SUSANNE MEYER-TESCHENDORF, BONN
Zusammenfassung: Wie können die moralische Gleichheit aller Menschen als Personen und territoriale Rechte von Staaten miteinander vereinbart werden? Unter welchen Voraussetzungen ist es überhaupt zulässig, um Aufnahme ersuchende Personen an Staatsgrenzen abzuweisen, und welche Grundregeln sind dabei zwingend einzuhalten? Kants in den Schriften „Zum ewigen Frieden“ (1795) sowie in den „Metaphysischen Anfangsgründen der Rechtslehre“ (1797) skizziertes Weltbürgerrecht liefert schon dem Anspruch nach keine vollständige Migrationsethik, kann aber dennoch als eine auch heute noch verbindliche Leitlinie für die Beantwortung dieser grundlegenden Fragen gesehen werden. Kant erkennt das juridische Recht von Staaten auf Entscheidung über den Aufenthalt staatsfremder Personen auf ihrem Gebiet grundsätzlich an, aber definiert zugleich mit dem Verbot einer feindseligen Behandlung um Aufnahme ersuchender Personen sowie dem Ausschluss, diese einem „Untergang“ zu überantworten, wesentliche Einschränkungen dieser territorialen Souveränität, die bereits zahlreiche aktuelle Praktiken zur „Abwehr“ von Mi-grierenden als kategorisch falsch entlarven. Die Erkenntnisse aus dem Weltbürgerrecht können zudem eine Art „roten Faden“ bei der Bewertung aktueller migrations-ethischer Positionen darstellen, insbesondere hinsichtlich der von ihnen zugrundegelegten Kriterien für die Zulässigkeit von Abweisungen. Diese müssen versuchen, einen Weg aus dem Dilemma zu finden, einerseits Migrierende als gleichwertige und –berechtigte Personen zu respektieren, ohne andererseits durch unbegrenzte Aufnahme die Funktionalität des eigenen Staatswesens zu riskieren. Hierbei erweist sich etwa der liberale Nationalismus David Millers als eher mit dem Weltbürgerrecht kompatibel als beispielsweise kommunitaristische Positionen, ohne diesem jedoch vollständig zu entsprechen. Der Rekurs auf Kants Weltbürgerrecht kann so letztlich dazu beitragen, ungeachtet aktueller politischer Stimmungen einen sich an Grundsätzen orientierenden Umgang mit Migration zu bewahren.
Schlagwörter: Migration, Kant, Weltbürgerrecht, Staatsgrenzen, Rechtsphilosophie
Abstract: How can the moral equality of all human beings as persons and the territorial rights of states be reconciled? Under what conditions is it permissible to reject persons seeking admission at national borders, and what basic rules must be strictly observed in doing so? Kant's cosmopolitan law, outlined in his writings „Zum ewigen Frieden“ (1795) and „Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre“ (1797), does not claim to provide a complete migration ethics, but can nevertheless be seen as a binding guideline for answering these fundamental questions even today. Kant recognizes in principle the juridical right of states to decide on the residence of non-state persons on their territory, but at the same time defines, by prohibiting hostile treatment of persons requesting admission and excluding them from being consigned to “perdition”, essential restrictions on that territorial sovereignty, which already expose many current practices to “defend” migrants as categorically wrong. The insights from cosmopolitan law can also serve as a “red thread” in evaluating current positions on migration ethics, especially regarding the criteria they use to determine the admissibility of rejections. These must try to find a way out of the dilemma of, on the one hand, respecting migrants as equal and entitled persons, without, on the other hand, risking the functionality of their own state by accepting them without limitation. In this respect, David Miller's liberal nationalism proves to be far more compatible with the cosmopolitan law than, for example, communitarian positions, without fully conforming to it. The recourse to Kant’s cosmopolitan law can thus ultimately help to preserve a principled approach to migration, regardless of current political moods.
Keywords: Migration, Kant, Cosmopolitan Law, National Borders, Philosophy of Law
Das Thema Migration ist gerade wieder Gegenstand kontroversester Debatten in Deutschland und ganz Europa. Bei dem Bestreben, irreguläre Migration zu verhindern oder zumindest zu verringern, werden oft massive Menschenrechtsverletzungen begangen oder billigend in Kauf genommen; von illegalen Pushbacks über willkürliche Misshandlung und Inhaftierung bis zum Aussetzen auf hoher See oder in der Wüste lassen sich hierfür in der aktuellen Berichterstattung unzählige Beispiele finden.
In der öffentlichen Debatte stellen dabei nur wenige Beteiligte das Recht von Staaten, über die Einreise von Nichtstaatsangehörigen nach beliebigen eigenen Kriterien zu entscheiden, grundsätzlich in Frage. Auch wenn Art und Weise von Abweisungen bisweilen auf Kritik stoßen, wird ihre grundsätzliche Legitimität allgemein als selbstverständlich angesehen und nur selten problematisiert.1 Die rechtliche Legitimierung und allgemeine Billigung der gängigen Praxis, die (angenommenen) Interessen der eigenen Staatsangehörigen stärker zu gewichten, reicht jedoch nicht aus, sie auch unter ethischen Gesichtspunkten für gerechtfertigt zu halten. Aus dem faktisch vorhandenen juridischen Recht auf territoriale Kontrolle folgt keineswegs zwingend, dass Staaten damit auch das moralische Recht haben, Einwanderungswillige nach Belieben abzuweisen. Das allgemeine Alltagsbewusstsein zieht zudem, wie auch die Genfer Flüchtlingskonvention und das geltende Asylrecht, eine scharfe Grenze zwischen “echten” Flüchtlingen (d.h. politisch Verfolgten oder Kriegsflüchtlingen) und eher abwertend als “Wirtschaftsflüchtlinge” bezeichneten Personen, denen im Regelfall kein Anspruch auf Aufnahme und Unterstützung zugebilligt wird.
Beide Annahmen erscheinen jedoch keineswegs gut begründet. Denn es kann unter ethischen Gesichtspunkten als durchaus fraglich angesehen werden, ob „Parteilichkeit“ im Sinne einer Bevorzugung der eigenen Staatsangehörigen, wie sie u.a. eben in der Abweisung von Personen an der Grenze zum Ausdruck kommt, gegen das grundlegende ethische Prinzip der moralischen Gleichheit aller Menschen als Personen verstößt und eine unzulässige Diskriminierung allein auf der Grundlage des moralisch irrelevanten Zufalls des Geburtsortes bzw. der i.d.R. durch Geburt erworbenen Staatsangehörigkeit darstellt (s. etwa Miller 2017/2, 37f u. Ladwig 2012, 68). Die für die Zulässigkeit einer Abweisung zentrale Frage, „ob Staaten dazu verpflichtet sind, die Interessen aller Menschen gleichzubehandeln […], oder ob es ihnen legitimerweise offensteht, die Interessen ihrer eigenen Bürger höher zu gewichten“ (Miller 2017/2, 24), wird von gänzlich konträren Positionen in ähnlicher Form gestellt, aber gegensätzlich beantwortet. Es ist daher zu prüfen, ob eine Abweisung von Aufnahmeersuchen auf der Grundlage einer Interessenabwägung unter stärkerer Gewichtung der Interessen der eigenen Staatsangehörigen mit dem „Respekt vor allen Menschen als moralischen Personen“ (Carens 2012, 30) vereinbart werden kann, ohne die Abgewiesenen in ethisch unzulässiger Form zu diskriminieren. Sofern diese Frage grundsätzlich bejaht wird, ist in einem nächsten Schritt zu eruieren, welche Kriterien und Regeln dabei auf beiden Seiten eingehalten werden müssen. Der Rekurs auf Kant, dem Migrationsbewegungen im aktuellen Umfang unbekannt waren und der eher Handel und Kolonialismus seiner Zeit vor Augen hatte, erscheint in diesem Kontext nur auf den ersten Blick fernliegend. Vielmehr lassen sich, wie sich im Folgenden zeigen wird, seinem Weltbürgerrecht auch heute noch zentrale Leitlinien für einen ethisch vertretbaren Umgang mit Migration entnehmen.
Mit der hier erfolgenden Beschränkung auf die an der Grenze des eigenen Staates bzw. Staatenverbundes ankommenden Personen müssen zwangsläufig wesentliche übergeordnete Fragen der Migrationsethik ausgeblendet bleiben; wie etwa die, ob globale Bewegungsfreiheit als elementarer Teil der menschlichen Autonomie ein Menschenrecht darstellt, oder ob eine Aufnahme durch wohlhabende Staaten unter dem Aspekt der globalen Gerechtigkeit überhaupt eine zielführende Maßnahme ist. Auch wird nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei den in Europa um Aufnahme Ersuchenden im Regelfall eher nicht um die schutzbedürftigsten Personen handelt, welche vielmehr meist gar nicht in der Lage sind, die erforderlichen persönlichen und materiellen Ressourcen für eine Auswanderung aufzubringen. Hier soll es allein um die Antwort gehen, die ein Staat denjenigen, die ein Aufnahmegesuch unmittelbar an ihn richten, schuldet, sowie um deren unerlässliche Begründung.
Vor dem Hintergrund des vorausgesetzten Kantischen Prinzips der Gleichheit aller Menschen als moralischer Personen ist zu unterstellen, dass Staaten auch bei der Ausübung ihrer territorialen Rechte dazu verpflichtet sind, Nichtstaatsangehörige als gleichwertige Träger von Personenwürde zu respektieren. Im Folgenden soll unter Bezug auf Kants in der Schrift „Zum ewigen Frieden“ (ZeF) von 1795 sowie in den „Metaphysischen Anfangsgründen der Rechtslehre“ (MSR) von 1797 skizziertes Weltbürgerrecht versucht werden, zumindest einen Rahmen für ethisch legitimierbare Abweisungen von Personen an Staatsgrenzen abzustecken. Hierbei wird sich zeigen, dass dieses als ein auch für die heutige Debatte relevanter Beitrag zu einer Vereinbarkeit zwischen dem universalistischen Anspruch mit den territorialen Rechten von Staaten verstanden werden kann.
Im Folgenden wird (2.) nach einer kurzen systematischen Einordnung und Darstellung des Kantischen Weltbürgerrechts untersucht, welche Folgerungen sich daraus für den Umgang mit an Staatsgrenzen ankommenden Personen ableiten lassen. Danach wird (3.) unter besonderer Berücksichtigung des Spannungsfeldes zwischen moralischer Gleichheit aller Menschen als Personen sowie der Parteilichkeit zugunsten eigener Staatsangehöriger ein Bezug zu zentralen Positionen der aktuellen Migrationsethik hergestellt. Sodann wird (4.) der weltbürgerrechtliche Begriff „Untergang“ in Beziehung zu David Millers Begriff „Überlebensmigration“ gesetzt und einige Übereinstimmungen, aber auch Unterschiede herausgearbeitet. Schließlich werden (5.) mehrere mögliche Kriterien, welche Staaten für die Begründung von Abweisungen heranziehen könnten, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Weltbürgerrecht geprüft, bevor die gewonnenen Erkenntnisse (6.) abschließend zusammengefasst werden.
Während vermöge der Idee des ursprünglichen gemeinschaftlichen Besitzes der Oberfläche der Erde als Kugelgestalt kein Mensch „an einem Ort mehr Recht zu sein hat als ein anderer“ (ZeF 358) ist doch nach Kant aufgrund der durch die reine praktische Vernunft aufgegebenen Notwendigkeit einer fortschreitenden Verrechtlichung der Verhältnisse die Organisation der Menschheit in Staaten sowie deren Verbindung im Völkerrecht ein unter den Bedingungen der Anwendung des Rechtsbegriffs auf die menschliche Natur zwingendes Erfordernis. Als ius cosmopoliticum vervollständigt das in den späten Schriften erstmals entwickelte Weltbürgerrecht Kants Theorie des öffentlichen Rechts und behandelt nach dem Staatsrecht (Rechtsverhältnis von Personen innerhalb eines Staates) und dem Völkerrecht (Verhältnis souveräner Staaten als Analogon moralischer Personen untereinander) nunmehr das Verhältnis von Individuen und Staaten innerhalb eines „(gedachten) allgemeinen Menschenstaates“ (ZeF 349; vgl. MSR 352). Als dritter „Definitivartikel“ zum ewigen Frieden setzt es die „repu-blikanische Verfassung“ im Inneren der Staaten (1. Artikel) und den „Föderalism freier Staaten“ (Völkerbund) im Völkerrecht (2. Artikel) voraus und stellt, wie Kant betont, keine „phantastische und überspannte Vorstellungsart des Rechts“, sondern die „notwendige Ergänzung“ (ZeF 360) der beiden anderen Sphären öffentlichen Rechts dar. Gleich zu Beginn des 3. Definitivartikels stellt Kant voraus, dass auch im Weltbürgerrecht „nicht von Philanthropie, sondern vom Recht“ die Rede ist (ZeF 357). Damit ordnet Kant das Weltbürgerrecht den Rechtspflichten zu, die als „vollkommene Pflichten“ ausnahmslose Geltung haben und im Gegensatz zu den „unvollkommenen“ Tugendpflichten keinen Interpretationsspielraum hinsichtlich ihrer Umsetzung zulassen.
Die Notwendigkeit eines „Weltbürgerrechts“ als eines „Recht[s], sofern es auf die mögliche Vereinigung aller Völker, in Absicht auf gewisse allgemeine Gesetze ihres möglichen Verkehrs, geht“ (MSR 352) ergibt sich für Kant (wie auch die des Völkerrechts) in der Anwendung des Rechtsbegriffs auf die realen Bedingungen der menschlichen Existenz, nämlich die räumliche Ausgedehntheit von Menschen und die begrenzte „Kugelgestalt“ der Erde, welche eine unendliche Ausbreitung der Menschheit nicht zulässt und so dazu führt, dass Menschen sich irgendwann wieder begegnen müssen. Auf diese Weise werden sie dazu genötigt, miteinander Rechtsverhältnisse einzugehen ), und so gemäß der „Vernunftidee einer friedlichen, wenn gleich noch nicht freundschaftlichen, durchgängigen Gemeinschaft aller Völker auf Erden“ die ursprüngliche Gemeinschaft der Erdoberfläche im Sinne einer bloß physischen möglichen Wechselwirkung (commercium) in eine rechtlich geordnete „Vereinigung aller Völker in Absicht auf gewisse allgemeine Gesetze ihres möglichen Verkehrs“ fortzuentwickeln (MSR 352) bzw. sich einer „weltbürgerlichen Verfassung“ anzunähern (ZeF 358).2 Im Weltbürgerrecht geht es demnach sowohl um das Verhältnis von Individuen zu fremden Staaten als auch um das von Angehörigen (Individuen oder Gruppen) unterschiedlicher Staaten zueinander, sofern sie, als in einem „äußeren Verhältnis“ zueinander stehend, als „Bürger eines allgemeinen Menschenstaates“ (ZeF 349) angesehen werden; also um alle Formen von staatsübergreifenden menschlichen Beziehungen (vgl. Reinhardt 2019, 105).
Kant definiert das Weltbürgerrecht nunmehr bloß negativ mittels der Einschränkung auf ein Recht zur “Hospitalität”. Hierunter versteht er das Recht eines Fremden, sich einem anderen Staat „zur Gesellschaft anzubieten“ und von ihm und seinen Institutionen wegen „seiner Ankunft auf [dessen] Boden nicht feindselig behandelt zu werden, so lange der Ankommende sich selbst „friedlich verhält“. Im Gegenzug haben Staaten ein Recht auf Abweisung von Fremden, solange es „ohne [ihren] Untergang geschieht“ (ZeF 357f). Bei dem Recht auf Hospitalität handelt es sich jedoch lediglich um ein Besuchs- und nicht um ein Gast- oder gar Ansiedlungsrecht, welches den Ankommenden „auf eine gewisse Zeit zum Hausgenossen“ machen würde und vielmehr einen „besonderen wohltätigen Vertrag“ erfordern würde (ZeF 358; vgl. MSR 353).
Aus dem Weltbürgerrecht lassen sich einerseits für den aufgesuchten Staat, andererseits aber auch für die Ankommenden rechtlich verbindliche Verpflichtungen ableiten. Migrierenden billigt das Weltbürgerrecht demnach das Recht zu, einen Staat aufzusuchen und „sich zur Gesellschaft anzubieten“, also in ihn einzureisen und ihn um ein (längerfristiges) Aufenthaltsrecht zu ersuchen. Diesem Gesuch ist der Staat jedoch rechtlich nicht verpflichtet, nachzukommen. Vor dem Hintergrund der Kugelgestalt der Erde und der räumlichen Ausgedehntheit von Menschen muss zwar angenommen werden, dass das alleinige Einnehmen irgendeines Raumes für sich noch keine eine feindselige Behandlung rechtfertigende Rechtsverletzung darstellt, da von einer (stets einen Raum einnehmenden) Person nicht „verlangt werden (kann), nirgendwo zu sein“ (Brandt 2011, 103); hingegen kann niemand das Recht beanspruchen, einen bestimmten Raum einzunehmen. Dieses Recht jeder um Aufnahme ersuchenden Person, unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über das Aufnahmegesuch „nicht feindselig“ behandelt zu werden, ist begründet in Kants Auffassung der Person als Subjekt zurechenbarer Handlungen und Gesetzgeberin moralischer Gesetze (MSR 322), die auch im Falle einer Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit zu respektieren ist. Jede ankommende Person muss sich somit zu jedem Zeitpunkt darauf verlassen können, „wenigstens menschenwürdig“ und nicht als eine „beliebige Sache“ behandelt zu werden (Gerhardt 1995, 105; Brandt 2011, 102). Dieses Recht darf auch nicht durch einen „möglichen Missbrauch“ eingeschränkt werden (MSR 353) und gilt unabhängig vom Motiv, aus dem ein Staat um Aufnahme ersucht wird. Allerdings besteht der Anspruch auf Hospitalität eben nur solange, wie die einreisende Person „sich selbst friedlich verhält“, also etwa die Gesetze des aufgesuchten Staates respektiert und keine gegen diesen oder seine Angehörigen gerichteten Handlungen begeht. Weiterhin lässt sich daraus die Pflicht ableiten, dass um Aufnahme Ersuchende eine (weltbürgerrechtskonforme) Entscheidung des Staates über ihren Aufenthalt zu respektieren haben.
Staaten wiederum gesteht das Weltbürgerrecht das (juridische) Recht zu, im Rahmen ihrer Verfügungsgewalt über ein bestimmtes Territorium Personen einen über das Besuchsrecht hinausgehenden Aufenthalt zu verwehren. Dieses “Auswahlrecht” können Staaten prinzipiell aufgrund selbst festgelegter Kriterien ausüben, sofern sie dabei die wesentliche Einschränkung berücksichtigen, dass Ankommende nur abgewiesen werden dürfen, wenn dies ohne ihren „Untergang“ geschieht. Sofern den Abgewiesenen hingegen ein „Untergang“ droht, unterliegen sie der strikten Unterlassungspflicht der Nichtabweisung.
Es spricht demnach einiges dafür, dass Kant unter dem Begriff „Untergang“ nicht nur den physischen Tod von Menschen, sondern alle den Selbstzweckcharakter von Personen verletzenden (Not-)Situationen versteht. Hierunter können alle die Personalität irreversibel schädigenden Zustände verstanden werden; also außer den „Fluchtgründen“ der GFK auch andere aussichtslose Situationen wie etwa ein Leben in absoluter Armut oder Abhängigkeit, in denen eine Person nicht mehr ihrer wesentlichen Bestimmung entsprechen kann, sich nicht nur ihrer selbst bewusst zu sein, sondern auch als Urheberin ihr zurechenbarer, insbesondere moralischer Handlungen agieren zu können (vgl. MSR 322).3 Demnach erweist sich die im Alltagsbewusstsein verankerte „grundsätzliche normative Differenzierung zwischen Verfolgten und um ihr Überleben Kämpfenden“ aus ethischer Sicht als inkonsistent (Schlothfeld 2012, 200; aber auch schon Singer 1994, 319).
An die so restriktiv definierten „Bedingungen der allgemeinen Hospitalität“ (ZeF 357) müssen sich Staaten verbindlich halten, da diese eben nicht unter die (freiwilligen) Hilfspflichten (Philanthropie), sondern die sich durch strenge Allgemeinheit („universalitas“) auszeichnenden Rechtspflichten fallen. Die wesentliche systematische Bedeutung und rechtsethische Innovation des Weltbürgerrechts liegt somit darin, dass es verbindliche Rechte von Individuen gegenüber fremden Staaten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit definiert und angesichts dessen, dass „die Rechtsverletzung an einem Platz der Erde an allen gefühlt wird“ (ZeF 360) eine elementare rechtliche Gleichbehandlung über Staats- und Kulturgrenzen hinaus vorsieht. Auch wenn Kant dabei nicht Flucht und Migration im heutigen Sinne vor Augen hatte, ist dieser Aspekt dennoch von essentieller Bedeutung für die gegenwärtige Debatte. Beim Weltbürgerrecht handelt es sich eben nicht „um eine Frage der Menschenliebe“, sondern um einen verbindlichen Rechtsanspruch, welchen Personen gegen die Regierung eines anderen Landes haben und der neben der Unterlassung von unmittelbaren Feindseligkeiten „befristete Duldung, Unterstützung und Schutz“ (Gerhardt 1995, 106) umfasst.
Auf Grundlage des Weltbürgerrechts wären demnach aktuell gängige Praktiken wie die gewaltsame „Abwehr“ Ankommender an Grenzen oder „Push-Backs“ ohne jegliche Prüfung ihres Anspruchs, als „feindselige Behandlung“ und damit eindeutig unzulässig abzulehnen, zumal solche Maßnahmen oft einen möglichen „Untergang“ der Abgewiesenen in Form existenzbedrohlicher Situationen in Kauf nehmen. Zugleich macht das Weltbürgerrecht aber auch deutlich, dass das ethische Prinzip der Gleichwertigkeit aller Menschen als moralischer Personen keineswegs zu der Forderung offener Grenzen oder gar einer Auflösung aller Staaten führen muss. Vielmehr schließt es mit seiner negativen Formulierung zwar eine verbindliche Pflicht zur Nichtabweisung unter bestimmten Voraussetzungen, aber nicht zur (dauerhaften) Aufnahme ein. Auch umfasst es nicht die Pflicht zu konkreter Hilfeleistung. Hierfür bedarf es der Ergänzung durch korrespondierende, positive ethische Verpflichtungen definierende „Tugendpflichten“, da man nach Kant eine Maxime der Gleichgültigkeit gegenüber fremder Not unabhängig von deren Ursache zwar widerspruchsfrei denken, aber nicht wollen könne (GMS 423). Beispiel für eine solche dem Weltbürgerrecht nachfolgende Pflicht wäre etwa die Sicherstellung der Grundversorgung von Geflüchteten für die Dauer ihres Aufenthalts (vgl. Reinhardt 2019, 156).
Kant hat mit dem Weltbürgerrecht somit nicht nur die grundsätzliche Möglichkeit, sondern auch die praktische Notwendigkeit einer Vereinbarkeit von moralischer Gleichheit aller Menschen als Personen und staatlichen territorialen Rechten aufgezeigt, welche vielmehr erforderlich sind, um die grundlegenden Rechte der einzelnen Personen zu garantieren (vgl. Stilz 2011, 580). Dass die Ansprüche von Staatsangehörigen und um Aufnahme Ersuchenden unter Wahrung des Prinzips der moralischen Gleichheit miteinander vereinbart werden können und sich eine Abweisung zugunsten der ansässigen Bevölkerung unter bestimmten Voraussetzungen als wenigstens zulässig rechtfertigen lässt, ist wiederum notwendige Voraussetzung für die Festlegung ethisch vertretbarer Kriterien von Abweisungen.
Damit lässt sich Kant weder egalitaristischen noch kommunitaristischen Positionen der Migrationsethik zuordnen. Joseph Carens etwa überträgt das Prinzip der moralischen Gleichheit aller Menschen als Personen unmittelbar auf die Ebene globalen Handelns, so dass aus dem gleichen moralischen Wert aller Menschen die ethische Pflicht folgt, allen auch gleiche Chancen auf ein gelingendes Leben einzuräumen, während der Zufall einer Geburt als Bürger eines westeuropäischen Staates „moralisch willkürlich“ und mit den feudalen Adelsprivilegien früherer Zeiten vergleichbar sei (Carens 2012, 24 u. 35). Indem er die Gerechtigkeitsprinzipien von John Rawls (entgegen dessen expliziter Beschränkung auf die Verhältnisse innerhalb eines Staates) auf die globale Perspektive erweitert, gelangt er zu der Folgerung, dass jede Parteilichkeit in Form einer Bevorzugung eigener Staatsangehöriger moralisch unzulässig sei, da den Vertragspartnern im Urzustand hinter dem Schleier des Nichtwissens nicht bekannt wäre, ob sie in Westeuropa oder in einem Staat zur Welt kämen, in dem Verfolgung, Krieg oder absolute Armut herrschen, so dass sie damit rechnen müssten, sich selbst in der Situation einer um Aufnahme ersuchenden Person wiederzufinden. Demnach müssten sie nach Carens für ein Recht auf Migration eintreten (2012, 27ff; 31).4 Auch Peter Singer hat vor dem Hintergrund seines Prinzips der gleichen Interessenabwägung sowie der ethischen Irrelevanz räumlicher, ethnischer oder kultureller Nähe eine Bevorzugung eigener Staatsangehöriger weitgehend ausgeschlossen (1994, 39ff u. 296).
Andere Positionen ziehen aus dem vermeintlich unvereinbaren Widerspruch zwischen (ethisch begründetem) Universalismus und territorialer Differenzierung die genau entgegengesetzte Schlussfolgerung. Für den Staatsrechtler Otto Depenheuer etwa besteht die Alternative nur darin, im Rahmen des ethischen Universalismus aufgrund der Unmöglichkeit rechtlicher Entscheidung „allen Menschen der Welt […] Heimstatt zu bieten“ oder anderenfalls eben „Härte“ und „hässliche Bilder“ in Kauf zu nehmen (2017, 28). Das Weltbürgerrecht, das eine Vereinbarkeit von ethischem Universalismus und territorialen Rechten aufgezeigt hat, könnte hier einen Ausweg aus diesem Dilemma bieten.
Eine dem Weltbürgerrecht näher kommende Mittelposition zwischen diesen beiden konträren Auffassungen vertritt David Miller, der aufgrund der „besonderen Verpflichtungen“ zwischen Angehörigen des gleichen Staates eine „gewisse Parteilichkeit“ (partiability) zugunsten von deren Interessen für gerechtfertigt hält (2017/1, 89). Die These von Carens bestreitend, dass aus der (auch von ihm anerkannten) moralischen Gleichheit und der Pflicht zum Schutz der grundlegenden Menschenrechte ein Gebot zur Gewährleistung überstaatlicher Chancengleichheit für alle Menschen folge, „ihre Ziele im Leben zu verfolgen“, hält er es vielmehr für ausreichend, dass für alle „ein bestimmtes Minimum an Sicherheit, Freiheit, Ressourcen und Chancen“ gewährleistet sei, „um ihre grundlegenden Interessen zu schützen“(2012, 54). Diese nach Miller grundsätzlich legitime Parteilichkeit kann bei ihm allerdings durch starke Ansprüche von Migrierenden übertrumpft werden, sofern es sich um „Überlebensmigranten“ handelt.
Auf der Grundlage der Erkenntnis, dass die Flüchtlingsdefinition der GFK inhaltlich zu begrenzt ist, hat David Miller diese auf den Begriff der „Überlebensmigration“ erweitert. „Flüchtlinge“ im Sinne von „Überlebensmigranten“ sind demnach solche, deren grundlegende Menschenrechte unabhängig von der Art der Bedrohung gefährdet sind und von bzw. in ihren Herkunftsstaaten nicht ausreichend geschützt werden können (2017/2, 126 u. 256f unter Verweis auf Betts 2013, 23). Nach Miller sprechen „gewichtige Gründe“ dafür, dass die Menschen „überall ein Anrecht auf die minimalen Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben“ (Nahrung, Wohnung, medizinische Versorgung, elementare Freiheitsrechte und Rechtssicherheit) haben. Diese „essentiellen Interessen“ definieren für alle Menschen eine „Schwelle, die nicht unterschritten werden darf“ (2017/2, 56f). Ihr Fehlen markiert einen „absoluten Mangel“ an Möglichkeiten (2017/2, 75) und nicht nur einen im Vergleich zu Mitgliedern einer bestimmten Gesellschaft.
Daraus, dass kein Mensch „unter die Minimalausstattung fallen darf, die seine grundlegenden Rechte schützt“ (Miller 2012, 54), kann jedenfalls dann ein Anspruch auf Aufnahme in einen anderen Staat resultieren, wenn diese Rechte auf absehbare Zeit am bisherigen Wohnort nicht gewährleistet werden können. Für solche „Überlebensmigranten“ besteht prima facie eine Pflicht zur Aufnahme, wenn sie der Bedrohung ihrer Menschenrechte nur so entgehen können (Miller 2012, 61). Ein Verweis auf eine – grundsätzlich vorzuziehende – heimatnahe Unterstützung ist hingegen nur zulässig, wenn diese Option auch tatsächlich existiert: „Einfach die Grenzen dicht machen und nichts Weiteres zu unternehmen, ist hier keine Option, die sich moralisch verteidigen ließe“ (2012, 55). Demnach müssten „[p]otentielle Aufnahmeländer […] all diejenigen aufnehmen, die in ihrem Herkunftsstaat unverschuldet ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen können und denen vor Ort entweder nicht geholfen werden kann oder faktisch nicht geholfen wird“ (Hoesch 2016, 18).
„Freiwillige“ oder „Wirtschaftsmigranten“ i.e.S. sind hingegen Personen, die einen Staat z.B. zur Arbeitsaufnahme oder Verfolgung eines persönlichen Projektes um Aufnahme ersuchen. Dass Staaten unter solchen Migrierenden eine Auswahl nach eigenen Interessen vornehmen, ist nach Miller ethisch vertretbar, solange dem eine Auswahl „auf der Grundlage der Not“ nicht entgegensteht und keine Personen, deren grundlegende Menschenrechte gefährdet sind, dafür abgewiesen werden müssen (2017/1, 94). Letztere genießen somit Vorrang gegenüber Personen mit weniger elementaren Migrationsgründen, aber auch gegenüber möglichen eigenen Präferenzen des Staates, z.B. aufgrund benötigter beruflicher Qualifikationen. Die Aufnahme solcher Personen ist gegenüber der von „Überlebensmigranten“ nachrangig (Miller 2017/2, 145). Nach Miller darf und muss dabei eine Abwägung zwischen der Stärke des Anspruchs von Aufnahmeersuchen sowie den bei einer Aufnahme zu erwartenden Vor- bzw. Nachteilen des Staates vorgenommen werden. In die Stärke des Anspruchs ist neben dem Ausmaß der Bedrohung der Menschenrechte auch einzubeziehen, ob die betroffenen Personen einen speziellen Anspruch gegenüber einem bestimmten Staat geltend machen können, etwa aufgrund zuvor für ihn geleisteter Dienste oder dessen Verantwortung für die Fluchtsituation (Miller 2017/2, 122). Demnach haben „Überlebensmigranten“ bei Miller ein „zwar starkes“, aber kein „absolutes“ Recht auf Nichtabweisung (2017/1, 94).
Für Miller handelt es sich bei den Pflichten zum Schutz der Menschenrechte von Geflüchteten allerdings nicht wie bei den „vollkommenen Pflichten“ des Kantischen Weltbürgerrechts um „negative Pflichten“ mit ausnahmsloser Gültigkeit, sondern er sieht diese Pflicht auf das im Rahmen innerhalb einer „fairen Verantwortungsaufteilung“ zwischen den aufnahmefähigen Staaten Liegende beschränkt, während alles darüber Hinausgehende als (freiwilliges) „humanitäres Engagement“ (vergleichbar den „Hilfspflichten“ bei Kant) der ausdrücklichen Zustimmung der Staatsangehörigen bedürfte (Miller 2017/2, 58; 61).
Ungeachtet dieser grundlegenden Differenz kann der Bezug auf Millers „Überlebensmigration“ einen Beitrag zur Interpretation des weltbürgerlichen Ausschlusskriteriums „drohender Untergang“ und somit zur Eingrenzung der Fälle leisten, in denen die Anwendung des Weltbürgerrechts eine Abweisung definitiv ausschließt; nämlich dann, wenn Personen durch diese in eine derart prekäre Lage geraten würden, dass ihr Status als moralisches Subjekt dadurch akut bedroht wäre. Sofern ein drohender „Untergang“ allerdings ausgeschlossen werden kann, können Staaten sich auf verschiedene mögliche Abweisungskriterien berufen, welche im Folgenden exemplarisch auf ihre mögliche Vereinbarkeit mit dem Weltbürgerrecht hin geprüft werden.
Das Argument der staatlichen Selbstbestimmung wird vor allem von kommunitaristischen Positionen als legitimes Kriterium für Abweisungen verteidigt und besagt im Wesentlichen: „Das ist unser Land. Wir können hereinlassen, oder abweisen, wen immer wir wollen“ (Carens 2012, 25). Staaten könnten demnach weitgehend unabhängig von ethischen Erwägungen über eine Aufnahme entscheiden und wären berechtigt, hierbei nach Maßgabe ihrer Interessen beliebige eigene Kriterien anzuwenden, ohne Ansprüche potentieller Einwandernder berücksichtigen zu müssen: „In vielen Fällen ist die Entscheidung, Fremde aufzunehmen (oder sie abzuweisen), voll ins Belieben der einzelnen Staaten gestellt“ (Walzer 2006, 105). Nach Michael Walzer sind es „wir, die wir bereits Mitglieder sind“, die „gemäß unserem Verständnis davon, was Mitgliedschaft in unserer Gemeinschaft bedeutet und welche Art von Gemeinschaft wir zu haben wünschen“, darüber entscheiden (2006, 66).5 Aus der Analogie zwischen politischen Gemeinschaften und anderen Formen von Vereinigungen folgert Walzer, dass das Recht auf Ausschluss ein wesentlicher Teil des Selbstbestimmungsrechtes sei.
Christopher Wellman gelangt sogar zu der „drastischen Konklusion, dass jeder legitime Staat das Recht hat, seine Tore für alle potenziellen Immigranten zu verschließen“, sogar für Flüchtlinge, die „verzweifelt nach Asyl suchen“, und deren Regierungen „entweder unfähig oder unwillig sind, grundlegende moralische Rechte ihrer Bürger zu schützen“ (2017, 121). Ebenso wie Personen hätten auch Staaten ein „Recht auf Autonomie“, d.h. das „Recht, ihre eigenen Angelegenheiten nach Belieben zu gestalten“. Ein wesentlicher Aspekt dieser Selbstbestimmung liege in der Kontrolle über die Zusammensetzung des Selbst, also dem Recht auf Assoziationsfreiheit, das Wellman von der privaten auf die staatliche Ebene überträgt (2017, 127-132).
Ein Anspruch auf Nichtabweisung besteht aus kommunitaristischer Sicht demnach allenfalls in sehr engen Grenzen. Bei Walzer beschränkt er sich auf „Flüchtlinge“ im Sinne der GFK-Kriterien. Wellman lehnt selbst dies ab, wobei er sich aber weniger gegen eine Aufnahme als solche, als lediglich gegen eine aus der moralischen Gleichheit folgende moralische Pflicht dazu ausspricht (Wellman 2017, 140). Den auch von ihm anerkannten begründeten Unterstützungsanspruch in ihrer Existenz bedrohter Menschen verortet Wellman ausschließlich im Bereich der Hilfspflichten, die aber auf andere Weise effizienter zu erfüllen seien als durch Aufnahme in einem anderen Staat (2017, 137ff). Art und Umfang dieser Verpflichtung liegen für Wellman vielmehr im Ermessen der Staaten. Auch Walzer erkennt gegenüber „Fremden“ eine kollektive Hilfspflicht in Notsituationen an, sieht sie jedoch auf die Beseitigung akuter lebensbedrohlicher Notlagen beschränkt und darüber hinaus als eine Sache der (freiwilligen) „Mildtätigkeit“ und nicht der (verpflichtenden) „Gerechtigkeit“ (Walzer 2006, 65).
Abweichend vom Weltbürgerrecht stellt ein drohender „Untergang“ demnach bei Walzer und Wellman keine rechtsethisch verpflichtende Grenze staatlicher Selbstbestimmung dar; vielmehr ist er dieser gegenüber nachrangig. Dabei räumt Walzer selbst ein, dass die „Gegenseite“ über ein „wesentlich stärkeres“ Argument verfügte, „wenn sie uns dazu nötigte, in den hilfsbedürftigen Fremden nicht die Adressaten wohltätiger Handlungen zu sehen, sondern verzweifelte Menschen, die fähig sind, selbst etwas für sich zu tun“ (Walzer 2006, 84); also eben autonome moralische Personen. Diese Konsequenz macht sich Walzer aufgrund des von ihm vorausgesetzten Vorrangs der staatlichen Selbstbestimmung aber letztlich nicht zu Eigen.
Gegen diese Position kann eingewendet werden, dass die Selbstbestimmung eines Staates als politischem Gebilde, in dem Entscheidungen im Regelfall umstritten sind und nie dem Willen der gesamten Bevölkerung entsprechen, nicht mit der Autonomie einer Person gleichgesetzt werden kann. Abgesehen von der eingeschränkten Vergleichbarkeit von individueller und staatlicher Autonomie begründen Walzer und Wellman zudem auch nicht, inwiefern der Wunsch eines Kollektivs nach Selbstbestimmung von größerer moralischer Bedeutung sein soll als die Gefährdung grundlegender Menschenrechte von Personen.6 Sie ordnen begründete Ansprüche selbst von „Überlebensmigranten“ letztlich der staatlichen Selbstbestimmung und der (unterstellten) Gruppenidentität politischer Gemeinwesen unter, ohne dass deutlich wird, inwiefern Letztere von vergleichbarer moralischer Bedeutung sein soll.
Im Gegensatz dazu rechtfertigen für die egalitaristische Position von Carens „die moralisch akzeptablen Gründe für Einwanderungsbeschränkungen keine im Ermessen des Staates liegende Kontrolle über Einwanderung“, welche vielmehr die quasi-feudalen Privilegien der in den reichen Staaten Lebenden zementiere (Carens 2017, 181 u. 211). Aus der moralischen Gleichheit aller Menschen als Personen und seiner These einer moralischen Gleichwertigkeit von intra- und innerstaatliche Bewegungsfreiheit folgt für Carens, dass nicht nur eine unmittelbare Bedrohung der Menschenrechte im Sinne von „Untergang“, sondern auch schon der Wunsch eines Umzugs in einen Staat mit besseren Lebenschancen dem Recht auf staatliche Selbstbestimmung, sofern er ein solches überhaupt zugesteht, prinzipiell überzuordnen ist. Selbstbestimmung von Staaten kann demnach für ihn keine Einschränkung grundlegender personaler Rechte rechtfertigen.
Eine gewisse Mittelposition nimmt auch hier wieder David Miller ein, der eine Abwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht von Staaten und den Ansprüchen Immigrationswilliger für möglich hält, wobei letztere aber nicht in derselben Weise zählen (Miller 2017/1, 89). Einen „starken Kosmopolitismus“ im Sinne von Carens oder Singer in dem Sinne, dass alle Interessen strikt gleich zu gewichten seien, weist er unter Verweis darauf zurück, dass zwischen Staatsbürgern „multidimensionale“ Beziehungen bestünden (Miller 2017/2, 46f). Auch wenn die darauf gründende, nach Miller legitime „gewisse Parteilichkeit“ zugunsten der Interessen eigener Staatsbürger durch starke Ansprüche von Migrierenden übertrumpft werden kann, müsse Staaten eine „beträchtliche Autonomie“ sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch der Auswahl der aufgenommenen Personen zugebilligt werden (Miller 2017/1, 93). Sofern diese nicht als „Überlebensmigranten“ einen aufgrund ihrer Notsituation überwiegenden Anspruch geltend machen können, ist ein Staat nach Miller trotz der für jene mit einer Exklusion einhergehenden hohen Kosten durchaus berechtigt, „Auswahl“ und „Zurückweisung“ nach Kriterien des eigenen Vorteils durchzusetzen. Die Aufnahmegesuche müssten aber „fair“ und ohne „diskriminierende“ Kriterien wie Rasse, Geschlecht, Religion oder kulturelle Vorbehalte behandelt werden (Miller 2012, 63).
Gemäß dem in diesem Sinne verstandenem „schwachen Kosmopolitismus“ muss ein Staat demnach gute Gründe vorweisen können, um seinem Interesse an einer „Kontrolle über die künftige Gestalt und Größe“ der Gesellschaft mehr Gewicht beizumessen als dem „starke(n) Interesse“ von Migrierenden an besseren Lebensperspektiven, dem er aus Gerechtigkeitsgründen zumindest eine „angemessene Kenntnisnahme“ (Miller 2017/2, 113f. ) schuldet. Aus der Anerkennung des gleichen moralischen Wertes aller menschlichen Wesen als Personen und dem Gebot der Fairness resultiert, dass Abgewiesenen eine von einem überparteilichen Standpunkt und damit auch aus ihrer Perspektive nachvollziehbare (wenn auch nicht unbedingt geteilte) Begründung geschuldet wird (Miller 2017/1, 80).7
Aus der Perspektive des Weltbürgerrechts ist ebenfalls zu betonen, dass jede „Abstufung von Verpflichtungen“ zwischen Staatsangehörigen und anderen Personen für alle Betroffenen prinzipiell nachvollziehbar und akzeptabel, also von einem überparteilichen moralischen Standpunkt zu rechtfertigen sein muss. Hierfür erweist sich das Kriterium der staatlichen Autonomie jedoch als nur wenig tauglich. Es wurde bereits darauf verwiesen, dass der Selbstbestimmung von Staaten nicht der gleiche Stellenwert wie der Autonomie von Individuen zukommt, da sie niemals alle Personen mit ihren berechtigten Interessen gleich berücksichtigen kann, sondern immer eine Auswahl oder Mehrheitsentscheidung treffen muss. Hingegen trägt die Notwendigkeit einer überparteilichen Rechtfertigung der Idee des gleichen moralischen Wertes aller Menschen als Personen hinreichend Rechnung.
Kommunitaristische Positionen messen neben der staatlichen Selbstbestimmung auch dem Erhalt der kulturellen (und teilweise auch ethnischen) Identität eines Staates, deren Wahrung nach Walzer Abgeschlossenheit voraussetzt, große Bedeutung bei. Selbst bei der Entscheidung über die Aufnahme von „Flüchtlingen“ i.e.S (gemäß GFK) hält Walzer neben den Kriterien der Schutzbedürftigkeit sowie einer möglichen speziellen Verantwortung des Aufnahmestaates eine Bevorzugung bestimmter „nahestehender“ Gruppen für legitim und zeigt durchaus Verständnis für das Anliegen einer Erhaltung ethnischer Homogenität, welches etwa in der Politik des „weißen Australien“ zum Ausdruck kam (Walzer 2006, 78 u. 85-89). Wellman hingegen, der mit dem Prinzip der Assoziationsfreiheit eine eigentlich radikalere Position vertritt als Walzer, lehnt dieses Kriterium hingegen als grundsätzlich diskriminierend ab (Wellman 2017, 132).
Bei Berufung auf die kulturelle Identität als Abweisungskriterium muss unterstellt werden, dass die einer politischen Gemeinschaft zugeschriebene (kulturelle) Besonderheit einen Wert an sich darstellt. Hierfür muss aber zunächst definiert werden, worin diese Identität für einen bestimmten Staat überhaupt besteht und aufgezeigt werden, inwiefern sie durch Immigration gefährdet wird. Hierbei wird das Konzept eines Nationalstaates als einer einzigen (oder zumindest die Mehrheit repräsentierenden) homogenen ethnisch-kulturellen Gemeinschaft vorausgesetzt, was sich jedoch vor dem Hintergrund moderner, auch ohne Migration bereits hinreichend heterogener und multikultureller Gesellschaften bereits empirisch als unhaltbar erweist. Nationale Identität im Sinne von kultureller Homogenität, sofern sie empirische Gemeinsamkeiten aller Bürger eines Landes in Abgrenzung zu allen Außenstehenden festzustellen versucht, ist jedoch eine Fiktion, da jeder Staat zahlreiche unterschiedliche oder gar gegensätzliche (selbst oft wiederum staatsübergreifende) kulturelle Gemeinschaften umfasst.8 Um kulturelle Kriterien als Rechtfertigung für Exklusion zu verteidigen, müsste eine Unterscheidung zwischen der „eigentlichen Nationalkultur“ und den „zahlreichen Privatkulturen“ getroffen werden, was aber im Falle moderner pluralistischer Gesellschaften allenfalls sehr eingeschränkt möglich ist (Miller 2017/1, 95f). Weiterhin ist gegen dieses Postulat einer kulturellen Gemeinschaft als Abweisungskriterium einzuwenden, dass die Deklarierung bestimmter Gruppen oder Personen als „kulturell unpassend“ auch eine Diskriminierung derjenigen Mitglieder der gleichen Gemeinschaft darstellt, welche bereits im betreffenden Land leben.9 Der definierten „Leitkultur“ nicht entsprechende Einwohnende würden so als weniger „zugehörig“ oder gar eigentlich unerwünscht betrachtet. Die genannten Einwände gegen kulturelle Abweisungskriterien gelten in verschärfter Form für ethnisch begründete, welche sich auf unveränderliche und von einer Person nicht zu vertretende Eigenschaften und nicht auf ihr äußeres Verhalten beziehen.
Miller misst der kulturellen Identität als Kriterium nur für die öffentliche (politische) Kultur eines Staates, die gerade auch in multikulturellen Gesellschaften als verbindendes Element von großer Bedeutung sei, gewisse Relevanz bei (2012, 56f). Jegliche ethnischen oder i.e.S. kulturellen Abweisungskriterien hält er hingegen für historisch überholt und diskriminierend; eher zulässig wären hingegen dem Staat nützliche Qualifikationen oder eine besondere Verbundenheit zu ihm – sofern dem eben nicht stärkere Ansprüche von „Überlebensmigranten“ entgegenstehen (Miller 2017/1, 94). Bei freiwillig Migrierenden spricht nach Miller angesichts des ansonsten bestehenden Konfliktpotentials einiges dafür, solche mit demokratischen Überzeugungen zu bevorzugen (Miller 2017/2, 165). Religion könnte als Kriterium allenfalls dort vertretbar sein, wo diese tatsächlich noch einen wesentlichen Teil der öffentlichen Kultur ausmache (Miller 2012, 62f). Eine bloß phrasenhafte Berufung auf zur bloßen Form erstarrte religiöse Traditionen kann demnach keine Abweisung rechtfertigen. Die eigene Präferenz für eine bestimmte Kultur, die ohnehin nicht deckungsgleich mit dem Nationalstaat ist, ist zwar prinzipiell berechtigt, kann aber starken Ansprüchen um Aufnahme ersuchender (Überlebens-) Migranten nicht als Gut von vergleichbarer ethischer Bedeutung entgegengesetzt werden.10
Mit der Beschränkung auf die öffentliche (politische) Kultur vermeidet Miller zumindest teilweise die bei Walzer aufgezeigten Probleme des Kriteriums der kulturellen Identität und dessen diskriminierenden Charakter; dennoch erscheint auch sie aus kantischer Sicht nicht hinreichend universell, um auf ihrer Grundlage Abweisungen zu begründen.
Staaten können eine weltbürgerrechtskonforme Aufnahme auch von „Überlebensmigranten“ nur solange gewährleisten, wie ihre eigene Funktionsfähigkeit gewährleistet ist, d.h. grundlegende Institutionen und rechtliche Standards für die vorhandene Bevölkerung gewahrt bleiben. Darüber, dass die Selbstaufgabe eines Aufnahmestaates, welche einem Rückfall vom Rechtszustand in den Naturzustand gleichkäme, nicht moralisch gefordert sein kann, herrscht weitestgehender Konsens.
Selbst aus egalitaristischer Sicht muss eine Abweisung von Migrierenden unter dem Aspekt der öffentlichen Sicherheit in engen Grenzen akzeptiert werden. Carens räumt, nachdem er unter Berufung auf Rawls für ein Recht auf Migration als Teil der Grundfreiheiten plädiert hatte (s.o.), ebenfalls unter Verweis auf Rawls ein, dass „Chaos“ und der „Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung“ auch aus der Perspektive der am schlechtesten Gestellten verhindert werden müssten. Staaten haben demnach ein Recht darauf, „die eigene Grundordnung zu wahren“, sofern diese nötig ist, um die „öffentlichen Voraussetzungen der Gerechtigkeitsverwirklichung“ zu erhalten und dürfen Personen abweisen, sofern diese sie „signifikant verschlechtern“ würden (Ladwig 2012, 80f), die sich also weltbürgerrechtlich formuliert, nicht „friedlich“ verhalten. Abweisungen sind demnach in dem Maße gerechtfertigt, wie sie zur „Wahrung der öffentlichen Ordnung“ erforderlich sind. Staaten, die über gerechte Institutionen verfügen, sind berechtigt, die Einreise solcher Personen zu verhindern, deren Ziel die Zerstörung eben dieser Institutionen ist, da deren Erhalt Voraussetzung der Fähigkeit ist, grundlegende Menschenrechte zu schützen. Bedingung für die Legitimität einer damit begründeten Abweisung ist allerdings, dass die andernfalls eintretende Bedrohung staatlicher Institutionen „vernünftigerweise zu erwarten“ sein muss, und dass die zu deren Schutz erfolgenden Einschränkungen in angemessenem Verhältnis zum tatsächlichen Ausmaß der Bedrohung stehen. Die bloße Herkunft aus einem Staat, in dem liberale Werte wenig vertreten sind, reicht hingegen als „hypothetische Spekulation“ nicht zur Rechtfertigung aus (Carens 2012, 32f; vgl. Miller 2017/2, 33). Demnach kann das auf diese Weise verstandene Abweisungskriterium der öffentlichen Sicherheit unter den genannten Voraussetzungen geeignet sein, Abweisungen auf nicht diskriminierende Weise zu rechtfertigen, da es im Vergleich zu den zuvor diskutierten weitaus weniger Gefahr läuft, Migrierende gegenüber Einwohnern auf ethisch unzulässige Weise zu benachteiligen. Hiermit entspricht es der weltbürgerrechtlichen Forderung gegenüber Ankommenden, sich selbst friedlich zu verhalten, um einen Rechtsanspruch auf die Unterlassung feindseliger Behandlung zu haben.
Die Befürchtung, dass der ansässigen Bevölkerung, insbesondere deren sozial schwächsten Schichten, mit der Aufnahme zahlreicher Personen Nachteile erwachsen könnten, etwa aufgrund der Kosten für deren Versorgung oder der Konkurrenz um begrenzte Ressourcen wie Arbeit oder Wohnraum, steht bei der Verteidigung von Abweisungen häufig explizit oder implizit im Zentrum. Das Argument einer Reduzierung der „Wohlfahrt der bisherigen Bürger“ (Carens 2012, 35) führt die ethische Problematik einer Bevorzugung der Interessen der eigenen Staatsangehörigen jedoch besonders deutlich vor Augen, da die Zielstaaten von Migration meist ein hohes Wohlstandsniveau aufweisen, während in den Heimatländern oft kaum ein elementares Existenzminimum sichergestellt werden kann.
Eine Ethik der strikten Gleichberücksichtigung aller Interessen, wie sie Peter Singer vertritt, muss daher zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Abweisung unter absoluter Armut leidender Personen, um auf der anderen Seite ein hohes Wohlstandsniveau zu wahren, ethisch nicht zu rechtfertigen ist. Carens hält wirtschaftliche Argumente für eine Abweisung aufgrund des Vorrangs der Perspektive der am schlechtesten Gestellten ebenfalls erst an dem Punkt für relevant, an dem „Einwanderung den Lebensstandard gegenwärtiger Bürgerinnen unter das Level absenken würde, das potenzielle Immigrantinnen genießen würden“ (Carens 2012, 35; vgl. Singer 1994, 332). Dieser mit ethischen Argumenten kaum widerlegbare Standpunkt läuft jedoch Gefahr, in der Praxis zu inakzeptablen Folgen zu führen, etwa in Form einer Destabilisierung staatlicher Institutionen oder gewalttätiger Konflikte innerhalb der Bevölkerung. Bei Walzer hingegen ist die Frage: „Sind diese Einwohner moralisch verpflichtet, Zuwanderer aus ärmeren Ländern aufzunehmen, bis keine überflüssigen Ressourcen mehr da sind? Oder sind sie darüber hinaus […] solange dazu verpflichtet, bis die Politik der unbegrenzten Zulassung die Attraktivität des Aufnahmelandes für die Ärmsten der Welt dahinschwinden lässt, weil die Übersiedlung ihnen keinen Nutzen mehr bringt?“ (2006, 87) eindeutig rhetorisch gemeint. Nach Walzer kann im Rahmen der Hilfspflichten eine Aufnahme durch den teilweisen Export überflüssiger Ressourcen ersetzt werden. Die Grenze, bis zu der Reichtum zu teilen ist, liegt für ihn jedoch „deutlich diesseits der einfachen Gleichheit“ (ebd.).
Auch wenn die Frage, in welchem Maße wohlhabende Staaten ihrer eigenen Bevölkerung für die Aufnahme von Migrierenden Abstriche beim eigenen Wohlstand zumuten dürfen, hier nicht abschließend beantwortet werden kann, bleibt in diesem Zusammenhang zumindest festzuhalten, dass jedenfalls eine einen möglichen „Untergang“ in Kauf nehmende Abweisung von „Überlebensmigranten“ allein mit der Begründung der Sicherung eines weit über dem Existenzminimum liegenden Wohlstandsniveaus ethisch nicht zu rechtfertigen ist (Carens 2017, 171). Dies gilt zumindest für den Verweis auf die bloße Möglichkeit dieser Gefahr, obwohl eine signifikante Einschränkung des Wohlstandsniveaus der Einheimischen tatsächlich bislang weder eingetreten noch konkret absehbar ist.11 Andererseits ist anzunehmen, dass die Grenze für ethisch zulässige Abweisungen oberhalb der Schwelle liegt, an der eine vollständige Nivellierung des Wohlstandsniveaus von Herkunfts- und Zielstaaten stattfände.
Im Vorangegangenen wurden mehrere denkbare Abweisungskriterien von Staaten auf ihre ethische Begründungsbasis sowie Vereinbarkeit mit dem Weltbürgerrecht geprüft. Aber „was passiert, wenn die Zahl nicht gering bleibt“ (Walzer 2006, 91) und eine weltbürgerrechtskonforme Prüfung des Anspruchs aller aus Kapazitätsgründen unmöglich scheint? Selbst egalitaristische Positionen, die Freizügigkeit als Menschenrecht verteidigen und Abweisungen nur im Ausnahmefall zulassen, werden, wenn auch erst an einem wesentlich späteren Punkt des Anstiegs, mit dieser Problematik konfrontiert.
Walzer setzt voraus, dass die von ihm zugrunde gelegten GFK-Kriterien nur von einer geringen Anzahl Personen erfüllt werden, denn ansonsten müsse man trotz der Unabweisbarkeit ihrer Asylanträge „Gewalt gegen hilflose und verzweifelte Menschen anwenden“. Auch wenn es häufig „moralisch unumgänglich“ sei, große Zahlen von Flüchtlingen aufzunehmen, bleibe dennoch „das Recht, dem Strom Einhalt zu gebieten, ein Konstituens von gesellschaftlicher Selbstbestimmung“. Im Falle wachsender Zahlen hält Walzer daher auch bei GFK-Flüchtlingen die „engere Beziehung zu unserer eigenen Lebensweise“ für ein legitimes Kriterium. Die tatsächlichen „Grenzen für unsere kollektive Pflicht“ vermag er jedoch nicht zu spezifizieren (Walzer 2006, 91f). Walzer hat demnach für den Fall zu großer Zahlen keine klaren Kriterien und kann letztlich nur darauf hoffen, dass dieser aufgrund seiner engen Aufnahmekriterien nicht eintritt.
Carens hingegen lehnt es auch dann, wenn nicht alle unmittelbar aufgenommen werden könnten, ab, den Interessen des Aufnahmestaates mehr Gewicht beizumessen. Vielmehr plädiert er dafür, den Bedürftigsten Priorität einzuräumen (Carens 2017, 210). Auch Miller sieht einen Konflikt zwischen dem Schutzanspruch jeder ankommenden Person als Trägerin grundlegender Menschenrechte und der (ohne funktionierendes Verteilungssystem) bloß kollektiven Verantwortung potentieller Aufnahmestaaten, die an irgendeinem Punkt beschließen könnten, genug aufgenommen zu haben und Maßnahmen zur Fernhaltung vom eigenen Staatsgebiet ergreifen. Selbst bei Bestehen eines Systems der „gerechten Lastenverteilung“ könne zudem die tragische Situation eintreten, dass von den Personen mit berechtigten menschenrechtlichen Ansprüchen „nicht jeder gerettet werden“ könnte (Miller 2017/2, 145; 247f). Das Recht von Staaten, Obergrenzen festzulegen, rechtfertigt jedoch nach Miller vor dem Hintergrund des Vorrangs von „Überlebensmigranten“ keine „inakzeptablen Methoden“ zur Abschreckung von Geflüchteten, während auf der anderen Seite „erwünschte“ Einwanderer aufgenommen würden. Sollten sich aufnahmefähige Staaten schlichtweg weigern, einen fairen Anteil aufzunehmen bzw. entsprechende Vereinbarungen einzuhalten, oder die Zahlen trotz eines gerechten Verteilungssystems zu groß werden, hätte eine darüberhinausgehende Aufnahme durch einzelne Staaten (freiwilligen) „humanitären Charakter“ und bedürfte der Zustimmung der Staatsangehörigen. Walzer widersprechend betont Miller, dass man nicht darauf hoffen könne, dass die Zahl der „echten“ Flüchtlinge nicht zu groß und das ethische Dilemma somit schon nicht eintreten werde. Um die Zahl der Ankommenden auf eine „handhabbare Größe“ zu reduzieren, bedürfe es vielmehr einer Vielzahl von Maßnahmen insbesondere auch in den Herkunfts- und Transitländern, die wegen ihrer Kosten nicht „auf besondere Gegenliebe bei den eigenen Bürgern“ stoßen“ würden, aber eine wesentlich bessere Alternative wären als (ebenfalls kostenintensive) Abwehrmaßnahmen (Miller 2017/2, 262).
Da die Umsetzung eines solchen Lösungsansatzes in weiter Ferne ist, bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass ungeachtet sehr großer Zahlen für jede Person, die sich „zur Gesellschaft anbietet“, ein nicht einschränkbarer Anspruch auf Respekt vor ihrer Würde als moralischem Subjekt gilt. Auch wenn es zweifellos zutrifft, dass nicht „alle Menschen der Welt ihre Menschenrechte auf deutschem Boden ausüben dürfen“ (Isensee 2017, 237; 243), haben sie darauf jedoch ausnahmslos Anspruch, solange sie sich dort befinden; auch und gerade dann, wenn sie letztlich abgewiesen werden. Dabei ist es nicht legitim, unter der Voraussetzung, dass keine Verantwortlichkeit auslöst, wer das Territorium nicht erreicht, Grenzen einfach physisch „abzusichern“ oder das Problem an externe Akteure zu „delegieren“, die dann ihrerseits mit ethisch inakzeptablen Mitteln dafür sorgen, dass die Anzahl der im eigenen Zuständigkeitsbereich Ankommenden gering und die „hässlichen Bilder“ außerhalb des Blickfelds bleiben.12 Ergänzend zu Kant ist festzuhalten, dass Staaten nicht nur Verantwortung für den Umgang mit Personen an den eigenen Grenzen tragen, sondern auch für „vorgelagerte“ Abweisungen durch andere Staaten, die das Ziel verfolgen, die Zahl potentieller Ankommender auch durch einen „Untergang“ in Kauf nehmende Abwehrmaßnahmen für die eigentlichen Zielstaaten auf eine handhabbare Größenordnung zu reduzieren.
Demnach ist die Wahrung der Personenwürde der Maßstab, an dem sich im Extremfall erforderliche Abweisungen eigentlich begründeter Ansprüche zu orientieren haben. Falls die Zahl der Ankommenden mittels einer restriktiven Auslegung des Begriffs „Untergang“ nicht ausreichend begrenzt werden könnte, wäre das Ziehen einer rein zahlenmäßigen „Obergrenze“ zwar moralisch fragwürdig; allerdings wäre diese zumindest transparent und von objektiver Gültigkeit, so dass sie eher akzeptiert werden könnte als der Rückgriff auf fragwürdige ethnische oder kulturelle Kriterien.
Auch wenn die Frage, in welcher Größenordnung die Aufnahme von Migrierenden für wohlhabende Staaten zumutbar ist, hier nicht abschließend beantwortet werden kann, ist Carens und Singer zumindest darin zuzustimmen, dass die wohlhabenden Staaten jedenfalls eine weitaus größere Zahl als gemeinhin angenommen aufnehmen könnten, ohne „zusammenzubrechen oder überhaupt einen ernsthaften Schaden zu erleiden“ (Singer 1994, 331). Die bloße Möglichkeit, dass es in Extremsituationen durch große Zahlen Ankommender zu einer Gefährdung der Stabilität der staatlichen Institutionen kommen könnte, rechtfertigt jedenfalls keine Verletzung der sich aus dem Weltbürgerrecht ergebenden Pflichten in Situationen, die von diesem Zustand noch weit entfernt sind.
Jede Abweisung als Form der Ausübung territorialer staatlicher Rechte setzt eine „gewisse Parteilichkeit“ zugunsten der eigenen Staatsangehörigen voraus, die Gefahr läuft, mit dem Prinzip der moralischen Gleichheit von Personen in Konflikt zu geraten und die Abgewiesenen in ethisch unzulässiger Weise zu diskriminieren. Kant hat mit seiner Theorie des Weltbürgerrechts zumindest eine Basis zu einer Migrationsethik gelegt, welche die Vereinbarkeit der Idee der moralischen Gleichheit aller Menschen als Personen und dem Faktum staatlicher territorialer Rechte ermöglicht, indem er einen grundlegenden rechtsethischen Anspruch von Individuen gegenüber fremden Staaten formuliert.
Das Weltbürgerrecht macht aber auch deutlich, dass die moralische Gleichwertigkeit aller Personen unter den Bedingungen der menschlichen Existenz keineswegs zwingend eine politische Gleichbehandlung im Sinne eines universellen Rechts auf Einwanderung nach sich zieht.13 Auf der Grundlage der Erkenntnis, dass eine Beschränkung auf „Verfolgungsgründe“ der GFK eine aus ethischer Sicht unzulässige Diskriminierung von Personen in anderen elementaren, ihre Existenz als Person gefährdenden Notsituationen darstellt, wurde unter Bezugnahme auf Millers Begriff der „Überlebensmigration“ eine Auslegung des Kantischen Begriffs „Untergang“ skizziert, welche alle Personen umfasst, die von Staaten allenfalls im Extremfall und nicht aufgrund beliebiger eigener Kriterien abgewiesen werden dürfen, was bei „freiwilliger“ Migration hingegen unter bestimmten Voraussetzungen akzeptabel sein kann.
Damit lässt er Staaten einen Entscheidungsspielraum, der unter Berücksichtigung des im definierten Sinne verstandenen Ausschlusskriteriums „Untergang“ durch eigene Kriterien zur Rechtfertigung von Abweisungen gefüllt werden kann. Diese aber erweisen sich jedoch mit dem Prinzip der moralischen Gleichheit als nicht in gleichem Maße kompatibel. So lassen sich etwa essentielle Eigenschaften einer Person nicht als Ausschlusskriterien rechtfertigen, sofern diese durch den Aufnahmestaat lediglich als von der Bevölkerungsmehrheit abweichend und deshalb „unerwünscht“ deklariert werden. Hieraus folgt der Ausschluss aller personengebundenen Kriterien, die von ihren Trägern nicht zu verantworten sind und nicht Ausdruck ihrer Autonomie sind. Dies betrifft vor allem ethnische, aber auch kulturelle Kriterien, die sich mehrheitlich ebenfalls als „verdeckt rassistisch“ erweisen (Miller 2017/1, 95). Vielmehr können nur solche Abweisungskriterien als vertretbar akzeptiert werden, die „fair“ sind, d.h. von einem unparteilichen Standpunkt aus und damit auch aus der Perspektive der Abgewiesenen grundsätzlich akzeptabel sind.14 Auch letztlich abzuweisende Antragstellende müssen jederzeit als moralische Personen und Träger von Menschenrechten angesehen werden, deren Autonomie auch im Falle ihrer erforderlichen Einschränkung Respekt verdient.
Von den näher untersuchten Abweisungskriterien waren am ehesten die als nichtdiskriminierend zu rechtfertigen, welche die Gefährdung der Funktionalität und Sicherheit des politischen Gemeinwesens betreffen, etwa bei gegen den aufnehmenden Staat gerichteten feindseligen Absichten (z.B. Terrorismus), da Menschen im Allgemeinen ein Interesse daran haben, in einem sicheren und funktionierenden politischen Gemeinwesen zu leben. Auch im Falle sehr großer Migrationszahlen kann eine solche Gefahr eintreten; allerdings darf keine bloß hypothetische Annahme als Vorwand für Abweisungen genommen werden. Auch der Wunsch nach Erhalt eines bestimmten Wohlstandsniveaus ist zwar nachvollziehbar und politisch zu berücksichtigen, aber nicht ethisch begründbar.
Millers Position stimmt mit dem Weltbürgerrecht trotz der nicht zu negierenden Unterschiede jedenfalls darin überein, dass eine gewisse Parteilichkeit und Interessengewichtung zugunsten von eigenen Staatsangehörigen in engen Grenzen mit dem Prinzip der moralischen Gleichheit vereinbar sein kann. Damit vermeidet Miller die Konsequenzen des „starken“ Kosmopolitismus, der eine strikte Gleichbehandlung hinsichtlich der Chancen auf ein gelingendes Leben fordert. Indem er die Pflicht zum Schutz der Menschenrechte mit einer „gerechtfertigten Parteilichkeit“ zu vereinbaren versucht, trägt Miller faktisch gegebenen Präferenzen Rechnung, grenzt diese aber im Unterschied zum Weltbürgerrecht nicht ausreichend von „diskriminierenden“ Kriterien ab. Seine Einschränkung der Aufnahmepflicht von „Überlebensmigranten“ auf das im Rahmen einer „fairen Verantwortungsaufteilung“ Liegende läuft zudem ohne entsprechende anerkannte Regelungen Gefahr, das Wegschieben von Verantwortung zu entschuldigen.
Ungeachtet dessen, dass Migration nicht der zielführendste Weg zur Beförderung globaler Gerechtigkeit ist, bleibt festzuhalten, dass die (empirisch) begründeten Zweifel an der Effizienz einer Aufnahme in sichere und wohlhabende Staaten im Vergleich zur Hilfe vor Ort jedenfalls nicht als Vorwand dienen dürfen, „weder das eine noch das andere“ zu tun und Personen mit dem Verweis auf in der Realität nicht vorhandene Alternativen abzuweisen (Miller 2017/1, 95). Auch wenn die Aufgabe, den Selbstzweckcharakter aller Personen respektierende Kriterien für Abweisungen zu definieren, offenbar niemals ganz ohne „moralisches Bedauern“ (Boshammer 2016, 32f ) gelingen kann und die Problematik weiterhin „moralisch quälend“ bleiben dürfte (Miller 2017/2, 249), hat sich gezeigt, dass allein die aus dem Weltbürgerrecht abgeleiteten Folgerungen bereits „eine ganze Menge dessen aus[schließen], was die meisten der entwickelten Demokratien gern tun würden und in ihrer Behandlung von Einwanderern tatsächlich tun“ (ebd., 250).
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A. Cassee bezeichnet dies daher als „Standardansicht“ (2016, 30).↩︎
Im Kapitel über die „Garantie des ewigen Friedens“ legt Kant später dar, wie dieser Prozess der Verrechtlichung durch den „Mechanism der menschlichen Neigungen“, hier insbesondere den „Handelsgeist“ befördert wird (ZeF 368).↩︎
Vgl. zu diesem Verständnis des Begriffes „Untergang“ bei Kant Reinhardt 2019, Kapitel 12.2.↩︎
Rawl selbst geht allerdings in seiner späteren Schrift „Das Recht der Völker“ davon aus, dass die der Migration zugrundeliegenden Probleme in einer den Gerechtigkeitsprinzipien folgenden Welt nicht mehr existieren würden (2002, 8).↩︎
Hervorhebung durch d. Verf.↩︎
Nach Cassee setzt Walzer dies vielmehr voraus (2016, 128).↩︎
S. auch unter Verweis auf Kant Bertram 2018, 53f; 68ff; 105ff.↩︎
Vgl. Cassee 2016, 109 u. Mona 2012, 163ff.↩︎
Vgl. Wellman 2017, 143 u. Miller 2017/2, 162.↩︎
Vgl. Cassee 2016, 277f u. Bertram 2018, 75.↩︎
Vgl. Bertram (2018), 87 u. Fisch 2017, 36f.↩︎
In seiner Kritik an dieser Praxis ist Depenheuer (2017, 31f) ausnahmsweise zuzustimmen.↩︎
Vgl. Reinhardt 2019, 198.↩︎
Vgl. Bertram 2018, 92f., 105ff, 122f und Hoesch 2017, 71.↩︎