Kants Weltbürgerrecht und das Problem von Abweisungen an Staatsgrenzen

Kant's Cosmopolitan Law and the Problem of Rejection at State Borders

SUSANNE MEYER-TESCHENDORF, BONN

Zusammenfassung: Wie können die moralische Gleichheit aller Menschen als Personen und territoriale Rechte von Staaten miteinander vereinbart werden? Unter welchen Vorausset­zun­gen ist es überhaupt zulässig, um Aufnahme ersuchende Personen an Staatsgrenzen abzuweisen, und welche Grundregeln sind dabei zwingend einzuhalten? Kants in den Schriften „Zum ewigen Frieden“ (1795) sowie in den „Metaphysischen An­fangs­­­grün­den der Rechtslehre“ (1797) skizziertes Weltbürgerrecht liefert schon dem Anspruch nach keine vollständige Migrationsethik, kann aber dennoch als eine auch heute noch verbindliche Leitlinie für die Beantwortung dieser grundlegenden Fragen gesehen werden. Kant erkennt das juridische Recht von Staaten auf Entscheidung über den Aufenthalt staatsfremder Personen auf ihrem Gebiet grundsätzlich an, aber definiert zugleich mit dem Verbot einer feindseligen Behandlung um Aufnahme ersuchender Personen sowie dem Ausschluss, diese einem „Untergang“ zu überantworten, wesentliche Einschränkungen dieser territorialen Souveränität, die bereits zahlreiche aktuelle Praktiken zur „Abwehr“ von Mi-grierenden als kategorisch falsch entlarven. Die Erkenntnisse aus dem Weltbürgerrecht können zudem eine Art „roten Faden“ bei der Bewertung aktueller migrations-ethischer Positionen darstellen, insbesondere hinsichtlich der von ihnen zugrundegelegten Kriterien für die Zulässigkeit von Abweisungen. Diese müssen versuchen, einen Weg aus dem Dilemma zu finden, einerseits Migrierende als gleichwertige und –berechtigte Personen zu respektieren, ohne andererseits durch unbegrenzte Aufnahme die Funktionalität des eigenen Staatswesens zu riskieren. Hierbei erweist sich etwa der liberale Nationalismus David Millers als eher mit dem Weltbür­ger­recht kompatibel als beispielsweise kommunitaristische Positionen, ohne diesem jedoch vollständig zu entsprechen. Der Rekurs auf Kants Weltbürgerrecht kann so letztlich dazu beitragen, ungeachtet aktueller politischer Stimmungen einen sich an Grundsätzen orientierenden Umgang mit Migration zu bewahren.

Schlagwörter: Migration, Kant, Weltbürgerrecht, Staatsgrenzen, Rechtsphilosophie

Abstract: How can the moral equality of all human beings as persons and the territorial rights of states be reconciled? Under what conditions is it permissible to reject persons seeking admission at national borders, and what basic rules must be strictly observed in doing so? Kant's cosmopolitan law, outlined in his writings „Zum ewigen Frieden“ (1795) and „Metaphysische An­fangs­­­grün­de der Rechtslehre“ (1797), does not claim to provide a complete migration ethics, but can nevertheless be seen as a binding guideline for answering these fundamental questions even today. Kant recognizes in principle the juridical right of states to decide on the residence of non-state persons on their territory, but at the same time defines, by prohibiting hostile treatment of persons requesting admission and excluding them from being consigned to “perdition”, essential restrictions on that territorial sovereignty, which already expose many current practices to “defend” migrants as categorically wrong. The insights from cosmopolitan law can also serve as a “red thread” in evaluating current positions on migration ethics, especially regarding the criteria they use to determine the admissibility of rejections. These must try to find a way out of the dilemma of, on the one hand, respecting migrants as equal and entitled persons, without, on the other hand, risking the functionality of their own state by accepting them without limitation. In this respect, David Miller's liberal nationalism proves to be far more compatible with the cosmopolitan law than, for example, communitarian positions, without fully conforming to it. The recourse to Kant’s cosmopolitan law can thus ultimately help to preserve a principled approach to migration, regardless of current political moods.

Keywords: Migration, Kant, Cosmopolitan Law, National Borders, Philosophy of Law

1 Einleitung: Abweisung als (mögliche) ethische Diskriminierung

Das Thema Migration ist gerade wieder Gegenstand kontroversester Debatten in Deutsch­land und ganz Europa. Bei dem Bestreben, irreguläre Migration zu verhindern oder zumin­dest zu verrin­gern, werden oft massive Menschenrechtsverletzungen begangen oder billi­gend in Kauf genommen; von illegalen Pushbacks über willkürliche Misshandlung und Inhaftierung bis zum Aussetzen auf hoher See oder in der Wüste lassen sich hierfür in der aktuellen Berichterstattung unzählige Beispiele finden.

In der öffentlichen Debatte stellen dabei nur wenige Beteiligte das Recht von Staaten, über die Einreise von Nichtstaatsangehörigen nach beliebigen eigenen Kriterien zu entscheiden, grundsätzlich in Frage. Auch wenn Art und Weise von Abweisungen bisweilen auf Kritik stoßen, wird ihre grund­­sätz­­liche Legitimität allgemein als selbstver­ständ­lich angesehen und nur selten problematisiert.1 Die rechtliche Legitimierung und allgemeine Billigung der gängi­gen Praxis, die (angenommenen) Interessen der eigenen Staatsangehörigen stärker zu gewich­ten, reicht jedoch nicht aus, sie auch unter ethischen Gesichtspunkten für gerechtfer­tigt zu halten. Aus dem faktisch vorhandenen juridischen Recht auf territoriale Kontrolle folgt keineswegs zwingend, dass Staaten damit auch das moralische Recht haben, Einwanderungs­willi­ge nach Belie­ben abzu­weisen. Das allgemeine Alltagsbewusstsein zieht zudem, wie auch die Genfer Flüchtlingskonvention und das geltende Asylrecht, eine scharfe Grenze zwi­schen “ech­ten” Flüchtlin­gen (d.h. politisch Verfolgten oder Kriegs­flüchtlingen) und eher abwer­tend als “Wirtschaftsflüchtlinge” bezeichneten Personen, denen im Regelfall kein Anspruch auf Aufnahme und Unterstüt­zung zu­ge­billigt wird.

Beide Annahmen erscheinen jedoch keineswegs gut begründet. Denn es kann unter ethi­schen Gesichtspunkten als durchaus fraglich angesehen werden, ob „Parteilich­keit“ im Sinne einer Bevorzugung der eigenen Staatsan­gehöri­­gen, wie sie u.a. eben in der Abwei­sung von Personen an der Grenze zum Ausdruck kommt, gegen das grund­le­gende ethische Prinzip der mora­lischen Gleichheit aller Menschen als Perso­nen verstößt und eine unzulässige Diskrimi­nierung allein auf der Grundlage des moralisch irrelevanten Zufalls des Geburtsortes bzw. der i.d.R. durch Geburt erwor­benen Staatsangehörigkeit darstellt (s. etwa Miller 2017/2, 37f u. Ladwig 2012, 68). Die für die Zulässigkeit einer Abwei­sung zentrale Frage, „ob Staaten dazu verpflichtet sind, die Interessen aller Men­schen gleich­zubehan­deln […], oder ob es ihnen legiti­mer­weise offensteht, die Interes­sen ihrer eige­nen Bürger höher zu gewichten“ (Miller 2017/2, 24), wird von gänzlich konträren Positionen in ähn­licher Form gestellt, aber gegensätzlich beantwortet. Es ist daher zu prüfen, ob eine Abweisung von Aufnahmeersu­chen auf der Grundlage einer Interessenab­wä­­gung unter stärke­rer Gewichtung der Interes­sen der eigenen Staatsangehöri­gen mit dem „Respekt vor allen Men­schen als moralischen Personen“ (Carens 2012, 30) vereinbart werden kann, ohne die Abge­wiesenen in ethisch unzulässiger Form zu diskriminieren. Sofern diese Frage grundsätzlich bejaht wird, ist in einem nächsten Schritt zu eruieren, welche Kriterien und Regeln dabei auf beiden Seiten eingehalten werden müssen. Der Rekurs auf Kant, dem Migrationsbewegungen im aktuellen Umfang unbekannt waren und der eher Handel und Kolonialismus seiner Zeit vor Augen hatte, erscheint in diesem Kontext nur auf den ersten Blick fernliegend. Vielmehr lassen sich, wie sich im Folgenden zeigen wird, seinem Weltbürgerrecht auch heute noch zentrale Leitlinien für einen ethisch vertretbaren Umgang mit Migration entnehmen.

Mit der hier erfolgenden Beschränkung auf die an der Grenze des eigenen Staates bzw. Staa­ten­verbundes ankom­menden Personen müssen zwangsläufig wesentliche überge­ordne­te Fragen der Migrationsethik ausgeblendet bleiben; wie etwa die, ob globale Bewegungs­frei­heit als elementarer Teil der menschlichen Autono­mie ein Menschenrecht darstellt, oder ob eine Aufnahme durch wohl­ha­bende Staaten unter dem Aspekt der glo­balen Gerechtigkeit überhaupt eine zielführende Maßnahme ist. Auch wird nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei den in Europa um Aufnahme Ersuchenden im Regelfall eher nicht um die schutzbedürf­tigsten Personen handelt, welche vielmehr meist gar nicht in der Lage sind, die erforderli­chen persönlichen und materiellen Ressourcen für eine Auswanderung aufzubringen. Hier soll es allein um die Antwort gehen, die ein Staat denjenigen, die ein Aufnahmegesuch unmittel­bar an ihn richten, schuldet, sowie um deren unerlässliche Begründung.

Vor dem Hintergrund des vorausgesetzten Kantischen Prinzips der Gleich­heit aller Menschen als moralischer Personen ist zu unterstellen, dass Staaten auch bei der Ausübung ihrer terri­to­rialen Rechte dazu verpflichtet sind, Nichtstaatsangehöri­ge als gleich­­wer­tige Träger von Personenwürde zu respektieren. Im Folgenden soll unter Bezug auf Kants in der Schrift „Zum ewigen Frieden“ (ZeF) von 1795 sowie in den „Metaphysischen An­fangs­­­grün­den der Rechts­lehre“ (MSR) von 1797 skizziertes Weltbürger­recht versucht werden, zumindest einen Rah­men für ethisch legitimier­bare Abwei­sungen von Personen an Staatsgrenzen abzu­stecken. Hierbei wird sich zeigen, dass dieses als ein auch für die heutige Debatte relevanter Beitrag zu einer Vereinbarkeit zwischen dem universalisti­schen Anspruch mit den terri­to­rialen Rechten von Staaten verstanden werden kann.

Im Folgenden wird (2.) nach einer kurzen systematischen Einordnung und Darstellung des Kantischen Weltbürgerrechts untersucht, welche Folgerungen sich daraus für den Umgang mit an Staatsgrenzen ankommenden Personen ableiten lassen. Danach wird (3.) unter besonderer Berücksichtigung des Spannungsfeldes zwischen moralischer Gleichheit aller Menschen als Personen sowie der Parteilichkeit zugunsten eigener Staatsangehöriger ein Bezug zu zentralen Positionen der aktuellen Migrationsethik hergestellt. Sodann wird (4.) der weltbürgerrechtliche Begriff „Untergang“ in Beziehung zu David Millers Begriff „Überlebens­migra­tion“ gesetzt und einige Übereinstimmungen, aber auch Unterschiede herausgearbei­tet. Schließlich werden (5.) mehrere mögliche Kriterien, welche Staaten für die Begründung von Abweisungen heranziehen könnten, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Weltbürgerrecht geprüft, bevor die gewonnenen Erkenntnisse (6.) abschließend zusammen­gefasst werden.

2 Das Kantische Weltbürgerrecht: Einschränkung auf Hospitalität

Während vermöge der Idee des ursprüng­lichen gemeinschaftlichen Besitzes der Oberfläche der Erde als Kugelgestalt kein Mensch „an einem Ort mehr Recht zu sein hat als ein ande­rer“ (ZeF 358) ist doch nach Kant aufgrund der durch die reine praktische Vernunft aufgegebenen Notwendigkeit einer fortschreitenden Verrecht­lichung der Verhältnisse die Orga­nisation der Menschheit in Staaten sowie deren Verbindung im Völker­recht ein unter den Bedingungen der Anwendung des Rechtsbegriffs auf die menschliche Natur zwingendes Erfordernis. Als ius cosmopoliticum vervollständigt das in den späten Schriften erstmals entwickelte Weltbür­ger­­recht Kants Theorie des öffentlichen Rechts und behandelt nach dem Staatsrecht (Rechts­verhältnis von Perso­nen inner­halb eines Staa­tes) und dem Völker­recht (Verhältnis souverä­ner Staaten als Ana­logon morali­scher Personen untereinan­der) nunmehr das Verhältnis von Individu­en und Staaten innerhalb eines „(gedach­­ten) allgemei­nen Menschenstaates“ (ZeF 349; vgl. MSR 352). Als dritter „Definitiv­artikel“ zum ewigen Frieden setzt es die „repu-blika­nische Verfassung“ im Inneren der Staa­ten (1. Artikel) und den „Föderalism freier Staa­ten“ (Völkerbund) im Völkerrecht (2. Artikel) voraus und stellt, wie Kant betont, keine „phantasti­sche und überspannte Vorstellungsart des Rechts“, sondern die „notwendige Er­gän­zung“ (ZeF 360) der beiden anderen Sphären öffentlichen Rechts dar. Gleich zu Beginn des 3. Definitivartikels stellt Kant voraus, dass auch im Weltbürgerrecht „nicht von Philanthropie, sondern vom Recht“ die Rede ist (ZeF 357). Damit ordnet Kant das Weltbür­ger­recht den Rechtspflichten zu, die als „vollkom­mene Pflich­ten“ aus­nahmslose Gel­tung haben und im Gegensatz zu den „unvoll­kom­menen“ Tugend­­­pflich­­ten keinen Inter­pre­tations­spiel­­raum hinsichtlich ihrer Umsetzung zulas­sen.

Die Notwendigkeit eines „Weltbürgerrechts“ als eines „Recht[s], sofern es auf die mögliche Vereini­gung aller Völker, in Absicht auf gewisse allgemeine Gesetze ihres mögli­chen Ver­kehrs, geht“ (MSR 352) ergibt sich für Kant (wie auch die des Völker­rechts) in der Anwen­dung des Rechtsbegriffs auf die realen Bedingungen der menschlichen Existenz, nämlich die räumliche Ausgedehntheit von Menschen und die begrenzte „Kugel­gestalt“ der Erde, welche eine unendliche Ausbrei­tung der Mensch­heit nicht zulässt und so dazu führt, dass Menschen sich irgendwann wieder begegnen müssen. Auf diese Weise werden sie dazu genö­tigt, mit­ein­an­­der Rechts­ver­hält­nisse ein­zu­gehen ), und so gemäß der „Vernunftidee einer friedli­chen, wenn gleich noch nicht freundschaftlichen, durchgängigen Gemeinschaft aller Völker auf Erden“ die ursprüngliche Gemeinschaft der Erdoberfläche im Sinne einer bloß physi­schen möglichen Wechselwirkung (commercium) in eine rechtlich geordnete „Vereinigung aller Völker in Absicht auf gewisse allgemeine Gesetze ihres möglichen Verkehrs“ fortzuent­wickeln (MSR 352) bzw. sich einer „weltbürgerlichen Verfassung“ anzunähern (ZeF 358).2 Im Welt­­bürger­recht geht es demnach sowohl um das Verhältnis von Individuen zu fremden Staaten als auch um das von Angehöri­gen (Individuen oder Gruppen) unter­schied­licher Staaten zueinander, sofern sie, als in einem „äußeren Verhältnis“ zueinander stehend, als „Bürger eines allgemeinen Menschenstaates“ (ZeF 349) angesehen werden; also um alle Formen von staatsübergreifenden menschlichen Beziehungen (vgl. Reinhardt 2019, 105).

Kant definiert das Weltbürgerrecht nunmehr bloß negativ mittels der Einschrän­kung auf ein Recht zur “Hospitalität”. Hierunter versteht er das Recht eines Fremden, sich einem anderen Staat „zur Gesellschaft anzubieten“ und von ihm und seinen Institutionen wegen „seiner Ankunft auf [dessen] Boden nicht feindselig behandelt zu werden, so lange der Ankommen­de sich selbst „friedlich verhält“. Im Gegenzug haben Staaten ein Recht auf Abwei­sung von Fremden, solange es „ohne [ihren] Untergang geschieht“ (ZeF 357f). Bei dem Recht auf Hospitalität handelt es sich jedoch lediglich um ein Besuchs- und nicht um ein Gast- oder gar Ansiedlungsrecht, welches den Ankommen­den „auf eine gewisse Zeit zum Hausgenossen“ machen würde und vielmehr einen „besonderen wohltätigen Ver­trag“ er­for­­dern würde (ZeF 358; vgl. MSR 353).

Aus dem Weltbürgerrecht lassen sich einerseits für den aufgesuchten Staat, andererseits aber auch für die Ankommenden rechtlich verbindliche Verpflichtungen ableiten. Migrieren­den billigt das Weltbürgerrecht demnach das Recht zu, einen Staat aufzusu­chen und „sich zur Gesellschaft anzubieten“, also in ihn einzureisen und ihn um ein (längerfristi­ges) Aufent­haltsrecht zu ersuchen. Diesem Gesuch ist der Staat jedoch rechtlich nicht ver­pflich­tet, nachzukom­men. Vor dem Hintergrund der Kugelgestalt der Erde und der räumlichen Ausge­dehn­theit von Menschen muss zwar angenommen werden, dass das alleinige Einnehmen irgendeines Rau­mes für sich noch keine eine feindselige Behandlung rechtfertigende Rechtsverlet­zung dar­stellt, da von einer (stets einen Raum einnehmen­den) Person nicht „verlangt wer­den (kann), nirgendwo zu sein“ (Brandt 2011, 103); hingegen kann niemand das Recht beanspruchen, einen be­stimm­ten Raum einzuneh­men. Dieses Recht jeder um Aufnahme ersuchenden Person, unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über das Aufnahmegesuch „nicht feind­selig“ be­handelt zu werden, ist begründet in Kants Auffassung der Person als Subjekt zurechenbarer Handlungen und Gesetzgeberin moralischer Gesetze (MSR 322), die auch im Falle einer Einschränkung ihrer Bewegungs­freiheit zu respektieren ist. Jede ankommende Person muss sich somit zu jedem Zeitpunkt darauf verlas­sen können, „we­­nig­stens men­schen­wür­dig“ und nicht als eine „beliebige Sache“ behandelt zu wer­den (Gerhardt 1995, 105; Brandt 2011, 102). Dieses Recht darf auch nicht durch einen „mögli­chen Missbrauch“ einge­schränkt werden (MSR 353) und gilt unab­hän­gig vom Mo­tiv, aus dem ein Staat um Aufnah­me er­sucht wird. Allerdings besteht der An­­spruch auf Hospita­lität eben nur solange, wie die einrei­sen­de Person „sich selbst fried­­lich verhält“, also etwa die Gesetze des aufge­suchten Staates re­spek­tiert und keine gegen diesen oder seine Angehöri­gen gerich­teten Handlungen begeht. Weiter­hin lässt sich daraus die Pflicht ableiten, dass um Aufnah­me Ersu­chen­de eine (weltbürger­rechtskon­forme) Entscheidung des Staates über ihren Aufenthalt zu respektieren haben.

Staaten wiederum gesteht das Weltbürgerrecht das (juridische) Recht zu, im Rahmen ihrer Verfü­gungs­gewalt über ein bestimmtes Terri­torium Personen einen über das Besuchs­recht hinausgehen­den Aufenthalt zu verwehren. Dieses “Auswahlrecht” können Staaten prinzipiell auf­grund selbst festgelegter Kriterien ausüben, sofern sie dabei die wesentliche Einschrän­kung berücksichtigen, dass Ankommende nur abge­wie­sen werden dürfen, wenn dies ohne ihren „Untergang“ ge­schieht. Sofern den Abgewiesenen hingegen ein „Untergang“ droht, unterliegen sie der strikten Unterlassungspflicht der Nichtabweisung.

Es spricht demnach einiges dafür, dass Kant unter dem Begriff „Untergang“ nicht nur den physischen Tod von Menschen, sondern alle den Selbst­zweck­charakter von Personen ver­letzenden (Not-)Situationen versteht. Hierunter können alle die Personalität irrever­sibel schädigenden Zustände verstanden werden; also außer den „Fluchtgründen“ der GFK auch andere aus­sichts­lose Situationen wie etwa ein Leben in absoluter Armut oder Abhängigkeit, in denen eine Person nicht mehr ihrer wesentlichen Bestimmung entsprechen kann, sich nicht nur ihrer selbst bewusst zu sein, sondern auch als Urheberin ihr zurechenba­rer, insbe­sondere moralischer Handlungen agieren zu können (vgl. MSR 322).3 Demnach erweist sich die im Alltagsbewusst­sein verankerte „grundsätzli­che norma­tive Differenzie­rung zwischen Verfolgten und um ihr Überleben Kämpfen­den“ aus ethischer Sicht als inkonsis­tent (Schlothfeld 2012, 200; aber auch schon Singer 1994, 319).

An die so restriktiv definierten „Bedingun­gen der allgemei­nen Hospitalität“ (ZeF 357) müssen sich Staaten verbindlich halten, da diese eben nicht unter die (freiwilligen) Hilfspflichten (Philanthro­pie), sondern die sich durch stren­ge Allgemein­heit („universalitas“) auszeichnen­den Rechtspflichten fallen. Die wesentliche systematische Bedeutung und rechtsethische Innovation des Weltbür­ger­­rechts liegt somit darin, dass es verbindliche Rechte von Individu­en gegenüber fremden Staaten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit definiert und angesichts dessen, dass „die Rechtsverletzung an einem Platz der Erde an allen gefühlt wird“ (ZeF 360) eine elemen­tare rechtliche Gleichbehandlung über Staats- und Kulturgren­zen hin­aus vor­sieht. Auch wenn Kant dabei nicht Flucht und Migration im heutigen Sinne vor Augen hatte, ist dieser Aspekt dennoch von essentieller Bedeutung für die ge­genwärtige Debatte. Beim Weltbürgerrecht han­delt es sich eben nicht „um eine Frage der Men­schenliebe“, sondern um einen verbindlichen Rechtsan­spruch, wel­chen Personen gegen die Regie­rung eines anderen Landes haben und der neben der Unterlassung von unmittelbaren Feindseligkeiten „befri­ste­te Dul­dung, Unterstüt­zung und Schutz“ (Gerhardt 1995, 106) um­fasst.

Auf Grundlage des Weltbürger­rechts wären demnach aktuell gängige Praktiken wie die ge­waltsame „Ab­wehr“ Ankommender an Grenzen oder „Push-Backs“ ohne jegliche Prü­fung ih­res An­spruchs, als „feindselige Be­hand­lung“ und damit eindeutig unzulässig abzu­lehnen, zumal solche Maßnahmen oft einen möglichen „Unter­gang“ der Abgewie­se­nen in Form existenzbedrohli­cher Situationen in Kauf neh­men. Zugleich macht das Weltbürgerrecht aber auch deutlich, dass das ethische Prinzip der Gleichwer­tig­keit aller Menschen als moralischer Personen keineswegs zu der Forderung offener Gren­zen oder gar einer Auflösung aller Staa­ten führen muss. Vielmehr schließt es mit sei­ner negati­ven Formulierung zwar eine verbind­liche Pflicht zur Nichtabweisung unter bestimmten Vorausset­zun­gen, aber nicht zur (dauer­haf­­ten) Aufnahme ein. Auch umfasst es nicht die Pflicht zu konkreter Hilfe­lei­stung. Hierfür bedarf es der Ergänzung durch korrespondie­rende, po­sitive ethische Verpflich­tun­­gen definierende „Tugendpflichten“, da man nach Kant eine Maxime der Gleichgültig­keit gegen­über fremder Not unabhängig von deren Ursache zwar wider­spruchs­frei denken, aber nicht wollen könne (GMS 423). Beispiel für eine solche dem Weltbürger­recht nachfolgende Pflicht wäre etwa die Sicher­stellung der Grundversorgung von Geflüchteten für die Dauer ihres Aufenthalts (vgl. Reinhardt 2019, 156).

3 Weltbürgerrecht und die Frage der Parteilichkeit zugunsten von Staatsangehörigen

Kant hat mit dem Weltbürgerrecht somit nicht nur die grundsätzliche Möglichkeit, sondern auch die praktische Notwendigkeit einer Vereinbarkeit von mo­ra­­lischer Gleichheit aller Menschen als Personen und staatlichen territorialen Rech­ten aufge­zeigt, welche vielmehr erforderlich sind, um die grundlegenden Rechte der einzelnen Personen zu garantieren (vgl. Stilz 2011, 580). Dass die Ansprüche von Staatsangehörigen und um Aufnahme Ersuchen­den unter Wahrung des Prinzips der morali­schen Gleich­heit miteinander verein­bart wer­den kön­nen und sich eine Abweisung zugun­sten der ansässigen Be­völke­rung unter be­stimm­ten Voraussetzungen als wenig­stens zulässig rechtfer­ti­gen lässt, ist wiederum notwendige Voraussetzung für die Festlegung ethisch vertret­barer Kri­terien von Abweisungen.

Damit lässt sich Kant weder egalitaristischen noch kommuni­taristi­schen Positionen der Migrationsethik zuordnen. Joseph Carens etwa überträgt das Prinzip der moralischen Gleichheit aller Menschen als Personen unmittelbar auf die Ebene globalen Handelns, so dass aus dem glei­chen morali­schen Wert aller Menschen die ethische Pflicht folgt, allen auch gleiche Chan­cen auf ein gelingendes Leben einzuräu­men, während der Zufall einer Ge­burt als Bürger eines westeuro­päischen Staates „moralisch willkür­lich“ und mit den feuda­len Adels­p­rivilegien früherer Zeiten vergleichbar sei (Carens 2012, 24 u. 35). Indem er die Gerech­tig­keits­prinzi­pien von John Rawls (entgegen dessen expliziter Be­schränkung auf die Verhält­nis­se innerhalb eines Staates) auf die globale Perspektive erweitert, ge­langt er zu der Folge­rung, dass jede Partei­lichkeit in Form einer Bevorzu­gung eigener Staatsangehöriger moralisch unzuläs­sig sei, da den Vertrags­part­­nern im Urzustand hinter dem Schleier des Nichtwissens nicht bekannt wäre, ob sie in Westeuro­pa oder in einem Staat zur Welt kämen, in dem Ver­fol­gung, Krieg oder ab­so­lute Armut herrschen, so dass sie damit rechnen müss­ten, sich selbst in der Situ­ation einer um Aufnahme ersuchenden Person wiederzu­fin­­den. Demnach müssten sie nach Carens für ein Recht auf Migration eintreten (2012, 27ff; 31).4 Auch Peter Singer hat vor dem Hintergrund seines Prinzips der gleichen Interes­sen­abwä­gung sowie der ethi­schen Irrelevanz räumlicher, ethni­scher oder kultureller Nä­­he eine Bevorzugung eige­ner Staatsangehöriger weit­gehend ausgeschlos­sen (1994, 39ff u. 296).

Andere Positionen ziehen aus dem vermeintlich unverein­baren Widerspruch zwi­schen (ethisch begründetem) Universalismus und territo­rialer Differen­zie­rung die genau entge­genge­setz­te Schlussfolge­rung. Für den Staatsrechtler Otto Depenheuer etwa be­steht die Alternative nur darin, im Rahmen des ethi­schen Universalis­mus aufgrund der Unmöglichkeit rechtli­cher Entscheidung „allen Menschen der Welt […] Heimstatt zu bieten“ oder anderen­falls eben „Här­te“ und „hässliche Bilder“ in Kauf zu nehmen (2017, 28). Das Weltbürgerrecht, das eine Vereinbarkeit von ethischem Universalismus und territorialen Rechten aufgezeigt hat, könnte hier einen Ausweg aus diesem Dilemma bieten.

Eine dem Weltbürgerrecht näher kommende Mittelposition zwischen diesen beiden konträren Auffassungen vertritt David Miller, der aufgrund der „besonderen Verpflichtun­gen“ zwischen Ange­hörigen des glei­chen Staates eine „gewisse Parteilichkeit“ (partia­bili­­ty) zugunsten von deren Interessen für gerechtfertigt hält (2017/1, 89). Die These von Carens bestreitend, dass aus der (auch von ihm aner­kannten) mo­ra­li­schen Gleich­heit und der Pflicht zum Schutz der grundlegenden Men­schenrech­te ein Gebot zur Gewährlei­stung überstaatli­cher Chan­cen­gleichheit für alle Men­schen folge, „ihre Ziele im Leben zu verfolgen“, hält er es vielmehr für ausrei­chend, dass für alle „ein bestimm­tes Mini­mum an Sicherheit, Frei­heit, Ressourcen und Chan­cen“ gewährlei­stet sei, „um ihre grundle­gen­den Interessen zu schüt­zen“(2012, 54). Diese nach Miller grund­sätz­lich legitime Parteilich­keit kann bei ihm aller­dings durch starke Ansprü­che von Migrierenden über­trumpft werden, sofern es sich um „Überlebensmigranten“ handelt.

4 Drohender „Untergang“ bei Kant und „Überlebensmigration“ bei Miller

Auf der Grundlage der Erkenntnis, dass die Flüchtlingsdefinition der GFK inhaltlich zu be­grenzt ist, hat David Miller diese auf den Begriff der „Überlebens­mi­gra­­tion“ erweitert. „Flüchtlinge“ im Sinne von „Überlebensmigranten“ sind demnach solche, deren grund­le­­gen­­de Men­schen­rechte unabhängig von der Art der Bedrohung gefährdet sind und von bzw. in ihren Her­kunfts­­staaten nicht ausreichend geschützt werden können (2017/2, 126 u. 256f unter Verweis auf Betts 2013, 23). Nach Miller spre­chen „ge­wich­tige Gründe“ dafür, dass die Menschen „überall ein Anrecht auf die minim­alen Voraus­­setzungen für ein men­schen­­würdi­ges Leben“ (Nahrung, Wohnung, medizini­sche Versorgung, elementare Freiheits­rech­te und Rechtssicherheit) haben. Diese „es­sen­tiellen Interessen“ definieren für alle Menschen eine „Schwel­le, die nicht unter­schrit­­ten werden darf“ (2017/2, 56f). Ihr Fehlen markiert einen „absoluten Mangel“ an Mög­lich­kei­ten (2017/2, 75) und nicht nur einen im Ver­gleich zu Mitglie­dern einer bestimmten Gesell­schaft.

Daraus, dass kein Mensch „unter die Mi­ni­malausstattung fallen darf, die seine grund­legen­den Rechte schützt“ (Miller 2012, 54), kann jedenfalls dann ein An­spruch auf Aufnahme in einen anderen Staat resultieren, wenn diese Rechte auf absehbare Zeit am bishe­rigen Wohnort nicht gewährleistet werden können. Für solche „Überlebensmi­gran­­ten“ besteht prima facie eine Pflicht zur Aufnahme, wenn sie der Bedrohung ihrer Men­schen­rech­te nur so entgehen können (Miller 2012, 61). Ein Verweis auf eine – grundsätzlich vor­zuzie­hende – heimatnahe Unterstützung ist hingegen nur zulässig, wenn diese Option auch tatsächlich existiert: „Einfach die Grenzen dicht machen und nichts Weite­res zu unternehmen, ist hier keine Option, die sich moralisch verteidigen ließe“ (2012, 55). Demnach müssten „[p]oten­tielle Auf­nahmeländer […] all diejenigen auf­neh­men, die in ihrem Herkunfts­staat unverschul­det ihre Grundbe­dürfnisse nicht befriedi­gen können und denen vor Ort entweder nicht geholfen werden kann oder faktisch nicht geholfen wird“ (Hoesch 2016, 18).

„Freiwillige“ oder „Wirtschaftsmigran­ten“ i.e.S. sind hingegen Personen, die einen Staat z.B. zur Arbeits­auf­nah­me oder Verfolgung eines persönlichen Projektes um Aufnahme ersuchen. Dass Staaten unter solchen Migrierenden eine Auswahl nach eigenen Interes­sen vor­nehmen, ist nach Miller ethisch vertretbar, solan­ge dem eine Aus­wahl „auf der Grund­lage der Not“ nicht entgegensteht und keine Personen, deren grund­legende Men­schen­­rech­te gefährdet sind, dafür ab­ge­wiesen werden müss­en (2017/1, 94). Letztere genie­ßen somit Vor­rang ge­genüber Personen mit weniger elementa­ren Migra­tions­grün­den, aber auch gegen­über mög­lichen eigenen Präferenzen des Staates, z.B. auf­grund benötigter be­ruflicher Qualifikationen. Die Aufnahme solcher Personen ist gegenüber der von „Überlebensmigranten“ nachrangig (Miller 2017/2, 145). Nach Miller darf und muss dabei eine Abwägung zwi­schen der Stär­ke des Anspruchs von Aufnahme­ersu­chen sowie den bei einer Aufnah­me zu erwartenden Vor- bzw. Nachteilen des Staa­tes vorgenom­men werden. In die Stär­ke des Anspruchs ist neben dem Aus­maß der Be­dro­hung der Menschen­rech­­te auch einzubezie­hen, ob die betroffenen Personen einen spe­ziel­len Anspruch ge­genüber einem bestimmten Staat geltend machen können, etwa auf­grund zuvor für ihn gelei­steter Dienste oder dessen Verantwortung für die Fluchtsitua­tion (Miller 2017/2, 122). Demnach haben „Überlebensmigranten“ bei Miller ein „zwar starkes“, aber kein „abso­lutes“ Recht auf Nichtabweisung (2017/1, 94).

Für Miller handelt es sich bei den Pflichten zum Schutz der Men­­­­schen­­­rech­te von Geflüchte­ten allerdings nicht wie bei den „voll­kom­menen Pflich­ten“ des Kantischen Weltbürger­rechts um „ne­gative Pflich­ten“ mit aus­nahms­­loser Gültigkeit, sondern er sieht diese Pflicht auf das im Rahmen inner­halb einer „fairen Verantwortungsauf­tei­lung“ zwischen den aufnahme­fähi­gen Staaten Liegende be­schränkt, wäh­­rend alles darüber Hinausgehen­de als (frei­williges) „humanitäres Engage­ment“ (vergleichbar den „Hilfspflichten“ bei Kant) der aus­drücklichen Zustimmung der Staatsan­gehörigen bedürfte (Miller 2017/2, 58; 61).

Ungeachtet dieser grundlegenden Differenz kann der Bezug auf Millers „Überle­bens­mi­gra­tion“ einen Beitrag zur Interpreta­tion des welt­bür­­ger­­li­chen Aus­schlusskriteriums „drohen­der Unter­gang“ und somit zur Eingrenzung der Fälle leisten, in denen die Anwendung des Weltbürgerrechts eine Abweisung definitiv ausschließt; nämlich dann, wenn Personen durch diese in eine derart prekäre Lage geraten würden, dass ihr Status als moralisches Subjekt dadurch akut bedroht wäre. Sofern ein drohender „Untergang“ allerdings ausgeschlossen werden kann, können Staaten sich auf verschiedene mögliche Abweisungskriterien berufen, welche im Folgenden exemplarisch auf ihre mögliche Vereinbarkeit mit dem Weltbürger­recht hin geprüft werden.

5 „Kann ihn abweisen“: Mögliche Abweisungskriterien

5.1 Selbstbestimmung (Autonomie)

Das Argument der staatlichen Selbstbestimmung wird vor allem von kommunitaristi­schen Po­sitionen als legitimes Kriterium für Abweisungen verteidigt und besagt im Wesentlichen: „Das ist unser Land. Wir können hereinlassen, oder ab­weisen, wen immer wir wollen“ (Carens 2012, 25). Staaten könnten demnach weitgehend unabhängig von ethischen Erwä­gun­gen über eine Aufnahme entschei­den und wären berechtigt, hierbei nach Maßgabe ihrer Interessen beliebige eigene Kriterien anzuwenden, ohne Ansprüche potentieller Einwan­dern­der berücksichti­gen zu müssen: „In vielen Fällen ist die Ent­schei­­dung, Fremde aufzuneh­men (oder sie abzuwei­sen), voll ins Belieben der ein­zel­nen Staa­ten gestellt“ (Walzer 2006, 105). Nach Michael Walzer sind es „wir, die wir bereits Mitglie­der sind“, die „gemäß un­se­rem Verständnis davon, was Mit­glied­­schaft in unserer Ge­mein­schaft bedeutet und welche Art von Gemeinschaft wir zu haben wünschen“, darü­ber ent­schei­den (2006, 66).5 Aus der Analogie zwischen politi­schen Gemeinschaften und ande­ren Formen von Vereinigungen folgert Walzer, dass das Recht auf Aus­schluss ein we­sent­licher Teil des Selbstbestimmungs­rechtes sei.

Christopher Wellman gelangt sogar zu der „drastischen Konklu­sion, dass jeder legitime Staat das Recht hat, seine Tore für alle potenziellen Immigranten zu verschlie­ßen“, so­gar für Flücht­linge, die „verzweifelt nach Asyl suchen“, und deren Regierun­gen „ent­we­der un­fä­hig oder unwillig sind, grundlegende moralische Rechte ihrer Bürger zu schüt­zen“ (2017, 121). Eben­­so wie Per­sonen hätten auch Staaten ein „Recht auf Autonomie“, d.h. das „Recht, ih­re eigenen Angelegenheiten nach Belieben zu gestalten“. Ein wesentlicher Aspekt die­ser Selbstbe­stim­­mung liege in der Kontrolle über die Zusam­men­setzung des Selbst, also dem Recht auf Assoziationsfreiheit, das Wellman von der privaten auf die staatli­che Ebene über­trägt (2017, 127-132).

Ein Anspruch auf Nichtabweisung besteht aus kommu­nitaristischer Sicht demnach allenfalls in sehr engen Grenzen. Bei Walzer beschränkt er sich auf „Flüchtlinge“ im Sinne der GFK-Kriterien. Wellman lehnt selbst dies ab, wobei er sich aber weniger gegen eine Auf­nahme als solche, als lediglich gegen eine aus der moralischen Gleichheit folgende moralische Pflicht dazu ausspricht (Wellman 2017, 140). Den auch von ihm anerkannten begrün­de­ten Unter­stüt­zungs­anspruch in ihrer Existenz bedrohter Men­schen verortet Well­man aus­schließ­lich im Bereich der Hilfspflichten, die aber auf andere Weise effizienter zu erfül­len seien als durch Auf­nahme in einem anderen Staat (2017, 137ff). Art und Umfang dieser Verpflichtung liegen für Wellman vielmehr im Ermessen der Staaten. Auch Walzer erkennt gegen­­­­über „Fremden“ eine kollektive Hilfspflicht in Notsituationen an, sieht sie jedoch auf die Beseiti­gung akuter lebensbedrohli­cher Notlagen be­schränkt und darüber hinaus als eine Sache der (freiwilligen) „Mildtätigkeit“ und nicht der (ver­pflich­­ten­­den) „Gerechtigkeit“ (Walzer 2006, 65).

Abweichend vom Weltbürger­recht stellt ein drohender „Untergang“ demnach bei Walzer und Wellman keine rechtsethisch verpflichtende Grenze staatli­cher Selbst­be­stim­­mung dar; vielmehr ist er dieser gegenüber nachrangig. Dabei räumt Walzer selbst ein, dass die „Gegen­­seite“ über ein „wesentlich stärkeres“ Argument verfügte, „wenn sie uns dazu nötigte, in den hilfsbedürfti­gen Fremden nicht die Adres­sa­ten wohl­tä­ti­ger Handlun­gen zu sehen, sondern verzweifelte Menschen, die fähig sind, selbst et­was für sich zu tun“ (Walzer 2006, 84); also eben autonome mora­lische Perso­nen. Diese Kon­se­quenz macht sich Walzer aufgrund des von ihm vorausgesetzten Vorrangs der staat­li­chen Selbstbestim­mung aber letztlich nicht zu Eigen.

Gegen diese Position kann eingewendet werden, dass die Selbstbe­stim­mung ei­nes Staates als politischem Gebilde, in dem Entscheidungen im Regelfall umstritten sind und nie dem Willen der gesamten Bevölkerung entsprechen, nicht mit der Autonomie einer Person gleichgesetzt werden kann. Abgesehen von der eingeschränkten Vergleichbarkeit von indi­vidueller und staatli­cher Autonomie begründen Walzer und Wellman zudem auch nicht, inwiefern der Wunsch eines Kollektivs nach Selbstbestim­mung von größerer morali­scher Bedeutung sein soll als die Gefährdung grundlegender Men­schen­rechte von Perso­nen.6 Sie ordnen begrün­dete Ansprüche selbst von „Überlebensmigranten“ letztlich der staatlichen Selbst­be­stim­­mung und der (unterstell­ten) Gruppenidentität poli­tischer Gemein­wesen unter, ohne dass deutlich wird, inwiefern Letztere von vergleichbarer moralischer Be­deu­tung sein soll.

Im Gegensatz dazu rechtfertigen für die egalitaristische Position von Carens „die mora­lisch akzep­tablen Gründe für Einwanderungs­be­schränkungen keine im Ermessen des Staa­tes liegende Kontrolle über Einwanderung“, welche vielmehr die quasi-feudalen Pri­vi­legien der in den reichen Staaten Lebenden zemen­tiere (Carens 2017, 181 u. 211). Aus der morali­schen Gleichheit aller Men­schen als Perso­nen und seiner These einer moralischen Gleich­wertig­keit von intra- und innerstaatliche Bewegungsfrei­heit folgt für Carens, dass nicht nur eine unmit­tel­­bare Bedrohung der Menschenrechte im Sinne von „Untergang“, son­dern auch schon der Wunsch eines Umzugs in einen Staat mit besseren Lebenschancen dem Recht auf staat­liche Selbstbestimmung, sofern er ein solches überhaupt zugesteht, prinzipiell überzu­ord­nen ist. Selbst­be­stim­mung von Staaten kann dem­nach für ihn keine Einschränkung grundlegender persona­ler Rechte rechtfertigen.

Eine gewisse Mittelposition nimmt auch hier wieder David Miller ein, der eine Abwä­gung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht von Staaten und den Ansprüchen Immigrationswilli­ger für möglich hält, wobei letztere aber nicht in derselben Weise zählen (Miller 2017/1, 89). Einen „starken Kosmopo­litismus“ im Sinne von Carens oder Singer in dem Sinne, dass alle Interessen strikt gleich zu gewichten seien, weist er unter Verweis darauf zurück, dass zwischen Staatsbürgern „multidimen­sionale“ Beziehungen bestünden (Miller 2017/2, 46f). Auch wenn die darauf gründende, nach Miller legitime „gewisse Parteilich­keit“ zugunsten der Interes­sen eigener Staats­bürger durch starke Ansprüche von Migrierenden übertrumpft werden kann, müsse Staaten eine „beträchtliche Autonomie“ so­wohl hinsicht­lich der Anzahl als auch der Auswahl der aufgenommenen Personen zuge­billigt werden (Miller 2017/1, 93). Sofern diese nicht als „Überlebensmi­gran­ten“ einen aufgrund ihrer Notsituation überwie­gen­den An­spruch geltend machen können, ist ein Staat nach Miller trotz der für jene mit einer Exklusion einhergehenden hohen Kosten durchaus berechtigt, „Auswahl“ und „Zurück­weisung“ nach Kriterien des eigenen Vorteils durchzu­set­zen. Die Aufnah­me­gesuche müssten aber „fair“ und ohne „diskrimi­nierende“ Kriterien wie Rasse, Geschlecht, Religion oder kulturelle Vorbehalte behandelt wer­den (Miller 2012, 63).

Gemäß dem in diesem Sinne verstande­nem „schwachen Kosmopolitismus“ muss ein Staat demnach gute Gründe vorweisen können, um seinem Interesse an ei­ner „Kon­trolle über die künftige Gestalt und Größe“ der Gesellschaft mehr Gewicht bei­zumes­sen als dem „starke(n) Inter­esse“ von Migrierenden an besseren Lebens­per­spek­ti­ven, dem er aus Gerechtigkeits­grün­den zumindest eine „angemessene Kenntnis­nahme“ (Miller 2017/2, 113f. ) schul­det. Aus der Aner­kenn­ung des gleichen morali­schen Wertes aller mensch­lichen We­sen als Perso­nen und dem Gebot der Fairness resultiert, dass Abge­wie­se­nen eine von einem überpar­tei­lichen Standpunkt und damit auch aus ihrer Per­spek­tive nachvoll­zieh­­bare (wenn auch nicht unbedingt geteilte) Begründung geschul­det wird (Miller 2017/1, 80).7

Aus der Perspektive des Weltbürgerrechts ist ebenfalls zu betonen, dass jede „Ab­stu­­fung von Verpflich­tun­gen“ zwischen Staatsangehörigen und anderen Personen für alle Be­trof­fe­nen prinzipiell nachvollziehbar und akzep­tabel, also von einem überpartei­lichen moralischen Stand­punkt zu recht­fer­tigen sein muss. Hierfür erweist sich das Kriterium der staatlichen Autonomie jedoch als nur wenig tauglich. Es wurde bereits darauf verwiesen, dass der Selbst­bestimmung von Staa­ten nicht der gleiche Stellenwert wie der Autonomie von Indivi­du­en zu­kommt, da sie niemals alle Personen mit ihren berechtigten Interes­sen gleich berück­­sich­tigen kann, son­dern immer eine Auswahl oder Mehrheitsentscheidung treffen muss. Hingegen trägt die Not­wen­digkeit einer überparteilichen Rechtfertigung der Idee des glei­chen mora­lischen Wertes aller Menschen als Perso­nen hinreichend Rechnung.

5.2 Kulturelle und ethnische Identität

Kommunitaristische Positionen messen neben der staatlichen Selbstbestimmung auch dem Erhalt der kulturellen (und teilweise auch ethnischen) Identität eines Staates, deren Wah­rung nach Walzer Ab­ge­­schlossenheit voraus­setzt, große Bedeutung bei. Selbst bei der Ent­scheidung über die Auf­nahme von „Flücht­­lingen“ i.e.S (gemäß GFK) hält Walzer neben den Kriterien der Schutz­be­dürftig­keit sowie einer möglichen speziellen Verantwor­tung des Aufnahme­staa­­tes eine Bevor­zu­gung bestimmter „naheste­hen­der“ Gruppen für legitim und zeigt durchaus Verständ­nis für das Anliegen einer Erhal­tung ethnischer Homogeni­tät, wel­ches etwa in der Poli­tik des „weißen Australien“ zum Ausdruck kam (Walzer 2006, 78 u. 85-89). Wellman hingegen, der mit dem Prinzip der Assoziationsf­reiheit eine eigentlich radika­lere Position vertritt als Walzer, lehnt die­ses Kriterium hingegen als grundsätzlich diskri­minierend ab (Wellman 2017, 132).

Bei Berufung auf die kulturelle Identität als Abweisungskriterium muss unterstellt werden, dass die einer politi­schen Gemeinschaft zugeschriebene (kulturelle) Besonderheit einen Wert an sich dar­stellt. Hierfür muss aber zunächst definiert wer­den, worin diese Identität für einen bestimmten Staat überhaupt besteht und aufgezeigt werden, inwiefern sie durch Immigra­tion gefährdet wird. Hierbei wird das Konzept eines Nationalstaates als einer einzi­gen (oder zumin­dest die Mehrheit repräsentieren­den) homogenen ethnisch-kulturellen Ge­mein­­schaft vorausgesetzt, was sich jedoch vor dem Hintergrund moder­ner, auch ohne Migra­tion bereits hinreichend heterogener und multikultureller Gesell­schaf­ten bereits empirisch als unhaltbar erweist. Nationale Identität im Sinne von kultureller Homogenität, sofern sie empirische Ge­mein­­sam­keiten aller Bürger eines Landes in Abgren­zung zu allen Außenste­hen­den festzu­stellen versucht, ist jedoch eine Fiktion, da jeder Staat zahl­reiche unterschiedliche oder gar gegensätzliche (selbst oft wie­de­­rum staatsübergrei­fen­de) kultu­relle Gemein­schaften um­fasst.8 Um kulturelle Kriterien als Rechtferti­gung für Exklusion zu verteidigen, müsste eine Unterscheidung zwischen der „eigentlichen National­kul­tur“ und den „zahlrei­chen Privatkulturen“ getroffen wer­den, was aber im Fal­le moder­ner pluralisti­scher Gesell­schaften allenfalls sehr eingeschränkt möglich ist (Miller 2017/1, 95f). Weiter­hin ist ge­gen dieses Postulat einer kulturellen Ge­mein­schaft als Abweisungskri­te­rium einzuwen­den, dass die Dekla­rierung bestimm­ter Gruppen oder Personen als „kulturell unpassend“ auch eine Diskrimi­nierung derjenigen Mitglieder der gleichen Gemein­schaft darstellt, welche bereits im betreffen­den Land leben.9 Der definier­ten „Leitkul­tur“ nicht entsprechende Einwohnende würden so als weniger „zugehörig“ oder gar eigentlich unerwünscht betrach­tet. Die genannten Einwände ge­gen kulturelle Ab­weisungs­kri­­te­­rien gelten in verschärf­ter Form für ethnisch begründete, welche sich auf unverän­der­li­che und von einer Person nicht zu vertretende Eigenschaften und nicht auf ihr äußeres Verhalten beziehen.

Miller misst der kulturellen Identität als Kriterium nur für die öffentliche (politi­sche) Kultur eines Staates, die gerade auch in multikultu­rellen Ge­sell­schaf­ten als verbindendes Element von großer Bedeutung sei, gewisse Relevanz bei (2012, 56f). Jegliche ethnischen oder i.e.S. kulturel­len Abwei­sungs­kri­te­rien hält er hingegen für historisch überholt und diskrimi­nie­rend; eher zulässi­g wären hingegen dem Staat nützliche Qualifikationen oder eine beson­dere Ver­bundenheit zu ihm – sofern dem eben nicht stärkere Ansprüche von „Überlebens­mi­­gran­­­ten“ ent­gegenstehen (Miller 2017/1, 94). Bei freiwillig Migrierenden spricht nach Miller ange­­sichts des anson­sten beste­henden Konfliktpotentials einiges dafür, solche mit demokra­ti­schen Überzeu­gun­gen zu bevorzu­gen (Miller 2017/2, 165). Religion könnte als Kri­te­rium allenfalls dort ver­tret­bar sein, wo diese tatsächlich noch einen wesentlichen Teil der öffent­lichen Kultur aus­mache (Miller 2012, 62f). Eine bloß phrasenhafte Berufung auf zur bloßen Form erstarrte religiöse Tradi­tionen kann demnach keine Abweisung rechtfertigen. Die eige­ne Präferenz für eine bestimmte Kultur, die ohnehin nicht deckungs­gleich mit dem National­staat ist, ist zwar prinzipiell berechtigt, kann aber starken Ansprüchen um Aufnahme ersu­chen­der (Überlebens-) Migranten nicht als Gut von vergleich­ba­rer ethi­scher Bedeutung entge­gen­­­ge­­setzt werden.10

Mit der Beschränkung auf die öffentliche (politische) Kultur vermei­det Miller zumindest teilweise die bei Walzer aufgezeigten Probleme des Kriteriums der kulturellen Identität und dessen diskriminierenden Charakter; dennoch erscheint auch sie aus kantischer Sicht nicht hinreichend universell, um auf ihrer Grundlage Abweisungen zu begründen.

5.3 Öffentliche Sicherheit und die Funktionsfähigkeit staatlicher Institutionen

Staaten können eine weltbürgerrechtskonforme Aufnahme auch von „Überlebensmi­gran­­ten“ nur solange gewährleisten, wie ihre eigene Funktionsfähigkeit gewährleistet ist, d.h. grund­legende Institutionen und rechtliche Standards für die vorhandene Bevölkerung gewahrt bleiben. Darüber, dass die Selbst­auf­­gabe eines Aufnahmestaates, welche einem Rückfall vom Rechtszustand in den Naturzustand gleichkäme, nicht moralisch gefordert sein kann, herrscht weitest­ge­hen­der Konsens.

Selbst aus egalitaristischer Sicht muss eine Abwei­sung von Migrierenden unter dem As­pekt der öffentli­chen Sicherheit in engen Gren­zen akzeptiert werden. Carens räumt, nachdem er unter Berufung auf Rawls für ein Recht auf Migration als Teil der Grund­freiheiten plädiert hatte (s.o.), ebenfalls unter Verweis auf Rawls ein, dass „Chaos“ und der „Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung“ auch aus der Perspek­tive der am schlech­­­­tes­ten Gestellten verhin­dert werden müssten. Staaten haben demnach ein Recht darauf, „die eigene Grundordnung zu wahren“, sofern diese nötig ist, um die „öf­fent­lichen Vorausset­zun­gen der Gerechtigkeits­ver­wirk­li­chung“ zu erhalten und dür­fen Personen abweisen, sofern diese sie „signifikant verschlech­tern“ wür­den (Ladwig 2012, 80f), die sich also weltbürgerrechtlich for­muliert, nicht „friedlich“ verhalten. Abweisun­gen sind demnach in dem Maße gerechtfer­tigt, wie sie zur „Wahrung der öffentlichen Ordnung“ erforderlich sind. Staaten, die über gerech­te Institu­tionen ver­fügen, sind be­rechtigt, die Einreise solcher Personen zu verhin­dern, deren Ziel die Zerstörung eben die­ser Institutionen ist, da deren Erhalt Voraussetzung der Fähigkeit ist, grundlegende Menschenrechte zu schützen. Bedin­gung für die Legitimität einer damit begründeten Abweisung ist allerdings, dass die an­dern­falls eintreten­de Bedro­hung staatli­cher Insti­tutionen „ver­nünftigerwei­se zu erwar­ten“ sein muss, und dass die zu deren Schutz erfolgenden Einschränkun­gen in angemesse­nem Verhältnis zum tatsäch­li­chen Aus­maß der Bedro­hung stehen. Die blo­ße Herkunft aus einem Staat, in dem libera­le Werte wenig vertreten sind, reicht hinge­gen als „hypo­thetische Spekulation“ nicht zur Recht­­fer­ti­gung aus (Carens 2012, 32f; vgl. Miller 2017/2, 33). Demnach kann das auf diese Weise ver­standene Abweisungskrite­rium der öffentlichen Sicherheit un­ter den genann­ten Voraus­set­zungen geeignet sein, Abweisungen auf nicht diskriminie­ren­de Weise zu rechtfertigen, da es im Vergleich zu den zuvor diskutierten weitaus weniger Gefahr läuft, Migrierende gegen­über Einwohnern auf ethisch unzulässige Weise zu benachteiligen. Hiermit entspricht es der welt­bürgerrecht­lichen Forderung gegenüber Ankom­men­den, sich selbst friedlich zu verhalten, um einen Rechtsanspruch auf die Unterlassung feindseliger Behandlung zu haben.

5.4 Wirtschaftliche Interessen und die Sicherung des Wohlstandes

Die Befürchtung, dass der ansässigen Bevölkerung, insbesondere deren sozial schwäch­sten Schichten, mit der Aufnahme zahlreicher Personen Nachteile erwachsen könn­ten, etwa aufgrund der Kosten für deren Versor­gung oder der Konkurrenz um be­grenz­te Ressour­cen wie Arbeit oder Wohnraum, steht bei der Verteidigung von Abwei­sungen häufig expli­zit oder implizit im Zen­trum. Das Argument einer Reduzie­rung der „Wohlfahrt der bisherigen Bür­ger“ (Carens 2012, 35) führt die ethische Problematik einer Be­vorzu­gung der Interessen der eige­nen Staats­an­ge­hörigen jedoch besonders deutlich vor Augen, da die Zielstaaten von Migra­tion meist ein hohes Wohlstandsni­veau auf­wei­sen, wäh­rend in den Heimat­ländern oft kaum ein elemen­tares Exis­tenzminimum sichergestellt werden kann.

Eine Ethik der strikten Gleichberücksichtigung aller Interessen, wie sie Peter Singer ver­tritt, muss daher zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Abweisung unter absoluter Armut leidender Personen, um auf der anderen Seite ein hohes Wohlstandsniveau zu wah­ren, ethisch nicht zu rechtfertigen ist. Carens hält wirtschaftliche Argumente für eine Abwei­sung aufgrund des Vorrangs der Perspektive der am schlech­tes­ten Gestellten ebenfalls erst an dem Punkt für relevant, an dem „Einwanderung den Lebensstandard gegenwärti­ger Bürgerinnen unter das Level absenken würde, das potenzielle Immi­gran­tin­nen genie­ßen würden“ (Carens 2012, 35; vgl. Singer 1994, 332). Dieser mit ethischen Argumenten kaum widerle­gbare Standpunkt läuft jedoch Gefahr, in der Praxis zu inakzeptab­len Folgen zu führen, etwa in Form einer Desta­bilisie­rung staatli­cher Institutio­nen oder gewalttätiger Konflikte inner­halb der Bevölkerung. Bei Walzer hingegen ist die Frage: „Sind diese Ein­woh­ner mo­ra­lisch ver­pflichtet, Zuwanderer aus ärmeren Ländern aufzunehmen, bis keine überflüssi­gen Res­sour­cen mehr da sind? Oder sind sie darüber hinaus […] solange dazu verpflich­tet, bis die Politik der unbegrenzten Zulassung die Attraktivität des Aufnahme­landes für die Ärmsten der Welt dahinschwinden lässt, weil die Über­sied­lung ihnen keinen Nutzen mehr bringt?“ (2006, 87) eindeutig rhetorisch gemeint. Nach Wal­zer kann im Rahmen der Hilfs­pflich­ten eine Aufnahme durch den teilweisen Export über­flüssiger Ressourcen ersetzt werden. Die Grenze, bis zu der Reichtum zu teilen ist, liegt für ihn jedoch „deutlich dies­seits der einfa­chen Gleichheit“ (ebd.).

Auch wenn die Frage, in welchem Maße wohlhabende Staaten ihrer eigenen Bevölkerung für die Aufnahme von Migrierenden Abstriche beim ei­ge­­nen Wohlstand zumuten dürfen, hier nicht abschließend beantwortet werden kann, bleibt in diesem Zusammenhang zumindest festzuhalten, dass jedenfalls eine einen möglichen „Unter­gang“ in Kauf nehmende Abwei­sung von „Überle­bens­migranten“ allein mit der Begrün­dung der Sicherung eines weit über dem Existenzminimum liegenden Wohl­stands­­­ni­veaus ethisch nicht zu rechtfertigen ist (Carens 2017, 171). Dies gilt zumin­dest für den Verweis auf die bloße Möglichkeit dieser Gefahr, obwohl eine signifikante Ein­schrän­kung des Wohl­stands­­niveaus der Einheimischen tatsächlich bislang weder eingetreten noch konkret absehbar ist.11 Andererseits ist anzuneh­men, dass die Grenze für ethisch zulässige Abwei­sungen oberhalb der Schwelle liegt, an der eine vollständi­ge Nivellierung des Wohl­standsniveaus von Herkunfts- und Zielstaaten statt­fände.

5.5 Das Problem der (zu) großen Zahlen

Im Vorangegangenen wurden mehrere denkbare Abweisungskriterien von Staaten auf ihre ethische Begründungsbasis sowie Vereinbarkeit mit dem Weltbürgerrecht geprüft. Aber „was passiert, wenn die Zahl nicht gering bleibt“ (Walzer 2006, 91) und eine weltbürger­rechtskonforme Prüfung des Anspruchs aller aus Kapazitätsgründen unmöglich scheint? Selbst egalita­risti­sche Positionen, die Freizügigkeit als Menschenrecht ver­teidigen und Abweisungen nur im Ausnahmefall zulassen, wer­den, wenn auch erst an einem we­sent­­lich späteren Punkt des Anstiegs, mit dieser Problematik konfrontiert.

Walzer setzt voraus, dass die von ihm zugrunde gelegten GFK-Kriterien nur von einer geringen Anzahl Personen erfüllt wer­den, denn anson­sten müsse man trotz der Unabweis­barkeit ihrer Asyl­anträge „Gewalt ge­gen hilflose und ver­zweifelte Menschen anwen­den“. Auch wenn es häufig „moralisch unumgänglich“ sei, große Zahlen von Flüchtlingen auf­zu­nehmen, bleibe dennoch „das Recht, dem Strom Einhalt zu gebieten, ein Konstitu­ens von gesell­schaft­li­cher Selbstbe­stim­mung“. Im Falle wachsen­der Zahlen hält Walzer daher auch bei GFK-Flüchtlingen die „engere Bezie­hung zu unse­rer eigenen Le­bens­­weise“ für ein legitimes Kriterium. Die tatsäch­lichen „Grenzen für unse­re kollek­tive Pflicht“ ver­mag er jedoch nicht zu spezifizie­ren (Walzer 2006, 91f). Wal­zer hat demnach für den Fall zu großer Zahlen keine klaren Kriterien und kann letztlich nur darauf hoffen, dass dieser aufgrund seiner engen Aufnah­me­kriterien nicht eintritt.

Carens hingegen lehnt es auch dann, wenn nicht alle unmittelbar aufgenom­men werden könnten, ab, den Interessen des Aufnahmestaates mehr Gewicht beizu­messen. Vielmehr plädiert er dafür, den Bedürftigsten Priorität einzuräumen (Carens 2017, 210). Auch Miller sieht einen Konflikt zwischen dem Schutzanspruch jeder ankommenden Per­son als Trägerin grundlegender Menschenrechte und der (ohne funktio­nie­rendes Verteilungssystem) bloß kollektiven Verantwortung potentieller Auf­nahme­staa­ten, die an irgendeinem Punkt be­schlie­ßen könnten, genug aufgenom­men zu haben und Maßnahmen zur Fernhaltung vom eigenen Staats­­gebiet ergreifen. Selbst bei Bestehen eines Systems der „gerech­ten Lastenver­tei­lung“ könne zudem die tragische Situation eintreten, dass von den Personen mit be­rechtigten menschen­recht­lichen An­sprü­­chen „nicht jeder gerettet werden“ könnte (Miller 2017/2, 145; 247f). Das Recht von Staa­ten, Ober­­­grenzen festzulegen, rechtfertigt jedoch nach Miller vor dem Hintergrund des Vor­rangs von „Über­lebensmi­gran­ten“ keine „inakzep­tablen Methoden“ zur Abschreckung von Geflüchteten, während auf der anderen Seite „erwünschte“ Einwanderer aufgenom­men würden. Sollten sich aufnahmefähige Staaten schlichtweg weigern, einen fairen Anteil aufzuneh­men bzw. entsprechende Vereinbarungen einzuhalten, oder die Zahlen trotz eines ge­rech­ten Vertei­lungssystems zu groß werden, hätte eine darüberhinausge­hen­de Aufnah­me durch einzel­ne Staaten (frei­willigen) „humanitären Charakter“ und be­dürf­te der Zustim­mung der Staats­an­gehö­rigen. Walzer widersprechend betont Mil­ler, dass man nicht darauf hof­fen könne, dass die Zahl der „echten“ Flüchtlinge nicht zu groß und das ethische Di­lemma somit schon nicht eintreten werde. Um die Zahl der An­kom­men­den auf eine „hand­habbare Größe“ zu reduzieren, bedürfe es viel­mehr einer Vielzahl von Maßnah­men insbesondere auch in den Herkunfts- und Transit­län­dern, die wegen ihrer Kosten nicht „auf besondere Gegenliebe bei den eigenen Bür­gern“ stoßen“ würden, aber eine wesentlich bessere Alternative wären als (ebenfalls kostenintensive) Abwehrmaßnahmen (Miller 2017/2, 262).

Da die Umsetzung eines solchen Lösungs­an­sat­zes in weiter Ferne ist, bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass ungeachtet sehr gro­ßer Zahlen für jede Person, die sich „zur Gesellschaft anbietet“, ein nicht ein­schränk­ba­rer Anspruch auf Respekt vor ihrer Würde als moralischem Subjekt gilt. Auch wenn es zweifellos zutrifft, dass nicht „alle Menschen der Welt ihre Menschen­rechte auf deut­schem Boden ausüben dür­fen“ (Isensee 2017, 237; 243), haben sie darauf jedoch ausnahmslos An­spruch, solange sie sich dort befinden; auch und gerade dann, wenn sie letztlich abgewie­sen wer­den. Dabei ist es nicht legitim, unter der Voraussetzung, dass keine Verantwortlichkeit auslöst, wer das Territorium nicht er­reicht, Grenzen einfach phy­­sisch „abzusi­chern“ oder das Pro­blem an externe Akteure zu „delegie­ren“, die dann ihrer­seits mit ethisch inak­zeptab­len Mitteln da­für sorgen, dass die Anzahl der im eigenen Zustän­digkeitsbereich Ankommen­den ge­ring und die „häss­li­chen Bilder“ außer­halb des Blickfelds bleiben.12 Ergänzend zu Kant ist festzuhalten, dass Staaten nicht nur Verant­wortung für den Umgang mit Personen an den eigenen Grenzen tragen, sondern auch für „vorgela­ger­te“ Abwei­sun­gen durch andere Staaten, die das Ziel verfolgen, die Zahl poten­tieller Ankommen­der auch durch einen „Untergang“ in Kauf nehmende Abwehr­maßnah­men für die eigentlichen Zielstaaten auf eine handhabbare Größen­ordnung zu reduzieren.

Demnach ist die Wahrung der Personenwürde der Maßstab, an dem sich im Extremfall erforderliche Abweisungen eigentlich begründeter Ansprüche zu orientieren haben. Falls die Zahl der Ankommenden mittels einer restriktiven Auslegung des Begriffs „Untergang“ nicht ausreichend be­grenzt werden könn­te, wäre das Ziehen einer rein zahlenmäßigen „Obergren­ze“ zwar moralisch fragwürdig; aller­dings wäre diese zumindest transparent und von objekti­ver Gültigkeit, so dass sie eher akzeptiert werden könnte als der Rückgriff auf fragwürdi­ge ethnische oder kulturelle Kriterien.

Auch wenn die Frage, in welcher Größenordnung die Aufnahme von Migrierenden für wohl­­ha­­ben­de Staaten zumutbar ist, hier nicht abschließend beantwortet werden kann, ist Carens und Singer zumindest darin zuzustimmen, dass die wohlhabenden Staaten jeden­falls eine weitaus größere Zahl als gemeinhin angenommen aufnehmen könnten, ohne „zusammenzu­brechen oder überhaupt einen ernst­haften Schaden zu erleiden“ (Singer 1994, 331). Die bloße Möglich­k­eit, dass es in Extremsituationen durch gro­ße Zahlen Ankommender zu ei­ner Gefährdung der Stabilität der staatli­chen Institutionen kommen könnte, rechtfertigt jeden­falls keine Verletzung der sich aus dem Weltbürger­recht ergebenden Pflichten in Situatio­nen, die von diesem Zu­stand noch weit entfernt sind.

6 Fazit und Ausblick

Jede Abweisung als Form der Ausübung territorialer staatlicher Rechte setzt eine „gewis­se Parteilich­keit“ zugunsten der eigenen Staatsangehörigen voraus, die Gefahr läuft, mit dem Prinzip der moralischen Gleichheit von Personen in Konflikt zu geraten und die Abgewiesenen in ethisch unzulässiger Weise zu diskriminieren. Kant hat mit seiner Theorie des Weltbürgerrechts zumindest eine Basis zu einer Migrationsethik gelegt, wel­che die Vereinbarkeit der Idee der morali­schen Gleichheit aller Men­schen als Per­so­nen und dem Fak­­tum staatlicher territoria­ler Rechte ermöglicht, indem er einen grund­legenden rechtsethischen Anspruch von Individuen gegenüber fremden Staaten formu­liert.

Das Weltbürgerrecht macht aber auch deutlich, dass die moralische Gleich­wertig­­­keit aller Perso­nen unter den Bedingungen der menschli­chen Existenz kei­neswegs zwingend eine politi­sche Gleichbe­hand­lung im Sinne eines uni­verse­llen Rechts auf Einwanderung nach sich zieht.13 Auf der Grundlage der Erkenntnis, dass eine Beschränkung auf „Verfolgungsgrün­de“ der GFK ei­ne aus ethischer Sicht unzulässige Diskriminierung von Personen in ande­ren ele­men­­ta­ren, ihre Existenz als Person gefährdenden Notsituationen darstellt, wurde unter Bezugnahme auf Millers Begriff der „Überlebens­migra­tion“ eine Auslegung des Kan­ti­schen Begriffs „Untergang“ skizziert, welche alle Per­so­nen umfasst, die von Staaten allenfalls im Extrem­fall und nicht aufgrund beliebiger ei­ge­­ner Kriterien abgewie­sen werden dürfen, was bei „freiwilliger“ Migration hingegen unt­er bestimmten Vorausset­zun­­gen akzeptabel sein kann.

Damit lässt er Staaten einen Entschei­dungs­spielraum, der unter Berücksichtigung des im definierten Sinne ver­stan­denen Ausschluss­krite­riums „Untergang“ durch eigene Kriterien zur Recht­ferti­gung von Abweisungen gefüllt werden kann. Diese aber erweisen sich jedoch mit dem Prinzip der mo­ralischen Gleichheit als nicht in gleichem Maße kompatibel. So lassen sich etwa essentielle Eigen­schaften einer Person nicht als Ausschluss­kriterien recht­fertigen, sofern diese durch den Aufnahmestaat lediglich als von der Bevöl­ke­rungsmehrheit abwei­chend und deshalb „uner­wünscht“ deklariert werden. Hieraus folgt der Ausschluss aller personen­gebundenen Kriterien, die von ihren Trä­gern nicht zu verantworten sind und nicht Ausdruck ihrer Autono­mie sind. Dies betrifft vor allem ethnische, aber auch kulturelle Kriterien, die sich mehr­heitlich ebenfalls als „ver­deckt rassis­tisch“ erweisen (Miller 2017/1, 95). Vielmehr können nur solche Abwei­sungskriterien als vertretbar akzeptiert wer­den, die „fair“ sind, d.h. von einem unpartei­li­chen Stand­punkt aus und damit auch aus der Per­spek­tive der Abgewie­senen grundsätzlich akzeptabel sind.14 Auch letztlich abzuweisende Antrag­stellende müssen jederzeit als moralische Personen und Träger von Menschen­rechten angesehen werden, deren Autonomie auch im Falle ihrer erforderlichen Einschränkung Respekt ver­dient.

Von den näher untersuchten Abweisungskriterien waren am ehesten die als nichtdiskrimi­nierend zu rechtferti­gen, welche die Gefährdung der Funktionalität und Sicherheit des polit­ischen Ge­mein­wesens betreffen, etwa bei gegen den aufnehmenden Staat gerichteten feindseligen Absichten (z.B. Terroris­mus), da Menschen im Allgemeinen ein Interesse da­ran haben, in einem sicheren und funktionierenden politi­schen Gemeinwesen zu leben. Auch im Falle sehr großer Migrationszahlen kann eine solche Gefahr eintreten; allerdings darf keine bloß hypothetische Annahme als Vorwand für Abweisungen genommen werden. Auch der Wunsch nach Erhalt eines bestimmten Wohlstandsniveaus ist zwar nachvoll­zieh­bar und politisch zu berücksichtigen, aber nicht ethisch begründbar.

Millers Position stimmt mit dem Weltbürgerrecht trotz der nicht zu negierenden Unterschie­de jedenfalls darin überein, dass eine gewisse Parteilich­keit und Interessengewich­tung zugun­sten von eigenen Staatsangehörigen in engen Grenzen mit dem Prin­zip der morali­schen Gleichheit vereinbar sein kann. Damit vermeidet Miller die Konsequen­zen des „starken“ Kosmopolitismus, der eine strikte Gleich­be­hand­­lung hin­sicht­­lich der Chan­cen auf ein gelingendes Leben fordert. Indem er die Pflicht zum Schutz der Menschen­rech­te mit einer „gerechtfertig­ten Par­tei­lich­keit“ zu vereinbaren versucht, trägt Miller faktisch gegebenen Präferenzen Rechnung, grenzt diese aber im Unterschied zum Weltbürgerrecht nicht ausreichend von „diskriminie­ren­den“ Kriterien ab. Seine Einschrän­kung der Aufnah­me­­pflicht von „Über­lebe­ns­migranten“ auf das im Rahmen einer „fairen Verant­wor­­tungs­auf­teilung“ Liegende läuft zudem ohne ent­spre­chen­de an­er­kannte Regelungen Gefahr, das Weg­­schieben von Verantwor­tung zu entschuldigen.

Ungeachtet dessen, dass Migration nicht der ziel­führendste Weg zur Beförderung globaler Gerechtig­keit ist, bleibt festzuhalten, dass die (empirisch) begründeten Zweifel an der Effi­zienz einer Aufnahme in sichere und wohlhabende Staaten im Vergleich zur Hilfe vor Ort jedenfalls nicht als Vorwand dienen dürfen, „weder das eine noch das an­dere“ zu tun und Perso­nen mit dem Verweis auf in der Realität nicht vorhandene Alternativen abzuweisen (Miller 2017/1, 95). Auch wenn die Aufgabe, den Selbstzweckcharakter aller Personen respek­­tierende Kriterien für Abweisungen zu definieren, offenbar niemals ganz ohne „mora­lisches Be­dau­ern“ (Boshammer 2016, 32f ) gelingen kann und die Problematik weiterhin „moralisch quälend“ bleiben dürfte (Miller 2017/2, 249), hat sich gezeigt, dass allein die aus dem Weltbürgerrecht abgeleiteten Folgerungen bereits „eine ganze Menge dessen aus[schlie­­ßen], was die meisten der entwickelten Demokratien gern tun würden und in ihrer Behandlung von Einwanderern tatsächlich tun“ (ebd., 250).

Literatur


  1. A. Cassee bezeichnet dies daher als „Standardansicht“ (2016, 30).↩︎

  2. Im Kapitel über die „Garantie des ewigen Friedens“ legt Kant später dar, wie dieser Prozess der Verrechtlichung durch den „Mechanism der menschlichen Neigungen“, hier insbesondere den „Handelsgeist“ befördert wird (ZeF 368).↩︎

  3. Vgl. zu diesem Verständnis des Begriffes „Untergang“ bei Kant Reinhardt 2019, Kapitel 12.2.↩︎

  4. Rawl selbst geht allerdings in seiner späteren Schrift „Das Recht der Völker“ davon aus, dass die der Migration zugrunde­lie­gen­­den Probleme in einer den Gerechtigkeitsprinzipien folgen­den Welt nicht mehr existieren würden (2002, 8).↩︎

  5. Hervorhebung durch d. Verf.↩︎

  6. Nach Cassee setzt Walzer dies vielmehr voraus (2016, 128).↩︎

  7. S. auch unter Verweis auf Kant Bertram 2018, 53f; 68ff; 105ff.↩︎

  8. Vgl. Cassee 2016, 109 u. Mona 2012, 163ff.↩︎

  9. Vgl. Wellman 2017, 143 u. Miller 2017/2, 162.↩︎

  10. Vgl. Cassee 2016, 277f u. Bertram 2018, 75.↩︎

  11. Vgl. Bertram (2018), 87 u. Fisch 2017, 36f.↩︎

  12. In seiner Kritik an dieser Praxis ist Depenheuer (2017, 31f) ausnahmsweise zuzustimmen.↩︎

  13. Vgl. Reinhardt 2019, 198.↩︎

  14. Vgl. Bertram 2018, 92f., 105ff, 122f und Hoesch 2017, 71.↩︎