Reaktion auf unkontrollierte, massive Einwanderung im Zuge eines Rechts auf Einwanderung sehr wahrscheinlich ist, handelt es sich keineswegs um eine unvermeidliche, quasi naturgesetzlich bestimmte Entwicklung. Vielmehr stehen dahinter Deutungen, die Gegenstand der Kritik sein können und sollten. Statt wie selbstverständlich sich hinter der Idee nationaler Souveränität zu verschanzen und die Ansprüche von Migranten ungerechtfertigterweise auszublenden, sollten wir diese traditionellen Annahmen hinterfragen und so dem Rechtspopulismus den ideellen Boden entziehen.3

Der Einwand ist eine Verschärfung des vorherigen. Und so wie dieser überschätzt er die Kontingenz der beschriebenen Entwicklungen. Recht hat er mit der Einschätzung, dass es sich nicht um zwangsläufige Kausalbeziehungen handelt, sondern um menschliches Handeln aufgrund von Deutungen, die auch anders sein könnten. Aber die Deutbarkeit stößt an Grenzen, nämlich die Grenzen der Eigengesetzlichkeit der Demokratie. Denn demokratische Staaten sind politische Gemeinschaften, in denen es darauf ankommt, wer dazugehört und wer nicht. Sie sind kooperative Netzwerke, in denen Vertrauen und Solidarität zwischen den Kooperationspartnern wichtig sind. Sie haben eine etablierte gemeinsame politische Kultur und setzen auf die freie, gemeinsame Anerkennung von Institutionen und regelbasierten Verfahren. Sie ermöglichen ein hohes Maß an Inklusion und Partizipation im Innern, was voraussetzt, dieses Innere abgrenzen zu können, also an den Grenzen ausschließen zu können. Und wenn wir davon ausgehen, dass Demokratien auch kulturelle Gemeinschaften sind oder auf ihnen basieren (Miller 2016), sind sie auf Gefühle der kulturellen Zugehörigkeit angewiesen. Wenn auch letztere Annahme in der politischen Philosophie umstritten ist, dürfte sie doch in der Bevölkerung weit verbreitet sein. Unkontrollierte, massive Einwanderung stellt all dies in Frage. Anders ausgedrückt: Wenn eine große Zahl von Menschen in ein Land kommt, bei denen fraglich ist, ob sie Teil des demokratischen Gesellschaftsvertrags sind oder ihn unterstützen, steht für viele Bürger ebendieser Gesellschaftsvertrag in Frage.4 Deshalb stößt unkontrollierte, massive Einwanderung bei einem großen Teil der ansässigen Bevölkerung demokratischer Gemeinwesen nahezu immer auf deutliche Ablehnung. Und diese Ablehnung führt bei vielen leicht zu grundsätzlichen Zweifeln an der liberalen Demokratie und ebnet so den Weg für politische Kräfte, die diesem Zweifel Taten folgen lassen wollen.

Insofern ist die Annahme falsch, es handle sich bei den „widespread populist anti-immigrant sentiments“ nur um eine „soft feasibility constraint“, die durch Überzeugungsarbeit und menschliche Begegnung in absehbarer Zeit bedeutend gemindert werden können (Santi Amantini 2022, 112 f.). Der Zusammenhang zwischen unkontrollierter, massiver Einwan-derung, Rechtspopulismus und der Beschädigung der liberalen Demokratie stellt vielmehr einen harten, dauerhaften Faktor dar, der ein Recht auf Einwanderung ausschließt.

Worin die Ansprüche von Migranten, von denen der Einwand spricht, bestehen und nicht bestehen, ist hier Gegenstand der Überlegungen. Also können wir nicht einen vermeintlichen Anspruch (nämlich auf Einwanderung) voraussetzen. Nota bene: Die Idee eines Rechts auf Einwanderung wird hier nicht mithilfe einer Konzeption von Demokratie zurückgewiesen, die einem muffig-provinziellen Kommunitarismus entspringt. Die Konzeption von Demokratie ist vielmehr einer universalistischen Perspektive verpflichtet, die aber zugleich die partikularen Bedingungen zur Verwirklichung des universell Gültigen erkennt. Die Argumentation dieses Artikels begreift das liberal-demokratische Gemeinwesen als notwendiges partikulares Gehäuse universeller Menschenrechte. Dieses Gehäuse – und damit auch sein Inhalt – verträgt sich nicht mit einem Recht auf Einwanderung.

Einwand 9: Auch wenn die empirische Grundlage felsenfest ist, gilt die Argumentation doch nur für eine realistische Ethik der Migration, die sich mit den Bedingungen der heutigen Welt arrangiert. Für eine idealistische Ethik hingegen ist die Argumentation ohne Belang.

Die Unterscheidung zwischen realistischen und idealistischen Ansätzen hat Joseph Carens in die Philosophie der Migration eingeführt (Carens 1996). Ein realistischer Ansatz ist demnach “especially attentive to the constraints which must be accepted if morality is to serve as an effective guide to action in the world in which we currently live.” Ein idealistischer Ansatz ist demgegenüber besonders mit “issues of fundamental justification” befasst und neigt zur Infragestellung des Bestehenden (ebd., 156). Einem realistischen Ansatz gesteht Carens durchaus zu, eine Immigrationsskepsis innerhalb der Bevölkerung zu berücksichtigen, während ein idealistischer Ansatz davon absehen kann und sollte.

In Anbetracht dieser Unterscheidung ist es zweifelhaft, ob das Etikett „realistischer Ansatz“ für die Argumentation dieses Artikels passt. Beide Argumente befassen sich mit “issues of fundamental justification”. Ihr Witz liegt gerade darin, dass sie den beständigen realen Konsequenzen eines Rechts auf Einwanderung große Relevanz für die Frage nach seiner Begründbarkeit zusprechen. Argument I ist darüber hinaus dem Wert der liberalen Demokratie verpflichtet, der auch idealistische Ansätze leitet.

Recht besehen gibt es keine schlichte Dichotomie zweier Arten von Ethik. Auch nach Carens handelt es sich eher um ein „continuum from realistic to idealistic“ (ebd., 169). Ein idealistischer Ansatz am äußersten Rand dieses Kontinuums, der keinerlei Rücksicht auf die reale Welt nimmt, ist praktisch unbrauchbar. Wie Carens ganz richtig sagt, muss auch ein idealistischer Ansatz das Prinzip „ought implies can“ berücksichtigen (ebd., 166). Dann aber ist die entscheidende Frage nicht, ob eine plausible Migrationsethik soziale Realitäten zur Kenntnis nehmen muss, sondern nur welche und in welchem Maße. Ich habe dafür argumentiert, dass der Zusammenhang zwischen Einwanderung, Rechtspopulismus und liberaler Demokratie als ein enorm wichtiger und stabiler Teil der Realität bei der Frage nach einem Recht auf Einwanderung Berücksichtigung finden muss und gegen ein solches Recht spricht. Das gilt auch für idealistische Ansätze, sofern sie den Anspruch auf praktische Brauchbarkeit erheben. Daher ist der Einwand unberechtigt.

Außerdem: Auch in einer idealen Welt, in der weltweit ähnlich gute Lebensbedingungen herrschen, muss ein Recht damit verträglich sein, dass es von einer sehr großen Zahl in Anspruch genommen wird. Ein Recht, bei dem man immer hinzusetzen muss: aber bitte nicht so viele!, ist kein universales Recht.

Einwand 10: Egal welcher Art von Ethik die Argumentation zuzuordnen ist, sie zeigt nicht, was sie zeigen soll, nämlich dass ein Recht auf Immigration grundsätzlich ausgeschlossen ist. Auf Basis der in Abschnitt 2 beschriebenen Zusammenhänge lässt sich lediglich dafür argumentieren, dass das Recht auf Immigration a) unter bestimmten Umständen eingeschränkt wird (Carens 1987) oder b) dass es vorläufig außer Kraft gesetzt ist, weil es momentan nicht realisierbar ist (Carens 1992).

Zu a) Die Einschränkung eines einmal etablierten Rechts wäre stets juristisch angreifbar; ob der Schutz der Demokratie auf diese Weise funktioniert, ist zweifelhaft. Vor allem aber wird der Vorschlag nicht dem gerecht, was auf dem Spiel steht, und er unterschätzt die Dynamik sozialer Entwicklungen. Denn wenn „chaos and the breakdown of order” (Carens 1987, 259) vor der Tür stehen, ist es zu spät. Die Demontage der liberalen Demokratie tritt zeitverzögert auf: erst unkontrollierte, massive Einwanderung aufgrund eines Rechtes auf Einwanderung, dann Erfolge der Rechtspopulisten bei den nächsten Wahlen, dann eventuell Regierungsübernahme, dann De-montage der Demokratie. Statt mit Ausnahmeregelungen zu spät zu kommen, sollten wir vorausschauend gar nicht erst solch ein Recht installieren.

Zu b) Damit wir von einer vorläufigen Aussetzung eines Rechts auf Einwanderung sprechen können, muss die Inkraftsetzung zumindest in Sichtweite sein. Doch welche Zukunft müssen wir dafür annehmen? Eine Zukunft, in der Menschen keine fremdenfeindlichen Haltungen hegen, ist vorstellbar. Aber dass sie jeder Einwanderung gleichmütig oder gar positiv begegnen? Dass es den demokratischen Staatsbürgern egal ist, wie sich ihre Gesellschaft zusammensetzt und ob sie sich auf unerwünschte Weise verändert? Oder dass ihr Unwille darüber niemals zu Argwohn gegenüber dem politischen System führt? Oder dass solcher Argwohn niemals bei politischen Wahlen zum Ausdruck kommt? Eine solche Zukunft können wir ausschließen. Denn sie läuft nicht nur den bisherigen Erfahrungen zuwider, sondern vor allem auch der Funktionsweise eines demokratischen Gemeinwesens. Der Rechtspopulismus mit seiner Obsession für das Migrationsthema ist daher zwar eine Bedrohung für die liberale Demokratie, aber eine, die – nur scheinbar paradox – diesem politischen System innewohnt. Eine Inkraftsetzung eines Rechts auf Einwanderung ist nicht in Sichtweite, die Rede von einer vorläufigen Aussetzung ist deshalb unseriös. Ein moralisches Recht aber, das auf unabsehbare Zeit ausgesetzt ist, kann schwerlich ein moralisches Recht sein.

Einwand 11: Wenn die Argumentation richtig wäre, könnte man sie auf alles anwenden, wogegen sich der Rechtspopulismus wendet, wie Minderheitenrechte oder die Gleichberechtigung der Geschlechter. Das wäre eine moralische Bankrotterklärung.

Zunächst einmal ist Migration, wie beschrieben, für Rechtspopulisten nicht ein Thema unter vielen, sondern ein besonders wichtiges, wenn nicht das zentrale Thema. Bei nichts sind sich rechtspopulistische Parteien so einig und nichts befeuert ihren Erfolg so wie unkontrollierte, massive Einwanderung. Alle anderen Themen sind für sie nicht gleichermaßen attraktiv. Mit der Ablehnung gleicher Rechte für Frauen oder für homosexuelle Menschen etwa lassen sich in westlichen liberalen Demokratien keine Mehrheiten gewinnen. Bereits deshalb existiert die Parallele nicht, die der Einwand behauptet.

Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass es unter anderen Bedingungen anders wäre. Deshalb ist etwas Zweites entscheidend: Gleiches Recht für alle Bürger ist unumstrittener Kern der liberalen Demokratie. Das gilt für ein vermeintliches Recht auf Einwanderung gerade nicht. Es handelt sich wie gesagt um eine Idee, die in Politik und Gesellschaft auf fast einhellige Ablehnung stößt, nirgendwo positivrechtlich verankert ist und gegen die auch innerhalb des liberalen Stroms politischer Philosophie grundsätzliche Einwände vorgebracht werden. Das angebliche Recht auf Einwanderung hat daher einen völlig anderen Status als die etablierten Menschenrechte. Deren Einschränkung kann nicht aus der Ablehnung dieses Rechts angesichts der rechtspopulistischen Bedrohung abgeleitet werden. Anerkannte gleiche Rechte für alle abzubauen, um dem Rechtspopulismus das Wasser abzugraben, hieße, die liberale Demokratie um der liberalen Demokratie willen zu beschädigen. Das wäre widersinnig.

Doch setzt diese Erwiderung nicht bereits das voraus, was es zu beweisen gilt, nämlich dass ein Recht auf Einwanderung kein Menschenrecht ist und daher nicht zum normativen Fundament der liberalen Demokratie gehört? Nein, wenn man nicht eine völlig revisionäre Konzeption von Menschenrechten vertritt, müssen neu geltend gemachte Rechte sich am Korpus der etablierten Rechte messen lassen. Andernfalls könnte man beliebig irgendwelche fragwürdigen neuen Menschenrechte behaupten und die Kritik an ihrer Unvereinbarkeit mit der liberalen Demokratie als petitio principii abtun.

Einwand 12: Auch wenn sich mit der Argumentation nicht die Einschränkung anderer Rechte legitimieren lässt, rechtfertigt sie nolens volens den Rassismus, der unter rechtspopulistischen Parteien und ihren Wählern verbreitet ist und ihre Ablehnung von Einwanderung motiviert. Ein Erstarken des Rechtspopulismus durch Einwanderung zur argumentativen Richtschnur zu machen bedeutet, dem Rassismus als Ursache dieses Erstarkens die Weihen einer ethisch achtbaren Tatsache zu verleihen (Carens 1992, 31 f).

Dass sich rassistische Einstellungen durch das Sprechen und Den-ken vie­ler rechtspopulistischer Politiker ziehen, dürfte unstrittig sein (Krzyżanowski 2020). Ob sich dieser Rassismus auch unter allen ihren Wählern findet, ist hingegen zweifelhaft. Man kann unkontrollierte, massive Einwanderung ablehnen, ohne rassistische Einstellungen zu haben (Christiano 2008, 934). Solche nicht-rassistischen Gründen können sein: die Sorge vor größerer sozialer Ungleichheit und dadurch bedingter steigender Kriminalität, die Sorge um die Leistungsfähigkeit des Wohlfahrtsstaates, die Sorge vor verstärktem Wettbewerb auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt, die Sorge vor dem Import politischer und religiöser Konflikte aus dem Ausland und die Bedrohung durch Terrorismus. Auch das Interesse am Schutz der eigenen Kultur ist nicht zwangsläufig rassistisch (Miller 2016, S. 64 f.). Und tatsächlich speist sich die Immigrationsskepsis, die Menschen zur Wahl von Rechtspopulisten treibt, längst nicht nur aus rassistischen Motiven, sondern ebenso aus anderen Bedenken (Rydgren 2008; Halikiopoulou und Vlandas 2020). Insofern ist der Einwand mindestens wackelig.

Entscheidend aber ist etwas anderes. Die negativen Folgen eines bestimmten Tuns in moralische Überlegungen einzubeziehen heißt in keiner Weise, die Motivationen gutzuheißen, die diesem Tun zugrunde liegen. Wenn Unternehmen sich Verhaltenskodizes geben, um sexuelle Belästigung zu verhindern, kommt auch niemand auf die Idee, dass damit sexistische Motive anerkannt werden. Das Gegenteil ist der Fall. So macht auch die Argumentation dieses Artikels in keiner Weise Ressentiments in der politischen Philosophie salonfähig.

Einwand 13: Argument II, das mit den selbstzerstörerischen Auswirkungen eines Rechts auf Einwanderung arbeitet, ist nicht stichhaltig. Denn andere, sogar positivrechtlich verankerte Rechte können ebenfalls selbstzerstörerisch wirken. So kann das Wahlrecht oder das Recht auf freie Meinungsäußerung zur Zerstörung der Demokratie genutzt werden. Diese Rechte dürfte es nach Argument II auch nicht geben.5

Der Einwand übersieht einen wichtigen Unterschied. Beim Wahlrecht und beim Recht auf freie Meinungsäußerung gibt es einen richtigen und einen falschen Gebrauch. Das liegt in der Logik dieser Rechte. Denn beim Wahlrecht handelt es sich um ein politisches Partizipationsrecht, und auch das Recht auf freie Meinungsäußerung kommt hier nur als politisches Recht in Betracht. Als solche sind diese Rechte nicht nur eine Ermächtigung des Einzelnen, sondern sie haben darüber hinaus eine soziale Funktion, nämlich die Gestaltung und Aufrechterhaltung des demokratisch-politischen Lebens. Wer sein Wahlrecht nutzt, um eine undemokratische Partei zu wählen, oder wer seine Meinungsfreiheit auf eine Weise nutzt, dass sich andere Debattenteilnehmer eingeschüchtert zurückziehen, untergräbt die Demokratie und gebraucht dieses Recht auf falsche Weise. Die selbstzerstörerische Wirkung bestände also nur bei einem missbräuchlichen, falschen Umgang. Einen solchen Missbrauch gibt es bei einem Recht auf Einwanderung nicht. Als ein Freiheitsrecht hätte es keine andere Funktion als eben überall einwandern zu dürfen. Die selbstzerstörerische Wirkung beginnt damit, dass viele Menschen Gebrauch von ihm machen.

Einwand 14: Die Argumentation wendet sich zwar ausdrücklich nur gegen ein Recht auf Einwanderung, spricht aber implizit auch gegen das Recht auf Asyl. Sie wendet sich also gegen ein anerkanntes Menschenrecht (und Grundrecht) und demonstriert somit ihre moralische Problematik.

Nein, denn das Recht auf Asyl unterscheidet sich signifikant von einem vermeintlichen Recht auf Einwanderung. Zwei Unterschiede sind vor allem relevant: Erstens berechtigt das Recht auf Asyl nicht dazu, in jedes Land nach eigenem Belieben zu migrieren. Das diesem Recht entsprechende Verbot, von Verfolgung bedrohte Menschen zurückzuweisen oder abzuschieben (non-refoulement), wie es in der Genfer Flüchtlingskonvention verankert ist, bezieht sich nur auf Länder, in denen die Verfolgung droht. Zurückweisungen und Abschiebungen sind daher mit dem Recht auf Asyl grundsätzlich vereinbar, ebenso wie internationale Vereinbarungen über die Verteilung von Flüchtlingen. Zweitens kann eine Person das Recht auf Asyl nur für den Fall in Anspruch nehmen, dass ihr Verfolgung droht. Ein Recht auf Einwanderung, wie es von seinen Befürwortern gedacht wird, soll dagegen jedem in jedem Fall zukommen (eventuell abgesehen von ex-tremen Ausnahmen). Während also ein Recht auf Einwanderung unbedingt gälte, ist das Recht auf Asyl bedingt. Fällt die Bedingung für die Inanspruchnahme des Rechts auf Asyl weg, besteht im Prinzip das so begründete Aufenthaltsrecht nicht mehr – auch wenn das vielfach anders gehandhabt wird.

Ein Recht auf Einwanderung reicht also viel weiter als das Recht auf Asyl. Deshalb fällt mit ersterem nicht automatisch auch letzteres weg. Wird das Recht auf Asyl aber praktisch so gehandhabt, dass die Auswirkungen denen eines Rechts auf Einwanderung gleichkommen, spricht die Argumentation dieses Artikels ebenso gegen eine solche Handhabung.

Einwand 15: Für die Zulassung von Einwanderung sprechen massive Gründe, die die Argumentation entkräften. Zum Beispiel a) ist es die Pflicht demokratischer Länder, Schutzsuchenden zu helfen, und b) viele westliche Länder brauchen massive Einwanderung, um ihren Wohlstand zu wahren.

Zu a) Die Ablehnung eines Rechts auf Einwanderung ist nicht dasselbe wie die Ablehnung jeder Einwanderung. Zweifellos gibt es gute Gründe, die dafür sprechen, Einwanderung zuzulassen. Zu den wichtigsten gehört der Schutz von Flüchtlingen. Insbesondere liberale Demokratien mit ihrer Orientierung an den Menschenrechten sollten sich davon angesprochen fühlen. Wenn auch ein starker Grund, ist es dennoch nur ein Grund, der mit anderen Gründen konkurriert und zu einem Ausgleich gebracht werden muss, unter anderem mit dem Ziel, das Fortbestehen als liberaler Demokratie zu sichern. So wie es für ein Individuum keine Pflicht zur Hilfe gibt, wenn dabei das eigene Überleben bedroht ist, kann es für einen Staat keine Pflicht geben, das eigene Überleben als liberale Demokratie aufs Spiel zu setzen. Insofern ist auch die Pflicht zur Hilfe für Flüchtlinge begrenzt. Zudem bedeutet sie nicht notwendigerweise, Flüchtlinge im eigenen Land aufzunehmen. Und schließlich ist die unkontrollierte Einwanderung von Flüchtlingen aus fernen Ländern nicht besonders human, sondern folgt dem harten Prinzip des survival of the fittest. Humaner ist eine Aufnahme der Bedürftigsten, wie sie etwa Kanada praktiziert, und das ist eine kontrollierte Aufnahme. Der Einwand vermag die Argumentation also nicht zu entkräften.

Zu b) Einwanderung mag in vielen westlichen Ländern aus ökonomischen Gründen empfehlenswert sein, aber diese Überlegung ist gerade nicht einem vermeintlichen universellen Recht auf Einwanderung verpflichtet, sondern einem nationalen Interesse. Insofern handelt es sich gar nicht um einen Einwand gegen die Argumentation dieses Artikels. Im Gegenteil, gerade eine Position, die Einwanderung um der eigenen Wohl-standswahrung befürwortet, läuft auf eine kontrollierte Einwanderung hinaus: eine Einwanderung nach den Interessen des Aufnahmelandes. Es handelt sich also um ein Argument gegen ein Recht auf Einwanderung.

Fazit: Die Einwände widerlegen die Argumentation nicht. Weder ist die empirische Grundlage noch der methodische Ansatz falsch, noch entkräften moralische Gründe die Argumentation. Das Überleben der liberalen Demokratie gibt uns starke Gründe, die Idee eines Rechts auf Einwanderung zu verwerfen.6

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  1. Das heißt nicht, dass demokratische Staaten stets die meiste Einwanderung erfahren oder erlauben. Im Gegenteil, gerade manche nichtdemokratische Staaten lassen ein hohes Maß an Einwanderung zu, z.B. die Vereinigten Arabischen Emirate. Aber diese Einwanderung von Arbeitsmigranten beruht nicht auf einem Recht darauf, sondern auf den Interessen des aufnehmenden Staates.↩︎

  2. Ich lasse den Linkspopulismus außen vor. Er spielt in vielen Ländern eine deutlich geringere oder gar keine Rolle, und Migration gehört nicht zu seinen Kernthemen.↩︎

  3. Ich danke einem/r anonymen Gutachter/in für diesen Einwand.↩︎

  4. Deshalb gibt es das „illiberale Paradox“, dass sich nichtdemokratische Staaten eine liberalere Immigrationspolitik leisten können (Natter 2018).↩︎

  5. Ich danke zwei anonymen Gutachtern für diesen Einwand.↩︎

  6. Ich danke den Teilnehmern des Forschungskolloquiums praktische Philosophie an der Universität Bielefeld sowie den anonymen Gutachtern für viele wertvolle Rückmeldungen zu früheren Versionen dieses Artikels.↩︎