Kants Rechtsimperativ und zukünftige Generationen. Zur freien Willkür zukünftiger Generationen

BJÖRN HÄRTEL, TU DARMSTADT

Zusammenfassung: Der Beitrag untersucht, inwiefern das allgemeine Rechtsgesetz und der kategorische Rechtsimperativ aus dem ersten Teil der Metaphysik der Sitten von Immanuel Kant, die Rechtslehre, mit Rechten zukünftiger Generationen vereinbar sind. Es wird gefragt, ob und wie ein Rechtsanspruch auf gleiche Freiheit zukünftiger Generationen berücksichtigt werden kann. Ausgang ist der kategorische Rechtsimperativ, der die äußere Handlungsfreiheit jeder einzelnen Person unter einem allgemeinen Gesetz sichern soll. Während dieser Anspruch für zeitgleich lebende Personen unmittelbar plausibel erscheint, wird ein Bezug auf zukünftige Generationen problematisch: Zwar lässt sich ein apriorisches Recht auf gleiche Freiheit für zukünftige Generationen begründen, doch stößt die Verwirklichung dieses Rechts an naturgesetzliche Grenzen. Daraus ergibt sich eine Differenz zwischen Rechtsanspruch und Verwirklichung, die nur in Form einer vergleichbaren Freiheit wirklich wird. Um diese Kluft zu vermitteln, wird eine Ergänzung des Rechtsimperativs in Gestalt einer Generationenformel des Rechtsimperativs vorgeschlagen. Damit wird gezeigt, dass Kants Rechtslehre prinzipiell offen für eine Berücksichtigung der freien Willkür zukünftiger Generationen ist.

Es werden drei Hinsichten auf die freie Willkür zukünftiger Generationen unterschieden: Erstens der Anspruch auf ein mögliches Recht auf gleiche Freiheit zukünftiger Generationen, zweitens eine Vergleichbarkeit von äußerer Freiheit zwischen Generationen und drittens eine notwendige Position, die versucht, die Freiheit zukünftiger Generationen mit der Freiheit heutiger Generationen zu vermitteln.

Der Beitrag versteht sich als Versuch, Kants Rechtslehre durch die systematische Einbindung des Rechts auf gleiche Freiheit zukünftiger Generationen zu aktualisieren. Dabei geht es um die systematische Fragestellung, ob und wie für ein Recht auf gleiche Freiheit zukünftiger Generationen im Rahmen der kantischen Rechtslehre sinnvoll argumentiert werden kann.

Schlagwörter: Freiheit, freie Willkür, Generationengerechtigkeit, Kant, zukünftige Generationen

Abstract: This article examines the extent to which the general law and the categorical legal imperative from the first part of Immanuel Kant's Metaphysics of Morals, the doctrine of law, are compatible with the rights of future generations. It asks whether and how a legal claim to equal freedom for future generations can be taken into account. The starting point is the categorical legal imperative, which is intended to secure the external freedom of action of each individual under a general law. While this claim seems immediately plausible for people living at the same time, a reference to future generations becomes problematic: although an a priori right to equal freedom for future generations can be justified, the realization of this right comes up against the limits of natural law. This results in a difference between legal entitlement and realization, which only becomes real in the form of comparable freedom. In order to bridge this gap, an addition to the legal imperative in the form of a generational formula of the legal imperative is proposed. This shows that Kant's legal doctrine is in principle open to taking into account the free will of future generations.

Three aspects of the free will of future generations are distinguished: first, the claim to a possible right to equal freedom for future generations; second, the comparability of external freedom between generations; and third, a necessary position that attempts to mediate the freedom of future generations with the freedom of present generations.

This article is an attempt to update Kant's legal doctrine by systematically incorporating the right to equal freedom for future generations. The systematic question at stake is whether and how a right to equal freedom for future generations can be meaningfully argued within the framework of Kantian legal doctrine.

Keywords: freedom, free will, intergenerational justice, Kant, future generations

Einleitung1

Freiheit als Prinzip, welche jeder Person Kraft ihrer Menschheit zusteht, fällt zugleich mit dem Prinzip der Gleichheit zusammen, so Immanuel Kant 1797. Es soll demnach jeder Person qua Geburt ein Recht auf eine angeborene gleiche Freiheit zustehen. Solange wir dies im Hinblick auf zeitgleich lebende Personen betrachten, scheint dieser Anspruch durchaus plausibel und zusicherbar zu sein. In ihrer Gegenständlichkeit unterliegt Freiheit damit zuvorderst einer Räumlichkeit und nicht unmittelbar einer Zeitlichkeit in Bezug auf nachfolgende Generationen, weil sie in der Relation zwischen zeitgleich lebenden Personen gleichzeitig ist. Ein Gesetz der Freiheit, welches die maximale äußere (Handlungs-)Freiheit – bzw. die freie Willkür – jeder Person als Recht sichern soll, ist der kategorische Rechtsimperativ. Damit wird äußere Freiheit als Gegenstand und ein Rechtsgesetz der Freiheit von zeitgleich lebenden Personen zum Ausdruck gebracht. Ein Recht auf gleiche Freiheit als ein Rechtsanspruch, der allen derzeit lebenden Personen zukommt, ist nachvollziehbar. Wenn wir allerdings diesen Anspruch auch allen zukünftig lebenden Personen zusprechen wollen, wird fraglich, wie dieser Anspruch realisiert werden kann. Die Frage ist, wie der Gegenstand – die äußere Freiheit – unter einem kausalen Zeitverlauf zu denken ist.

Im Lichte zukünftiger Generationen erscheint Kants Rechtsgesetz nicht mehr nur als Rechtlehre von zeitgleich lebenden Personen, sondern auch als ein „Nacheinander“. Daher soll in diesem Beitrag die Frage behandelt werden, inwiefern der freie Gebrauch der Willkür zukünftiger Generationen innerhalb des allgemeinen Rechtsgesetzes der Rechtslehre berücksichtigt werden kann. Die Diskussion bezieht sich auf den ersten Teil der Metaphysik der Sitten, die Rechtslehre (MSR). Es soll untersucht werden, ob und wie das allgemeine Rechtsgesetz und der kategorische Rechtsimperativ mit den Rechten zukünftiger Generationen vereinbar sind, ob und wie also deren Recht auf gleiche Freiheit berücksichtigt werden kann. Dabei geht es in diesem Beitrag nicht um eine exegetische Beschäftigung mit Kants Rechtslehre, sondern um die systematische Fragestellung, ob und wie für ein Recht auf gleiche Freiheit zukünftiger Generationen im Rahmen der kantischen Rechtslehre sinnvoll argumentiert werden kann.2 Kant hat diese Frage nicht untersucht, wohl weil sie sich zu seiner Zeit nicht gestellt hat. Dieser Beitrag kann also als ein Versuch verstanden werden, das Recht auf den Gebrauch den freien Willkür zukünftiger Generationen in die kantische Rechtslehre aufzunehmen. Eine juridische Begründung der freien Willkür zukünftiger Generationen ist im Vergleich zu einer rein moralischen Begründung vorteilhaft, weil im Recht die Möglichkeit eines legitimen Rechtszwanges berechtigter Ansprüche besteht.

2 Einige Vorannahmen:

Wenn von ‚freier Willkür‘ oder ‚äußerer Handlungsfreiheit‘ zukünftiger Generationen gesprochen wird, können folgende drei Hinsichten gemeint sein: Erstens der Anspruch auf ein mögliches Recht auf gleiche Freiheit zukünftiger Generationen, zweitens eine Vergleichbarkeit von äußerer Freiheit zwischen Generationen und drittens eine notwendige Position, die versucht, die Freiheit zukünftiger Generationen mit der Freiheit heutiger Generationen zu vermitteln.

Mit dem zentralen Begriff der freien Willkür ist in der MSR das Vermögen gemeint, nach Belieben Objekte durch die äußere Handlungsfähigkeit hervorzubringen (AA VI, 213). Nach dem allgemeinen Rechtsgesetz, welches Kant in der MSR formuliert, soll man als Person äußerlich so handeln, dass der „freie Gebrauch der […] [eigenen] Willkür mit der Freiheit von jedermann nach einem allgemeinen Gesetz zusammen bestehen könne“ (AA VI, 231). Kant unterscheidet zwischen Willkür, welche sich zu einer Handlung verhält, und Wille, der auf den Bestimmungsgrund der Willkür abzielt. Willkür ist ein Vermögen, eine Handlung zu tun oder zu lassen, unabhängig davon, was Bestimmungsgrund der Willkür ist. Der Wille ist ein Vermögen, der den Bestimmungsgrund der Willkür beinhaltet. Dieser hat über sich keinen weiteren Bestimmungsgrund, sondern ist selbst die praktische Vernunft. (Wood 1999, 27)

Darüber hinaus bestimmt der Wille die Gesetze und die Willkür die Maximen. Die Maximen sind im Menschen eine freie Willkür, wohingegen der Wille auf Gesetze gerichtet ist. Damit ist der Wille „weder frei noch unfrei“ (AA VI, 226). Er unterliegt keinem Zwang, weil er nicht auf Handlungen abzielt, sondern auf Gesetze hinausgeht, welche die Maximen der Handlungen bestimmen. Es kann nur die Willkür als frei bezeichnet werden (AA VI, 226). Wenn in diesem Beitrag von Freiheit die Rede ist, gilt dies im Rechtskontext, als eine äußere Handlungsfreiheit (freie Willkür).

Seinen Rechtsbegriff definiert Kant bereits in der Einleitung der Rechtslehre. Dieser sagt aus, dass „das Recht […] der Inbegriff der Bedingungen [ist], unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des anderen nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann“ (AA VI, 230). Damit hat Kant das Recht nicht aus dem Prinzip der inneren Freiheit abgeleitet, sondern aus der reinen praktischen Vernunft, welche das Kriterium der allgemeinen Gesetzlichkeit beinhaltet. (Höffe 1999, 52) Dieses „allgemeine Kriterium“ (AA VI, 229) ist vielmehr Kants generelles Moralkriterium und schließt auch das Recht in eine universalistische Ethik ein. Außerdem beinhaltet der Rechtsbegriff zwei Seiten hinsichtlich der äußeren Handlungsfreiheit von Personen: Einerseits wird die Handlungsfreiheit eingeschränkt, weil ein geteilter und somit begrenzten Lebensraum eine Einschränkung mit sich bringt, andererseits zielt Kants Rechtsbegriff auf eine Freiheitssicherung ab. Freiheit darf nur aus einem legitimen Grund eingeschränkt werden. (Höffe 1999, 52 f.)

Kant entwickelt aus dem Rechtsbegriff anschließend das Rechtsprinzip. Dieses lautet: „Eine jede Handlung ist recht, die oder nach deren Maxime die Freiheit der Willkür eines jeden mit jedermanns Freiheit nach einem allgemeinen Gesetze bestehen kann“ (AA VI, 230). Das Rechtsprinzip ist anders formuliert, beinhaltet aber denselben Sachverhalt wie der Rechtsbegriff. Es blickt im Vergleich zum Rechtsbegriff nicht mehr objektiv auf den Sachverhalt, sondern subjektiv aus einer Rechtssicht. (Höffe 1999, 54) Die Entwicklung des Rechtsbegriffs mündet schließlich im allgemeinen Rechtsgesetz: „Handle äußerlich so, daß der freie Gebrauch der Willkür mit der Freiheit von jedermann nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen könne“ (AA VI, 231). Das Gesetz hat die Form eines kategorischen Imperativs. Allerdings weisen der Rechtsbegriff und das Rechtsprinzip auch den Sachverhalt der Vereinbarkeit von äußerer Handlungsfreiheit nach einem allgemeinen Gesetz auf und können so, als Formulierungen des kategorischen Imperativs verstanden werden. (Höffe 1999, 55)

In der Forschungsliteratur wird kontrovers diskutiert, wie sich dieser Rechtsimperativ zu Kants Moralprinzip verhält, welches er in der Grundlegung zur Metaphysik der Sitten und der 2. Kritik entwickelt. Während einige Autoren davon ausgehen, dass die Rechtslehre auf dem Moralprinzip aufbaut, gehen andere Autoren davon aus, dass die Rechtslehre einen vom Moralprinzip unabhängigen Rechtsimperativ einführt. (Steigleder 2002; Willaschek 2009) Ohne auf die Debatte eingehen zu wollen, sei nur kurz erläutert, warum ich die erste Position hier voraussetze. Klaus Steigleder verdeutlicht den Zusammenhang des Moralprinzips und des Rechts wie folgt:

„Zum einen begründet er [der Kategorische Imperativ, B.H.] den Standpunkt der durch das Moralprinzip verpflichteten Personen. In dieser Perspektive ist der Kategorische Imperativ ein ‚ethisches‘ Prinzip, weil er alle kategorischen Verbindlichkeiten umfasst, also auch die Verbindlichkeit ‚pflichtgemäß aus Pflicht‘ zu handeln. Zum anderen begründet der Kategorische Imperativ den Standpunkt der durch das Moralprinzip wechselseitig berechtigten Personen. In dieser Perspektive ist der Kategorische Imperativ ein ‚rechtliches‘ Prinzip und begründet im Grundsatz alle Pflichten, deren Einhaltung äußerlich erzwungen werden darf […] [und] führen wiederum auf Seiten einer verpflichteten Person zur Anreicherung oder einem Zuwachs der Perspektiven ihres Verpflichtetseins“ (Steigleder 2002, 147, Hervorhebungen i.O.).

Kant schreibt, dass ein Gesetz oder eine Handlung „ethisch“ genannt werden kann, wenn die Triebfeder der „Idee der Pflicht aus dem Gesetze zugleich die Triebfeder der Handlung ist“ (AA VI, 219). Dagegen liegt eine juridische Gesetzessicht vor, wenn die Handlung ohne Rücksicht auf die Triebfeder, also ohne Rücksicht auf den Bestimmungsgrund der Willkür, geschieht. (AA VI, 214) Es liegen moralische und juridische Pflichten vor. In der rechtlichen Gesetzgebung sind die Pflichten nur äußerlich, weil durch diese Form der Gesetzgebung nicht verlangt werden kann, dass der Bestimmungsgrund zu dieser Handlung innerlich ist, also mit der Idee der Pflicht übereinstimmt. In der moralischen Gesetzgebung hingegen sind die Pflichten innerlich, d.h. es wird aus Pflicht gehandelt. Allerdings wird sich nicht nur auf innere Handlungen bezogen, sondern diese Pflichten gehen „auf alles, was Pflicht ist, überhaupt“ (AA VI, 219).

Der Beitrag ist in drei Hauptabschnitte gegliedert. Im Abschnitt 3. gilt es die Frage zu beantworten, inwiefern eine gleiche Freiheit als Anspruch für zukünftige Generationen gilt und wie dieser Anspruch in einem Rechtsstaat berücksichtigt werden muss. Im Abschnitt 4. werde ich zeigen, dass wir aus Erfahrung nur sagen können, dass zukünftigen Generationen eine vergleichbare Freiheit zukommen kann. Es stellt sich die Frage, welches allgemeine Gesetz der Freiheit vorliegt, wo nach striktem Recht etwas aufgeteilt werden kann. Abschließend stellt sich im Abschnitt 5. die Frage, wie das Recht auf gleiche Freiheit zukünftiger Generationen mit der Freiheit heutiger Generationen vergleichbar gemacht werden kann.

3 Recht auf gleiche Freiheit als Anspruch

3.1 Gleichheit und Freiheit als angeborenes Recht

Kant sagt mit seiner Idee der allgemeinen Freiheit, dass diese eine gleiche Freiheit ist und jedem zukommt. Damit stellt sich zwingend die Frage nach zukünftigen Generationen. In der MSR legt Kant dar, dass das angeborene Recht nur ein einziges sein kann, welches ein Recht auf eine angeborene Freiheit als ein universelles Prinzip ist. (Bielefeldt 1998, 70) Freiheit ist für Kant die „Unabhängigkeit von eines Anderen nötigender Willkür […], sofern sie mit jedes Anderen Freiheit nach einem allgemeinen Gesetz zusammen bestehen kann, […] dieses einzige, ursprüngliche, jedem Menschen, kraft seiner Menschheit, zustehende Recht.“ (AA VI 237) Freiheit ist damit das apriorische Prinzip der ganzen Rechtsordnung Kants (Bielefeldt 1998, 70). Außerdem führt Kant weiter aus, dass dieses angeborene Recht auch jedem Menschen gleichermaßen zukommt.

Wie aber können Freiheit und Gleichheit als ein angeborenes Recht verstanden werden? Kann es ein Recht auf Freiheit geben, dass nicht allen in gleicher Weise zukommt? Es wird sich zeigen, dass die gleiche Freiheit in der angeborenen Freiheit mitbegründet ist.

Eine untrennbare Verbindung von Freiheit und Gleichheit lässt sich beispielweise durch den Satz vom Widerspruch einsehen. Wenn versucht wird zu bestreiten, dass gleiche Freiheit nicht für jeden gilt, also nicht als angeborenes Prinzip postuliert wird, so läuft dieser Versuch in einen Widerspruch. Nehmen wir an, eine Person sagt für sich, frei von äußeren Zwängen zu sein und dies in einem demokratischen Rechtstaat nach Kants kategorischem Rechtsimperativ, so würde diese Haltung nach dem Satz vom Widerspruch nicht zugleich jedem zukommen und nicht zukommen können. Denn dasselbe Prädikat („gleich“ im formgebenden Sinne) kann demselben Gegenstand („Freiheit“, im Sinne der freien Willkür) in derselben Hinsicht (hier als „angeborenes Recht“) nicht zugleich jemanden zukommen und nicht zukommen. Hiernach ließe sich also sagen, dass das angeborene Recht auf gleiche Freiheit ein analytisches Urteil a priori ist und Gleichheit und Freiheit im Rechtsanspruch untrennbar miteinander verbunden sind. Um den Widerspruch in der Verweigerung gleicher Freiheit zu stärken, kann auf eine Passage im Paragraphen E der MSR verwiesen werden:

„Das Gesetz eines mit jedermanns Freiheit, notwendig zusammenstimmenden wechselseitigen Zwanges, unter dem Prinzip der allgemeinen Freiheit, ist gleichsam die Konstruktion jenes Begriffs, d.i. Darstellung desselben in einer reinen Anschauung a priori, nach der Analogie der Möglichkeit freier Bewegung der Körper unter dem Gesetze der Gleichheit der Wirkung und Gegenwirkung.“ (AA VI, 232, Hervorhebungen i.O.)

Der Widerspruch gibt den Zusammenhang zwischen Freiheit und Gleichheit im Sinne Kants wieder. Denn Kant scheint, hier durch eine Gleichheit der Wirkung und Gegenwirkung auf das dritte Newtonsche Axiom (Actio und Reactio) zu verweisen. In einer reinen Anschauung a priori ist äußere Freiheit dann diejenige Freiheit, die nach diesem physikalischen Grundsatz zu einer gleichen Wirkung und Gegenwirkung der Form nach führt. Daraus kann gelesen werden, dass Kant das „Prinzip der allgemeinen Freiheit“ mit dem strikten Recht a priori in Übereinstimmung sieht, also mit einem „notwendig zusammenstimmenden wechselseitigen [Zwang]“ (AA VI, 232) gleich ist.3

Wenn das angeborene Recht auf gleiche Freiheit jeder Person, Kraft ihrer Menschheit zukommt, weil es ein universelles Prinzip ist, wird es auch zukünftigen Generationen zukommen, sobald sie geboren werden. Dieser Schluss ist jedoch keineswegs selbstverständlich. Er mutet nur an, dahingehend plausibel zu sein, wenn folgende Annahmen getroffen und anerkannt werden: Erstens muss davon ausgegangen werden, dass es auch in Zukunft Menschen geben wird. Zweitens müssen uns diese Menschen hinreichend ähnlich sein. Sie müssen auf ähnliche biologische bzw. natürliche Ressourcen und auf eine ähnliche ökologische Umwelt angewiesen sein. Und drittens müssen wir davon ausgehen, dass unser derzeitiges Handeln Effekte auf die Umweltbedürfnisse zukünftiger Menschen haben wird. (Düwell und Bos 2018, 17 f.) Unter diesen Annahmen – diese können als zwei Prämissen zusammengefasst werden: der einer hinreichenden Ähnlichkeit zukünftiger Generationen und der einer Kontinuitätsprämisse – lässt sich mit den vorherigen Ausführungen sagen, dass das angeborene Recht, ein Recht auf gleiche Freiheit, auch zukünftigen Generationen zukommen wird, sobald sie geboren werden. Das heißt nicht, wie wir sehen werden, dass zukünftigen Generationen auch eine gleiche Freiheit tatsächlich zukommt. Allerdings werden sie diesen Rechtsanspruch geltend machen können. Es ist weiterhin zu betonen, dass dieses Rechtsprinzip nicht als ein abstraktes oder inhaltliches Prinzip, sondern als ein formgebendes Prinzip, welches sich unmittelbar auf den Inhalt von Rechten auswirkt, zu verstehen ist und damit im Recht durch den absoluten Geltungsgrund der Freiheit immer auf die Würde des Menschen zeigt. (Bielefeldt 1998, 71) Es lässt sich eine erste Hinsicht festhalten: Alle zukünftigen Generationen werden ein Recht auf gleiche Freiheit haben.

3.2 Negative Freiheit und rechtsstaatlich positive Freiheit

Kann es in einem Rechtsstaat gewollt sein, dass der freie Gebrauch der Willkür zukünftiger Generationen durch die Folgen des freien Gebrauchs der Willkür (weit) vorheriger oder derzeit lebender Generationen eingeschränkt wird? Hierzu soll folgende Argumentation aufgezeigt werden: Da Menschen auch immer die Freiheit haben, anders als aus Pflicht oder rechtmäßig zu handeln, zeigt sich Freiheit als negative Freiheit. Direkt daraus entspringt qua Vernunft die Idee und Verpflichtung zu einer positiven Freiheit, die ein gesetzgebendes Moment der äußeren Handlungsfreiheit bildet. Dadurch wird sich zeigen, dass wir die obige Frage mit einem „nicht-Wollen-können“ beantworten müssen. Es kann gezeigt werden, dass ein Rechtsstaat und dessen Volk4 es nicht-Wollen-können, dass zukünftige Generationen kein Recht auf gleiche Freiheit haben werden, sofern der Rechtsstaat auf dem Rechtsimperativ beruht. Dahingehend wird sich jedoch eine innere Spannung durch die Zeitlosigkeit des Imperativs und einer möglichen Gebrauchsendlichkeit von Ressourcen dieser Welt ergeben. Dies bildet ein Spannungsverhältnis des Rechtsimperativs hinsichtlich der Modalitäten eines „analytisch möglich“ – im Sinne von widerspruchsfrei möglich – und eines „naturgesetzlich (un-)möglich“. Die Argumentation wird folgend detaillierter dargelegt.

Der Begriff der negativen Freiheit lässt sich an folgendem Zusammenhang verdeutlichen: „Freiheit ‚von‘ bestimmten Gegenständen ist noch nicht unmittelbar eine Freiheit ‚von‘ den Gegenständen und der sie bestimmenden Gesetzgebung überhaupt.“ (Honrath 2011, 61, Kursivschreibung von mir, B.H.) Die negative Freiheit zeigt sich, indem sie von Gegenständen und deren Gesetzgebung absieht (Honrath 2011, 63 f.). Als Menschen kennen wir nach Kant diese Freiheit nur als „negative Eigenschaft in uns“ (AA VI, 226), was bedeutet, dass wir uns von Gegenständen distanzieren können, weil zwischen uns als Subjekte und den Gegenständen als auch ihren äußerlichen Gesetzmäßigkeiten immer schon eine Distanz besteht. Denn wir können nach Belieben handeln. Die negative Freiheit zeigt sich so als das „Nicht gegenüber der unbedingten Geltung der Naturgesetze“ (Honrath 2011, 65) von äußeren Gegenständen. In der negativen Freiheit zeigt sich damit ein anders-Handeln-können gegenüber von Naturgesetzen. Nur so kann sich der Mensch als frei denken. (Honrath 2011, 79) Die negative Freiheit ist damit ein notwendiges Moment der Freiheit und zeigt den einzelnen Menschen als freies Subjekt. Der Mensch kann nur als freies Wesen verstanden werden, wenn er auch anders als gut handeln kann. (Honrath 2011, 3 ff.) Freiheit als negative Freiheit ist daher als freie Willkür um ihrer Freiheit willen zu verstehen (Honrath 2011, 82). Allerdings liegt im Menschen auch ein Vermögen zur reflexiven Distanz zu sich selbst und diese bringt auch ein Bewusstsein in der Form der positiven Freiheit hervor (Honrath 2011, 66). Positive Freiheit schränkt sich um ihrer Freiheit willen selbst ein und ist damit ein begrenzendes Maß der negativen Freiheit. (Honrath 2011, 84)

Damit zeigt sich, dass eine negative Freiheit, die eine freie Willkür ohne Maß ist, in eine sich selbstgesetzte Freiheit umschlägt, dadurch dass der Mensch eine reflexive Distanz zu sich selbst aufweist. Diese selbstgesetzte Freiheit kann als positive Freiheit bezeichnet werden und ergibt sich aus sich selbst im Subjekt. Positive Freiheit ist daher eine Form der Freiheit, welche aus einer reflexiven Distanz des Menschen zu sich selbst entspringt. Denn die positive Freiheit stellt ein gesetzgebendes Vermögen dar, was die „Einheit von Allgemeinheit und Einzelheit vernünftiger Subjektivität“ (Honrath 2011, 87) bewusst macht. Wie kann allerdings diese Einheit von Allgemeinheit und Einzelheit der Freiheit vernünftiger Subjektivität verstanden werden? In der Grundlegung zur Metaphysik der Sitten schreibt Kant:

„[Die] Freiheit, ob sie zwar nicht eine Eigenschaft des Willens nach Naturgesetzen ist, darum doch nicht gar gesetzlos, […] muß vielmehr eine Kausalität nach unwandelbaren Gesetzen, aber von besonderer Art, sein; denn sonst wäre ein freier Wille ein Unding. […]; was kann denn wohl die Freiheit des Willens sonst sein, als Autonomie, d.i. die Eigenschaft des Willens sich selbst ein Gesetz zu sein?“ (AA IV, 446 f.)

In diesem Kontext zeigt sich, dass freie Willkür aufgrund einer Selbstgesetzgebung durch die Prinzipien der Vernunft, des freien Willens, möglich ist. Die (einzelne) freie Willkür ist damit keine negative Freiheit ohne Maß, sondern wird in den Horizont der Allgemeinheit gerückt, indem sich das Subjekt die Prinzipien der Vernunft selbst setzt. (Honrath 2011, 88 f.) Das allgemeine Rechtsgesetz sagt zwar einerseits, dass die freie Willkür nicht durch ein Hindernis eingeschränkt werden darf und die Begrenzung der eigenen freien Willkür auch nicht zur Maxime eigener Handlungen aus Pflicht werden soll – das ist eine Forderung der Ethik. Andererseits muss die eigene freie Willkür mit jedermanns Freiheit nach einem allgemeinen Gesetz zusammen bestehen können (AA VI, 230 f.). Dementsprechend besagt das Recht, dass „jedem Handlungsfähigen gegenüber jedem anderen Handlungsfähigen jene Handlungsfreiheit zukommt, die mit der gleichen maximalen Handlungsfreiheit jedes Handlungsfähigen vereinbar ist“ (Steigleder 2011, 136). Eine rechtsstaatlich positive Freiheit muss daher als ein formgebendes Prinzip verstanden werden, welches eine Sicherung negativer Freiheit für jeden gleichermaßen ermöglichen soll. Dieser Zusammenhang führt zum kategorischen Rechtsimperativ. Mit diesem ist die Idee eines unbedingten Sollens verbunden, in dem ein allgemeines Gesetz und die eigene freie Willkür enthalten sein muss (Honrath 2011, 133).

Eine selbstgesetzte Freiheit ist daher grundlegend für eine rechtsstaatliche Ordnung und ergibt eine Notwendigkeit, diese Ordnung für die eigenen Handlungen verbindlich anzuerkennen. Das bedeutet nicht, dass die staatliche Ordnung über den Willen eines Volkes eines Rechtsstaates herrscht, sondern dass die staatliche Ordnung von einem vereinigten Willen des Volkes heraus entspringt (AA VI, 311) und das zusammenbestehend unter Rechtsgesetzen, sofern diese Gesetze „a priori notwendig […] sind“ (AA VI, 313). Das Volk ist damit der Souverän des Staates. Die Glieder eines Rechtsstaates (das Volk) müssen sich damit einem vereinigten Willen aller unterwerfen und diesen Willen anerkennen, weil auf den Prinzipien einer rechtlichen praktischen Vernunft verpflichtende Gesetze gestaltet werden, die vom vereinigten Willen ausgehen. (Steigleder 2002, 204) Daraus folgt, dass der Staat befugt ist, sich nach Gesetzen der Freiheit zu formieren und zu erhalten. Hierzu schreibt Kant, dass es

„drei verschiedene Gewalten [sind] […], wodurch der Staat […] seine Autonomie hat, d.i. sich selbst nach Freiheitsgesetzen bildet und erhält. – In ihrer Vereinigung besteht das Heil des Staates […] worunter man nicht das Wohl der Staatsbürger und ihre Glückseligkeit verstehen muß, denn die kann […] im Naturzustande, oder auch unter einer despotischen Regierung, viel behaglicher und erwünschter ausfallen; sondern den Zustand der größten Übereinstimmung der Verfassung mit Rechtsprinzipien versteht, als nach welchem zu streben uns die Vernunft durch einen kategorischen Imperativ verbindlich macht.“ (AA VI, 318, Hervorhebung i. O.)

So macht es die Vernunft notwendig, nach der maximalen Deckung der „Verfassung nach Rechtsprinzipien“ (Steigleder 2002, 204) zu streben und diese zu erhalten und zu verbessern (Steigleder 2002, 204). Das heißt auch, dass ein Rechtsstaat befugt ist, das Recht eines „Anspruchs auf einen gleichen maximalen Spielraum der Ausübung äußerer Handlungsfreiheit“ (Steigleder 2002, 198) zu wahren und ggf. zu erzwingen, denn das schulden sich alle handlungsfähigen Personen eines Staates. Das bedeutet, dass ein Recht auf gleiche Freiheit im Rechtsstaat besteht und es von einem Rechtsstaat nicht gewollt sein kann, ein Recht auf gleiche Freiheit für zukünftige Generationen zu verwehren oder einzuschränken. Denn das würde in der Negation dem Prinzip der angeborenen gleichen Freiheit und dem Rechtsimperativ widersprechen.

3.3 Apriorischer Rechtsanspruch zukünftiger Generationen auf gleiche Freiheit

Mit dem Anspruch auf gleiche Freiheit geht ein rechtstaatliches „nicht-Wollen-können“ (Höffe 1992, 139) einher. Es muss gefragt werden, ob wir es widerspruchslos wollen können, dass der freie Gebrauch der Willkür einer zukünftigen Generation durch die Folgen des freien Gebrauchs der Willkür (weit) vorheriger oder derzeit lebender Generationen eingeschränkt wird. Es wäre durchaus möglich, dass diese Maxime gedacht werden kann, weil man lieber seiner eigenen freien Willkür Vorzug gewährt. Allerdings kann die Maxime der praktischen Vernunft nach in einem Rechtsstaat nicht gewollt werden, weil sie dem Anspruch widersprüchlich sein würde. Daraus folgt meiner Ansicht nach ein nicht-Wollen-können der Einschränkung gleicher Freiheit, also der Degradierung eines Rechts auf gleiche Freiheit als Allgemeinheit vor dem Gebrauch freier Willkür als Einzelheit.5 Ich meine, dass sich dieser Schluss im Allgemeinen auch mit anderen Schlüssen dieser Art deckt.6 Es geht damit um eine prinzipielle Offenheit der Idee des Rechtsstaates für die Zukunft, u.a. seiner Existenz und dessen zukünftigem Volk und nicht um Vorteile von derzeit lebenden Generationen.

Zu welchen Konsequenzen folgt dieser Schluss in Bezug auf den Gebrauch der freien Willkür zukünftiger Generationen? Dies lässt sich mit Ausführungen von Herwig Unnerstall diskutieren. Unnerstall macht darauf aufmerksam, dass es verschiedene Weisen der Interpretation des kategorischen Imperativs hinsichtlich der Rechte zukünftiger Generationen gibt. Zwei davon sind für diese Untersuchung besonders interessant: Einerseits kann der Imperativ hinsichtlich eines „analytisch möglich“ bewertet werden. Diese Hinsicht sagt aus, dass kein Widerspruch in der Anerkennung der Menschenwürde zukünftiger Generationen in der Wirklichkeit besteht. (Unnerstall 1999, 219) Andererseits sagt die andere Hinsicht aus, dass es „naturgesetzlich unmöglich“ ist, es also zu einem Widerspruch zwischen Menschenwürde und der Endlichkeit natürlicher Ressourcen führt. (Unnerstall 1999, 219 f.) Hierzu schreibt Unnerstall, dass es „u.a. naturgesetzlich unmöglich [ist], daß alle Generationen die Ressourcen in einer bestimmten Weise nutzen. […] Unmöglich sind nur Regeln, die jeder Generation erlauben, eine positiv bestimmte Menge zu verbrauchen – jedenfalls wenn sie von unendlich vielen Generationen befolgt werden sollen.“ (Unnerstall 1999, 277 f.) Mit Unnerstall können wir schlussfolgern, dass wir es nur in analytischer Hinsicht nicht wollen können, dass das Recht auf gleiche Freiheit für eine unendliche Kette zukünftiger Generationen eingeschränkt wird.

Die Hinsicht, dass alle zukünftigen Generationen das Recht auf gleiche Freiheit haben werden, führt daher in der Unterscheidung zwischen eines nicht-Wollen-können als analytisch Mögliches und als naturgesetzlich Unmögliches zu Schwierigkeiten. Zukünftige Generationen werden hinsichtlich einer analytischen Interpretation dieses Recht haben, jedoch ist dies pragmatisch bezogen auf eine unendliche Kette an Generationen rechtlich, aufgrund von naturgesetzlich Möglichem, wohl kaum zusicherbar. Wenn sich sagen lässt, dass zukünftige Generationen dieses Recht haben werden, führt das zu einer analytischen Einsicht und stellt einen Anspruch (claim-right) dar, dem gegenüber Verpflichtungen stehen (Hurd und Moore 2018). So muss dieser Anspruch als ein nicht-Wollen-können gesehen werden, welches ein Wollen (hin zum Sollen) eines Rechts auf gleiche Freiheit zukünftiger Generationen markiert und dies in Handlungen heutiger Generationen in einer gewissen Weise berücksichtigt. Im nächsten Abschnitt komme ich zu Überlegungen, die die freie Willkür zukünftiger Generationen unter Naturgesetzen besser beschreiben.

4 Vergleichbare Freiheit als Verwirklichung

4.1 Die naturgesetzliche Unmöglichkeit gleicher Freiheit für alle zukünftigen Generationen

Naturgesetzlich kommt es zwischen der Berechtigung auf den Anspruch gleicher Freiheit und naturgesetzlichen Möglichkeiten in der Verwirklichung des Anspruchs zu einem Widerspruch. Es ist naturgesetzlich unmöglich diesen Anspruch allen zukünftigen Generationen zuzusichern. Die Unmöglichkeit gleicher Freiheit für alle (zukünftigen) Generationen kann mit Bezug auf Kants Konstruktion des Rechtsbegriffs aus dem Paragraphen E begründet werden, worin er auf eine mathematische Analogie verweist. In dieser Analogie zeigt Kant, dass wir uns zwei Punkte vorstellen sollen, die durch eine Gerade miteinander verbunden sind. Der Abstand zwischen den beiden Punkten lässt sich auf der Geraden durch eine weitere senkrechte Gerade in der Mitte aufteilen, wodurch der Raum zwischen den beiden Punkten „von beiden Seiten gleich“ (AA VI, 233) abgeteilt wird. Nach dieser Analogie wird „auch die Rechtslehre das Seine einem jeden (mit mathematischer Genauigkeit) bestimmt“ (AA VI, 233). Dieser gleich abgeteilte Raum bedeutet im strikten Recht nach Kant, Freiheit als gleiche Freiheit anzusehen. Die Bestimmung des gleich abgeteilten Raumes, also die Form, bedarf bei Kants Analogie keiner Erfahrung, sofern nur gesagt werden soll, nach welchem Prinzip dieser Raum zu bestimmen ist. Es wird also durch eine reine Anschauung a priori bestimmt, inwiefern etwas – z. B. natürliche Ressourcen – aufgeteilt wird, nämlich von beiden Seiten gleich bzw. in der Mitte. Diese Aufteilung des Raumes ist durch den Einbezug der freien Willkür zukünftiger Generationen nicht möglich. Daher versuche ich Kants Analogie zu ergänzen. Der Rand des gleich abgeteilten Raumes kann als mathematische Funktion vorgestellt werden. Wird dieser Raum, bzw. dessen Rand, als mathematische Funktion über einen kausalen Zeitverlauf integriert, so ließe sich über diese Funktion, ohne auf Erfahrung zu verweisen, keine Aussage über eine strikte Aufteilung des Raumes treffen. Eine Aussage über die Funktion des Randes vom Raum lässt sich nur durch Hinzunahme der Empirie treffen. Da diese Aussage zeitlich bedingt ist, wird eine gleiche Aufteilung des Raumes unmöglich. Es stellt sich damit die Frage, wie dieser Raum hinsichtlich eines kausalen Zeitverlauf aussieht und anhand dessen die Frage, was eine gleiche Abteilung des Raumes im strikten Recht bedeutet. Es lässt sich sagen, dass diese Funktion abhängig von Naturgesetzen und technischen Möglichkeiten ist. Wir müssen uns also von der reinen Anschauung a priori entfernen, in welcher wir einen Anspruch auf gleiche Freiheit begründen können (Kants gleich abgeteilter Raum). Empirisch lässt sich nicht mehr sagen, dass zukünftigen Generationen eine gleiche Freiheit zukommen wird und wir können nur auf das Merkmal der Vergleichbarkeit verweisen. Zukünftigen Generationen wird daher eine vergleichbare Freiheit zukommen. Aber was lässt sich über die Vergleichbarkeit der freien Willkür zukünftiger Generationen überhaupt sagen? Wenn eine bestimmte zukünftige Generation eine so und so geartete vergleichbare Freiheit gehabt haben wird, ist diese Freiheit nicht dieselbe Freiheit wie die unseres Anspruchs – die gleiche Freiheit. Nur das zu Vergleichende ist bekannt: die Form, also die äußere Handlungsfreiheit – die freie Willkür. Daraus folgt eine Differenz zwischen der freien Willkür heutiger und zukünftiger Generationen.

Wissenschaftler:innen können berechnen, wie lange uns eine bestimmte Ressource bei einem bestimmten Verbrauch ungefähr zur Verfügung stehen wird. Sie können also eine mögliche Gebrauchsendlichkeit von Ressourcen für einen bestimmten Zweck angeben. Klimaforscher:innen können die Folgen des Klimawandels abschätzen und Prognosen über bewohnbare Teile der Erde treffen. Diese Urteile sagen allerdings nur in feststellbarer Art und Weise aus, dass unter bestimmten Umständen diese und jene Zustände zu erwarten sind. Es wird also eine Differenz, eine Relation angeben.

Wenn versucht wird eine Annahme über die Zukunft zu treffen, also induktiv geschlossen wird, wird sicherlich nicht die Annahme gelten, welche am ehesten oder irgendwie zutrifft, sondern welche am besten zutrifft, also am wahrscheinlichsten ist. Es werden also die Annahmen getroffen, welche als beste Annahmen gültig sind. (Reichenbach 1983, 218) Reicht es also aus, wenn wir sagen, dass eine Freiheit am ehesten in vergleichbarer Weise zuzustehen ist? Muss sich die Freiheit zukünftiger Generationen nicht vielmehr an dem „Besten“ orientieren?

Zur erfüllenden Befriedigung unseres Anspruchs scheint mir eine Formulierung über die Freiheit zukünftiger Generationen als „vergleichbare Freiheit“ nicht auszureichen, weil daraus noch nicht folgt, was dann zu tun sei. Denn eine vergleichbare Freiheit ist im gewissen Sinne ungerichtet. Im nächsten Abschnitt gehe ich auf die daraus folgende legitime Berechtigung des Anspruchs auf eine gleiche Freiheit zukünftiger Generationen ein.

4.2 Das Prinzip der angeerbten Freiheit

Aus der naturgesetzlichen Unmöglichkeit gleicher Freiheit für alle zukünftigen Generationen folgt eine „angeerbte Freiheit“. Wenn die Freiheit von jedermann nach einem allgemeinen Gesetz der Freiheit mit der Freiheit eines anderen zusammen bestehen soll, stellt sich die Frage, wie ein „zusammenstimmender durchgängiger wechselseitiger Zwang“ unter Berücksichtigung der freien Willkür zukünftiger Generationen möglich ist. Kant liegt insofern richtig, dass das Prinzip der angeborenen Freiheit nur ein einziges sein kann. Denn das Prinzip der angeborenen Freiheit hat einen einzigartigen Status, weil allen Personen nach diesem Prinzip qua Geburt ein Recht auf gleiche Freiheit zukommt. Dadurch aber, dass wir die Zeitlichkeit in den Gegenstand – äußere Freiheit – gelegt haben, ist dieser variant. Äußere Freiheit zeigt sich so intergenerationell als etwas angeerbtes.

Wird ein Zusammenhang zwischen Moral und Recht in der Weise angenommen, dass von einem Standpunkt der Verpflichtung moralische und juridische Pflichten vorliegen, müssen auch zukünftige Generationen in der Ausgestaltung der äußeren Handlungsfreiheit heutiger Generationen berücksichtigt werden, weil zukünftige Generation zu dem Anspruch berechtigt sein werden. Diese Verpflichtung wird deutlich, wenn der Rechtsanspruch – gleiche Freiheit für alle zukünftigen Generationen – und die Prämisse der hinreichenden Ähnlichkeit zukünftiger Generationen wie auch die Kontinuitätsprämisse ihre Gültigkeit aufweisen. Wenn das vorliegt, wäre es nicht ersichtlich zu sagen, dass zukünftige Generationen nicht auf den Anspruch berechtigt sein werden. Daraus würde für heutige Generationen eine Verpflichtung aufgrund des Anspruchs folgen, zukünftige Generationen im Recht zu berücksichtigen. Der maximale Handlungsspielraum äußerer Freiheit heutiger Generationen muss dann neu verhandelt werden, wenn ein zusammenstimmender durchgängiger wechselseitiger Zwang „mit der Freiheit von jedermann nach allgemeinen Gesetzen zusammen besteh[t]“ (AA VI, 232). Es liegt also ein Prinzip vor, die freie Willkür zukünftiger Generationen mit der freien Willkür heutiger Generationen als das Vergleichbare bestmöglich gleich zu machen. Daraus folgt, dass die angeborene Freiheit, die lebenden Generationen bereits zugekommen ist, von dem Anspruch zukünftiger Generation auf gleiche Freiheit legitimerweise beeinflusst sein muss. Das Prinzip der angeerbten Freiheit führt im Recht zur Aufgabe der Vermittlung.

5 Vermittlung zwischen Anspruch und Verwirklichung

Die bereits aufgezeigte Kluft zwischen Rechtsanspruch und einer vergleichbaren Freiheit als Verwirklichung muss aufgrund des Anspruchs vermittelt werden. Aus den vorangegangenen Überlegungen ergibt sich durch die Begründung eines Rechts auf gleiche Freiheit folgende Spezifikation dieser Schlussfolgerung: Erstens kann das Recht auf gleiche Freiheit zukünftiger Generationen im allgemeinen Rechtsgesetz analytisch begründet werden. Es scheint, dass dies als Anspruch in das positive Recht hinwirken möchte, allerdings seine Kraft „nur“ im natürlichen Recht entfalten kann.7 Daher kann nur aus analytischer Hinsicht gesagt werden, dass alle zukünftigen Generationen das Recht auf gleiche Freiheit haben werden. Zweitens besteht ein naturgesetzlich möglicher Ansatz, der sagt, dass eine freie Willkür zukünftiger Generationen nur als vergleichbare Freiheit zu heutigen Generationen verstanden werden kann, welche allerdings nicht aufzeigt, was zu tun sei.

5.1 Die Generationenformel des Rechtsimperativs

Um die Kluft zu vermitteln, muss im Sinne eines synthetischen Urteils a priori ein Prädikat hinzugefügt werden. Hierzu ist folgende zuvor verwendete Analogie dienlich: Wie Hans Reichenbach gezeigt hat, kann das Induktionsproblem von David Hume (Hume 2022) durch die Änderung des Beweisziels einer „besten Annahme“ gelöst werden. (Reichenbach 1983, 218) Bezogen auf die hier dargelegte Kluft, muss in Analogie einer besten Annahme, eine „beste Möglichkeit“ von Handlungsräumen für zukünftige Generationen angenommen werden. So lässt sich in dieser Analogie das Prädikat „bestmöglich“ bilden.

Insgesamt erlaubt dies eine Ergänzung des kategorischen Rechtsimperativ um den Aspekt einer zeitlichen Folge von Generationen. Dies lässt sich in einer Generationenformel des Rechtsimperativs formulieren, welche ein Gebot der praktischen Vernunft ist: Handle äußerlich so, dass der freie Gebrauch deiner Willkür mit der Freiheit nachfolgender Generationen bestmöglich gleich unter einem allgemeinen Gesetz zusammen bestehen kann. Es soll also allen zukünftigen Generationen eine bestmöglich gleiche Freiheit der Form nach zukommen.

Die Generationenformel ermöglicht es, dem Anspruch bestmöglich gerecht zu werden. Das Adjektiv „bestmöglich“ versucht daher dem Anspruch in der Verwirklichung gerecht zu werden, indem es versucht die Kluft zwischen Anspruch und Verwirklichung zu vermitteln. Es verweist von der vergleichbaren Freiheit aus hin in Richtung der gleichen Freiheit, um diese durch ihre Berechtigung emporzustellen. Wie bereits behandelt, führt der kategorische Rechtsimperativ in analytischer Hinsicht zu keinem Widerspruch, allerdings in naturgesetzlicher Hinsicht. Was ist aber wenn, ähnlich wie beim bereits angesprochenen Induktionsproblem von Hume und des Ansatzes von Reichenbach, dieser Widerspruch zwar nicht aufgelöst werden kann, aber wohlmöglich unterschiedliche Fluchtpunkte8 bestehen (Reichenbach 1983, 213 f.)? Somit ist der Fluchtpunk hinsichtlich einer Verwirklichung vom Recht auf gleiche Freiheit vom dem Fluchtpunkt des Anspruchs zu unterschieden. Der Fluchtpunkt in analytischer Hinsicht ist das zustehende Recht auf gleiche Freiheit, der Fluchtpunkt in naturgesetzlicher Hinsicht kann aber nur eine vergleichbare Freiheit als auf ein Verwirklichtes sein. Das Prädikat „bestmöglich“ versucht als Mittelglied zu vermitteln, kann und darf in seiner Gerichtetheit aber nur auf den Anspruch zeigen. Heutige Generationen werden durch diese Formulierung nicht zurückgestellt, denn es wäre unrecht, wenn die maximale Ausübung der äußeren Freiheit, welche nach einem allgemeinen Gesetz mit jedermann zusammen bestehen kann, behindert wird (AA VI, 230 f.). Allerdings gilt es, das Niveau der freien Willkür zukünftiger Generationen mit unserer freien Willkür als das Vergleichbare bestmöglich gleich zu machen, weil zukünftige Generationen einen berechtigten Anspruch darauf haben werden.

5.2 Recht als Vermittlung mit dem realen Ziel einer bestmöglich gleichen Freiheit

Nun kann man „Recht als Vermittlung“ hier in einer dritten Hinsicht verstehen, welche aber, sofern sie überhaupt als Hinsicht gelten kann, von besonderer Art ist. Die ersten beiden Hinsichten – des Anspruchs und der Verwirklichung – sind Hinsichten in klarer Weise. Sie „blicken“ von einem Standpunkt auf den Gebrauch der freien Willkür, ohne dass wir uns dabei gedanklich verrenken müssen. Bei der Hinsicht der Vermittlung scheint es anders zu sein, und zwar durch ihre Art selbst, zwei Hinsichten synthetisieren zu wollen. Im Wollen tritt zwangsläufig eine Spannung auf, die sich nach erfolgter Vermittlung nicht aufzulösen scheint. Daher nenne ich das Recht als Vermittlung mit Vorsicht die dritte Hinsicht, weil es fraglich ist, ob sie überhaupt eine Hinsicht sein kann oder immer zwischen den ersten beiden taumelt, ohne dabei einen Standpunkt für sich reklamieren zu können.

Mit Hinzunahme einer These von Dietmar von der Pfordten lässt sich die dritte Hinsicht anreichern. Von der Pfordten vertritt eine These, bei der das Recht „als notwendiges Ziel und daher als notwendiges Merkmal seines Begriffs das Ziel der Vermittlung zwischen möglicherweise gegenläufigen, konfligierenden Belangen“ hat. (Pfordten 2009, 187) Nach dieser Definition müssen vier Elemente des „begrifflich notwendigen Ziels des Rechts“ differenziert werden: (1) mindestens zwei mögliche Belange oder Interessen9, (2) welche möglicherweise gegenläufig sind, (3) zwischen ihnen die Möglichkeit eines Konflikts besteht und (4) deren beabsichtigte tatsächliche Vermittlung. (Pfordten 2009, 187) Auf diese vier Elemente nehme ich Bezug und setze sie in Beziehung zur freien Willkür zukünftiger Generationen.

Nach von der Pfordten genügt als Ausgang einer Vermittlung die bloße Möglichkeit der Entstehung von Belangen bzw. Interessen. Dies können z. B. Interessen zukünftiger Generationen sein. Mit den Begriffen Belange bzw. Interessen wird von expliziten Eigenschaften abstrahiert. (Pfordten 2009, 189) Notwendig für eine rechtliche Vermittlung ist ein gewisses eigenständiges Gewicht der zu berücksichtigen Belange. (Pfordten 2009, 190) Als zweites muss eine potenziell mögliche Gegenläufigkeit zwischen Belangen bestehen. Sie dürfen also nicht vollkommen übereinstimmen. Hier sieht von der Pfordten, dass auch die bloße Möglichkeit einer Gegenläufigkeit genügt, z. B. die Gegenläufigkeit von Belangen zwischen derzeit lebenden und zukünftigen Generationen. (Pfordten 2009, 190) Es lässt sich sagen, dass der Gegenstand Freiheit ein Belang aller Menschen ist und eine Gegenläufigkeit durch das Interesse diese Freiheit in negativer Form zu haben – im Sinne des Gebrauchs der freien Willkür – der Möglichkeit nach besteht.

Neben der Voraussetzung einer möglichen Gegenläufigkeit von Interessen muss drittens die Möglichkeit eines Konflikts über die Belange bestehen. Zwischen Generationen wäre auch dies zutreffend. Der Gebrauch der freien Willkür konfligiert hier. (Pfordten 2009, 191) Dies muss nicht unmittelbar der Fall sein, jedoch würde auch schon ein möglicher Konflikt bestehen, wenn der Gebrauch der freien Willkür derzeit lebender Generationen und zukünftiger Generationen durch eine derzeitig bestimmte positive Nutzung von Ressourcen ausgelöst wird.

Diese drei genannten Elemente sind inhaltlicher Art. Doch die Vermittlung als viertes Element, ist das tatsächlich Angestrebte und kann nicht inhaltlicher Art sein. Damit ist Recht, und das ist hier bedeutend, „selbst eine ‚Form der Realität‘“. (Pfordten 2009, 191) Somit muss das Ziel der Vermittlung „nicht das Ziel haben gut, gerecht oder gleich in einem anspruchsvollen, perfektionistischen Sinn zu sein oder dieses Ziel sogar […] erreichen. Notwendig ist aber die grundsätzliche Berücksichtigung der möglicherweise betroffenen Interessenträger mit ihren Belangen.“ (Pfordten 2009, 191)

Die notwendig grundsätzliche Berücksichtigung trifft auch auf den zuvor formulierten Anspruch zu. Perfekt bzw. perfektionistisch ist eine tatsächliche Ermöglichung des Rechts auf gleiche Freiheit, jedoch positiv-rechtlich durch Naturgesetze nicht möglich. Notwendig ist aber eine bestmögliche Berücksichtigung des Rechts auf gleiche Freiheit zukünftiger Generationen.

5.3 Das Elternrecht bei Kant als pragmatische rechtstaatliche Methode zur Vermittlung

Kant hat uns womöglich schon eine rechtstaatliche Methode zur Vermittlung vorgelegt. Obwohl Kant das Elternrecht nicht mit Blick auf zukünftige Generationen entwickelt hat, lässt sich daraus gleichwohl ein Zukunftsbezug des Rechtsimperativs ablesen, der für unser Thema relevant ist.

Nach Kant sind alle Mitglieder einer Familie, damit auch Kinder, selbst Ausdruck „ursprünglicher Würde“ (Honrath 2011, 274) und somit wächst in der Familie „Freiheit unter dem Schutze wirklicher Allgemeinheit (lege) nach“. (Honrath 2011, 274) Das gibt Kants Standpunkt wieder, dass „Kinder, als Personen, […] hiermit zugleich ein ursprüngliches-angeborenes (nicht angeerbtes) Recht auf ihre Versorgung durch die Eltern [haben], bis sie vermögend sind, sich selbst zu erhalten; und zwar durchs Gesetz (lege) unmittelbar.“ (AA VI, 280) Das ursprünglich-angeborene Recht der Kinder verpflichtet die Eltern zur Erhaltung und Versorgung ihres Kindes.10 Und durch das Gesetz haben die Eltern auch das Recht dazu. Ein Rechtsstaat muss Eltern daher Rechte und auch Möglichkeiten zur Kindererziehung zusprechen und schaffen, damit Eltern ihrer Pflicht nachkommen können. Die Zeugung eines Kindes führt damit zu Rechts- und Pflichtimplikationen, die sich in einer Einschränkung der Willkür anderer zeigt. (Kersting 2004, 92)

Die rechtliche Verpflichtung der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder hat eine wirksame Freiheit zum Inhalt. Durch den kategorischen Rechtsimperativ kann die Erziehung und der Schutz der Kinder durch die Eltern vom Rechtsstaat nur formal begleitet werden. In seiner rechtlichen Form kann der Rechtsstaat daher eine Zusicherung der Achtung und Förderung der Kinder als freie Menschen nur äußerlich formal durch Begrenzung der Willkür mittels Verbote bewirken. Der Rechtsstaat darf auch nicht, zumindest im Regelfall, in die Erziehung des Kindes durch die Eltern eingreifen. Der Zweck – in einer rechtlichen Hinsicht – einer Familie aber ist dennoch „die Erziehung der Kinder zu freien Bürgern.“ (Honrath 2011, 277) Denn Eltern haben ihr Kind „nicht bloß als ein Weltwesen, sondern auch einen Weltbürger“ (AA VI, 281) in unsere Welt gebracht. (Honrath 2011, 274 ff.)

Ein Rechtsstaat muss den Eltern das Recht zusprechen, welches es ermöglicht ihr Kind zu erziehen und zu versorgen. Dieses Recht als auch die rechtliche Pflicht zur Erziehung und Versorgung des Kindes durch die Eltern endet „bis zur Zeit der Entlassung (emancipatio)“ (AA VI, 281) des Kindes, der Entlassung aus der „väterlichen Gewalt“. Hierin kann insgesamt das Problem gesehen werden, dass Mitbürger:innen nicht direkt verpflichtet sind, sich um Kinder zu kümmern, die nicht ihre eigenen sind. Zudem ist auch nicht direkt ersichtlich, dass Umweltschutzbemühungen als kollektive Bestrebung auf eine Verpflichtung zur Berücksichtigung von Lebensumständen fremder Kinder führen. (Unnerstall 1999, 277) Allerdings ist zu erwidern, dass Kinder, als „passive Teile“ (AA VI, 315) eines Rechtsstaates zu verstehen sind, die „nach Gesetzen der natürlichen Freiheit und Gleichheit“11 (AA VI, 315) behandelt werden müssen. Sie besitzen zwar kein Recht, sich in die Entwicklung durch Mitbestimmung des Rechtstaates einzumischen, müssen aber eben als „Teile“ des Staates mitberücksichtigt werden. Insgesamt kommt dies einer Statuskette (Düwell und Bos 2018, 17) gleich, nach der Kinder, also lebende zukünftiger Generationen im zeitlichen Nahbereich heutiger Generationen, das Recht auf gleiche Freiheit haben (werden). Die Statuskette, man könnte sie bis zur Enkelgeneration oder ggf. etwas weiter fortführen, ist eine Möglichkeit, die Nutzung vorhandener Ressourcen so auszulegen, dass zukünftige Generationen zumindest einen vergleichbaren Standard von Ressourcen, wie die derzeit lebenden Generationen haben, vorfinden (Unnerstall 1999, 279, Kursivschreibung von mir, B.H.). Die Statuskette kann als eine implizite Universalisierung gedacht werden. Das Eltern-Kind-Verhältnis bei Kant stellt damit eine rechtstaatliche Möglichkeit dar, das Recht auf gleiche Freiheit zukünftiger Generationen zumindest im zeitlichen Nahbereich bestmöglich zu verwirklichen.

6 Schluss

Es zeigen sich für uns drei Hinsichten auf den Gegenstand – die freie Willkür – im Sinne zukünftiger Generationen: Ein Recht auf gleiche Freiheit als Rechtsanspruch, eine vergleichbare Freiheit als Verwirklichung und eine bestmöglich gleiche Freiheit durch Vermittlung. Einerseits können wir analytisch sagen, dass alle zukünftigen Generationen ein Recht auf gleiche Freiheit haben werden. Dies müssen wir als Grund (Acting for Reasons), also als einen Anspruch, verstehen. Setzen wir diesen Anspruch allerdings der Wirklichkeit aus, wird dieser hinsichtlich seiner Verwirklichung scheitern, auch im positiven Recht. Hinsichtlich einer Verwirklichung können alle zukünftigen Generationen nur eine vergleichbare Freiheit im Sinne einer Feststellung haben. Es ist eine vergleichbare Freiheit als Verwirklichung ohne Anspruch, also ohne Gerichtetheit. Sie ist moralisch leer und das auch berechtigterweise, denn sie ist eine Feststellung aus Erfahrung und sagt uns nicht was zu tun sei. Die Aufgabe der Vermittlung steht hier zuvorderst zwischen Anspruch und Verwirklichung durch Vernunft und Natur, aber läuft im pragmatischen Sinne direkt auf den Gebrauch unserer eigenen Willkür hinaus. Denn die Vermittlung, mit dem Ziel einer Zusicherung einer gleichen Freiheit in bester Weise, führt zu einem Aushandeln des Gebrauchs unserer eigenen freien Willkür und führt somit auch zu Pflicht- und Rechtsimplikationen innerhalb eines Rechtsstaates.

Hinsichtlich einer Konkretisierung des Dargelegten stellen sich anschließende Fragen und es tauchen weitere Schwierigkeiten auf, auf die ich hier nur rudimentär eingehen kann: Wie soll die Zwangsbefugnis zukünftiger Generationen im positiven Recht ausgestaltet werden? Bei geborenen zukünftigen Generationen scheint dies kein Problem darzustellen, allerdings bei noch nicht geborenen zukünftigen Generationen. Da ein Naturrecht keinen Rechtszwang bedarf, allerdings das Recht auf gleiche Freiheit im Rechtsstaat eine Zwangsmöglichkeit benötigt, bräuchte es dahingehend einer konkreteren Institutionalisierung. Dahingehen bietet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (Bundesverfassungsgericht 2021) zumindest für die Bundesrepublik Deutschland einen möglichen Anschluss, Rechte zukünftiger Generationen hinsichtlich eines größeren zeitlichen Horizonts zu erweitern. Dazu sind allerdings hinreichende Argumentationen notwendig, auch noch nichtexistierende Generationen durch Vermittlung zu berücksichtigen (s.o.).

Was bedeutet das Dargelegte außerdem für eine mögliche Einschränkung der freien Willkür derzeit lebender Generationen für das rechtliche Mein und Dein und wie kann in dem Horizont zukünftiger Generationen über das Mein und Dein heutiger Generationen gestritten werden? Bezüglich dieser Frage scheint es sinnvoll, grundsätzlich über das Mein und Dein in unserer Zeit nachzudenken. So könnte z. B. ein Recht, welches die planetaren Grenzen berücksichtigt, ein Recht sein, welches auch der freien Willkür zukünftiger Generationen besser gerecht wird. Das Berücksichtigen planetarer Grenzen würde zumindest bedeuten, Ressourcen nur so weit zu gebrauchen, wie diese es zulassen. (Richardson et al. 2023) Hinsichtlich technisch Gemachtem, müsste ein Recht, welches zukünftige Generationen berücksichtigt, mit Technik so umgehen, dass Technik für längere Zeiträume ausgelegt wird und definiert, wie mit Technik rechtlich umzugehen sei. Notwendig wäre eine stärkere (internationale) rechtliche Institutionalisierung, die Ressourcen und Gemachtes zwischen heutigen und zukünftigen Generationen vermittelt.

Des Weiteren kann die Generationenformel des Rechtsimperativs im Umweltrecht und in der Generationengerechtigkeit diskutiert werden. Außerdem kann diese Perspektive auf das Recht zukünftiger Generationen keine positive-juristische Perspektive sein oder ersetzen, weil sie von philosophischer Art ist. Allerdings kann sie, sofern diese Überlegungen berechtigt sind, zu weiteren Ausführungen darüber führen, was im positiven Recht zu unserer Zeit gutes und gerechtes Recht bedeutet (Pfordten 2009, 199 f.).

Literatur


  1. Ich danke Marcus Düwell und den anonymen Gutachter:innen für ihre konstruktiven Kommentare.↩︎

  2. Mir ist nicht bekannt, dass dieses Thema in der Kantforschung systematisch untersucht wurde. Exemplarisch können folgende zwei Aufsätze angeführt werden: Stefano Lo Re bezieht sich auf einen nachhaltigen Eigentumsgebrauch in Kants Rechtslehre (Lo Re 2022). Hope Sample zieht Kants Ethik heran, um sich expliziteren Fragen in der Klimaethik zu widmen (Sample 2022). In diesem Beitrag wird versucht, Kants Rechtslehre in allgemeinerer Weise auf eine Vereinbarkeit der freien Willkür zukünftiger Generationen zu untersuchen. Damit geht es um eine Behandlung der freien Willkür zukünftiger Generationen der Form nach.↩︎

  3. Mir es geht darum, auf der Linie Kants sein entwickeltes Verständnis von dem, was Recht nach Kant ist, fortzuführen. Damit sagt Kant zwar nicht, was striktes Recht nach einer allgemeinen Definition ist, sondern was Recht nach einer reinen Anschauung a priori sein sollte (Pogge 1998, 164).↩︎

  4. In diesem Beitrag werden die Begriffe Volk und Bürger:Innen nur insofern systematisch verwendet, indem der Begriff Volk eine Menge von Bürger:innen und dessen vereinigten Willen repräsentiert (AA VI, 311; AA VI 313).↩︎

  5. Außerdem scheint dies mit einer „vollkommenen Pflicht gegen andere“ übereinzustimmen, worauf Kant in der Einleitung der MSR verweist: Das Recht der Menschen ist eine vollkommene Pflicht gegen andere. (AA VI, 240)↩︎

  6. Vergleiche hierzu: (Düwell und Bos 2018, 17; Steinvorth 2007, 15).↩︎

  7. Vielleicht liegt gerade hierin eine Möglichkeit des „Fortschritts zum Besseren“. (Löwisch 1975)↩︎

  8. Hans Reichenbach spricht in der Erkenntnistheorie von Beweiszielen (Reichenbach 1983, 213 f.).↩︎

  9. Dietmar von der Pfordten verwendet die Ausdrücke „Belang“ und „Interesse“ synonym (Pfordten 2009, 189).↩︎

  10. Diese Pflicht ergibt sich aus der „verantwortlichen Tat der Eltern“ (der Zeugung ihres Kindes). Die daraus entspringende Pflicht kann nicht zurückgenommen werden, weil Kinder eben „kein Gemächsel ihrer Eltern“ sind. (Honrath 2011, 275).↩︎

  11. Hier schreibt Kant von einer „natürlichen“ Freiheit, jedoch denke ich, dass diese Aussage auch im Sinne rechtlicher Gesetzgebung zu verstehen ist. Denn im Abschnitt darüber, dass „das angeborene Recht nur ein einziges“ ist, schreibt Kant, dass „schon im Prinzip der angeborenen Freiheit […] wirklich von ihr nicht (als Glieder der Einteilung unter einem höheren Rechtsbegriff) unterschieden“ werden kann. (AA VI, 238) Daher denke ich, dass der Ausdruck „nach Gesetzen der natürlichen Freiheit und Gleichheit“ auch als gleiche Freiheit als angeborenes Recht in der rechtlichen Gesetzgebung verstanden werden kann.↩︎